Kraj : Německo

Sprengstoffrecht - Feuerwerksverbot in der Silvesternacht

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
129 129 v Německo

Petice nebyla splněna

129 129 v Německo

Petice nebyla splněna

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

22. 10. 2019 4:24

Pet 1-19-06-7112-002213 Sprengstoffrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein Gesetz gefordert, Feuerwerke in der Silvesternacht zu
verbieten.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 129 Mitzeichnungen und
33 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
Silvesterfeuerwerk Menschen und Tieren Angst einjage. Weiterhin ließen sich mit
einem Verbot des Silvesterfeuerwerks Unfälle, Verletzungen, Brände,
Umweltverschmutzung und der Anfall großer Müllmengen vermeiden.

Weitere Petenten tragen vor, dass durch die alljährlich stattfindenden pyrotechnischen
Effekte zu Silvester Unmengen von gesundheitsschädlichem Feinstaub entstünden.
Laut einer Mitteilung des Umweltbundesamtes würden allein an Silvester ungefähr
17 Prozent der jährlich im Straßenverkehr freigesetzten Menge an Feinstaub
verursacht.

Zudem würde das Silvesterfeuerwerk erheblich zur Ruhestörung beitragen, der man
sich im bewohnten Gebiet nicht entziehen könne, was insbesondere für Kleinkinder,
ältere Menschen sowie Haus- und Wildtiere sehr belastend sei.

Schließlich ließe sich mit dem geforderten Verbot des Silvesterfeuerwerks sehr viel
Geld sparen, das sinnvoller eingesetzt werden könnte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die überwiegend restriktiven
Regelungen des Sprengstoffrechts privates Feuerwerk grundsätzlich nur zum
Jahreswechsel erlauben und einen Ausgleich zwischen den Wünschen der
Bürgerinnen und Bürger, die Feuerwerk verwenden möchten, und denen, die sich
hierdurch gestört fühlen oder Schäden befürchten, schaffen. Aspekte des Tier- und
Umweltschutzes sind ebenfalls berücksichtigt.

Bereits mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom
17. Juli 2009 erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen
pyrotechnischer Gegenstände in deutsches Recht. Zugelassen auf dem deutschen
Markt sind seitdem lediglich konformitätsbewertete und damit der EU-Richtlinie
entsprechende Feuerwerkskörper. Schwerpunkt dieser Regelungen ist die
Gewährleistung der Handhabungssicherheit von pyrotechnischen Gegenständen.
Danach dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (F2) nur dann in Verkehr
gebracht werden und so in die Hand der Endverbraucher gelangen, wenn sie durch
eine „Benannte Stelle“ einer Bauartprüfung unterzogen worden sind. Die
Bauartzulassungen aller benannten Stellen gelten jeweils in der gesamten
Europäischen Union. Daneben wurden europäische Normen entwickelt, die auch
Kriterien und Messverfahren zur Kategorisierung der Gegenstände in unterschiedliche
Gefährdungskategorien enthalten. Sowohl in den grundlegenden
Sicherheitsanforderungen als auch in den zugehörigen europäischen Normen sind
neben dem Schutz der Verwender auch Aspekte enthalten, die dem Schutz Dritter und
der Umwelt, z. B. vor Verletzungen, Sachschäden, Lärm und chemischen
Verunreinigungen, dienen. Aspekte des Lärmschutzes werden bei der Normung und
Kategorisierung von Feuerwerkskörpern durch Festlegung der maximalen Lautstärke
und entsprechend vorgeschriebene Schutzabstände berücksichtigt.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass Silvesterartikel der Kategorie
F2 nach §§ 22 und 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
bereits nur an wenigen Tagen zum Jahreswechsel an Erwachsene verkauft und nur
am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres abgebrannt werden dürfen. Das
Abbrennverbot von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern,
Kinder- und Altenheimen nach § 23 der 1. SprengV wurde mit der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11. Juni 2017 auf
besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen ausgedehnt.

Darüber hinaus können die für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen
Behörden der Bundesländer für das Abbrennen von Feuerwerk weitergehende
Restriktionen nach § 24 Absatz 2 der 1. SprengV anordnen oder Ausnahmen zulassen.
Viele Städte und Gemeinden haben durch Polizeiverfügung das Abbrennen
pyrotechnischer Artikel auf die Zeit zwischen dem 31. Dezember, 18:00 Uhr, und dem
1. Januar, 07:00 Uhr, begrenzt und zum Teil in bestimmten räumlichen Bereichen
untersagt.

Zusätzlicher bundesweiter Regelungen, die örtliche Besonderheiten nicht in
ausreichendem Maße berücksichtigen könnten, bedarf es nach dem Dafürhalten des
Ausschusses über die schon jetzt geltenden Vorschriften hinaus nicht. Auch örtliche
Beschränkungen dürfen nicht derart ausgedehnt werden, dass sie einem generellen
Verbot privaten Feuerwerks gleichkommen. In diesem Zusammenhang ist nach
Auffassung des Ausschusses auch zu berücksichtigen, dass das Zünden von
Feuerwerkskörpern zu Silvester und am Neujahrstag zum traditionellen Brauchtum in
Deutschland gehört. Das Zünden von Feuerwerksartikeln zur Feier des
Jahreswechsels stellt ausnahmsweise erlaubtes und sozialadäquates Verhalten dar.
Ein Totalverbot für privates Feuerwerk und eine massive Einschränkung kommerzieller
Feuerwerke wäre somit weder verhältnismäßig noch zielführend und kaum
durchsetzbar. Die unkontrollierte und unkontrollierbare Nutzung selbst hergestellter
oder illegal eingeführter Feuerwerkskörper mit einem wesentlich höheren
Gefahrenpotential und einer deutlich stärkeren Gefährdung der Bevölkerung wäre zu
erwarten.

Auch wenn die überwiegende Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger vernünftig und
verantwortungsbewusst handelt, kann eine missbräuchliche Verwendung von
Feuerwerkskörpern natürlich nicht vollständig ausgeschlossen werden. Auch ein
legaler Feuerwerkskörper kann im Einzelfall falsch verwendet werden und so Schaden
verursachen. Viele Schadensszenarien sind jedoch durch Versicherungen abgedeckt.
Verstöße gegen sprengstoffrechtliche Vorschriften können mit Bußgeld bis zu
50.000 Euro, Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz mit Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder
Sachen von bedeutendem Wert bis zu fünf Jahren, geahndet werden.

Im Wesentlichen gelten die obigen Ausführungen ihrem Inhalt nach auch für
kommerzielles Feuerwerk. Hier kommt hinzu, dass dieses nur von fachkundigen
Erlaubnisinhabern abgebrannt werden darf, die ihre Absicht grundsätzlich der
zuständigen Behörde vorab anzeigen müssen (§ 23 Absatz 3 und 4 der 1. SprengV).
Den örtlichen Behörden wird dadurch Gelegenheit gegeben, einzelfallbezogen auf Art
und Umfang des beabsichtigten Feuerwerks Einfluss zu nehmen oder dieses gar zu
untersagen.

Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass der Vollzug des Sprengstoffrechts sowie
damit einhergehende Kontrollen bzw. Sanktionen im Zuständigkeitsbereich der
Behörden der einzelnen Bundesländer liegen und damit der Regelungskompetenz des
Bundes entzogen sind. Weder dem Deutschen Bundestag noch seinem
Petitionsausschuss ist es mithin möglich, hierauf Einfluss zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf
Bundesebene zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung aus den oben
dargelegten Gründen nicht zu unterstützen. Der Ausschuss hält die geltenden
sprengstoffrechtlichen Vorschriften für sachgerecht und empfiehlt daher im Ergebnis,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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