Region: Deutschland
Billede af andragendet Staatliche falsche mathematische Berechnung der Altersrente bei Bezug einer Unfallrente
Velfærd

Staatliche falsche mathematische Berechnung der Altersrente bei Bezug einer Unfallrente

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
92 Støttende

Petitionen blev ikke opfyldt

92 Støttende

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2014
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

27.03.2015 13.42

Bundesministerium für Arbeit und Soziales 11017 Berlin
IV b 1
Kay Berger
REFERAT

Herrn Frank Hänel
Ulmenstraße 46
09112 Chemnitz

Sehr geehrter Herr Hänel,
der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat Ihre Eingabe vom 21. Januar 2015, in der Sie auf die Anrechnung einer Verletztenrente nach § 93 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingehen, an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet und um unmittelbare Beantwortung gebeten. Hierzu kann ich Ihnen
Folgendes mitteilen:
Zunächst gehen Sie auf die Vergleichbarkeit der in § 93 SGB VI verwendeten Beträge ein. So bemängeln Sie, dass im Rahmen der Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrags ein fiktives Nettogehalt ermittelt wird, diesem jedoch die bereinigten Renten der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung als Bruttorenten gegenübergestellt werden.
Hier begehren Sie, dass die Renten ebenfalls auf ein fiktives Netto reduziert werden. Der maßgebliche Grenzbetrag wird im Wesentlichen ermittelt, indem 70 % eines Zwölftel des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde gelegen hat, mit dem Rentenartfaktor der gesetzlichen Rente vervielfältigt wird. Der Anteil von 70 % stellt dabei eine pauschalierte und damit fiktive Lohnabzugsquote, d.h. ein fiktives Nettogehalt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben, dar. Ziel dieser anteiligen Berücksichtigung von 70 % ist es, dass bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nur der Arbeitsverdienst gegen- übergestellt wird, der dem Versicherten tatsächlich zur Verfugung stand. Die von Ihnen geforderte unveränderte Übertragung des 70 %-Anteils auf die Verletztenrente und die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht begründet, da in diesen Fällen, wenn Überhaupt, Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern nur in einem sehr geringen AusmaI3 anfallen. Auf die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung werden weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern fällig.
Auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden keine Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung fällig, sie unterliegen einzig der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie in der Pflegeversicherung (PfIegeV). Die gesetzlichen Renten bleiben zudem bis Zu einer monatlichen Rente von rund 1.225 EUR (alleinstehender Rentenbezieher, Rentenbeginn im Jahr 2014, keine weiteren Einkünfte) bis 1.599 EUR (alleinstehender Rentenbezieher, Rentenbeginn im Jahr 2005, keine weiteren Einkünfte) von Steuern unbelastet.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales besteht hier aktuell kein Handlungsbedarf in Ihrem Sinne. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgendem Grund:
Würde bei der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen möglichen Abschlag aufgrund der Beiträge zur KVdR und zur PflegeV eine fiktive Nettorente ermittelt,
so müsste die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI ggf. auch an anderer Stelle angepasst werden. So wurde der Faktor von 70 % zur Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrags, der eine fiktive Lohnabzugsquote darstellt, zuletzt im Rahmen des Rentenversicherungsreformgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 1992 geändert.
Eine Überprüfung dieses Faktors und dessen Anpassung an die aktuelle tatsächliche durchschnittliche Abgabenquote (Steuern und Sozialabgaben) wurde zu einer Absenkung dieses Faktors unter 70 % führen, da die tatsächliche durchschnittliche Abgabenquote im Jahr 2014 40 % betrug. In einer Gesamtbetrachtung könnte dann aber die durchzuführende Absenkung des Faktors aufgrund einer gestiegenen Lohnabzugsquote trotz einer Berücksichtigung von Beiträgen der gesetzlichen Rente zur KVdR und PflegeV dazu führen, dass der Nichtleistungsbetrag nach § 93 SGB VI höher und damit aus Sicht der betroffenen Rentenempfänger ungünstiger wäre. Eine Änderung des § 93 SGB VI zu Ungunsten der Versicherten liegt jedoch nicht im Interesse des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Auch ein weiterer von Ihnen angesprochener Punkt wird inhaltlich nicht geteilt. Der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Höhe der Verletztenrente ist der Jahresarbeitsverdienst vor dem Unfall. Die Verletztenrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren haben (Vollrente - § 56 Abatz 3 SGB VII). Beim Jahresarbeitsverdienst handelt es sich um den Bruttoverdienst, für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wird pauschal ein Drittel abgezogen. Dies ist eine für die Betroffenen - auch im Vergleich zum sonstigen Sozialversicherungsrechtgünstige Regelung, da die tatsächliche Abgabenlast im Regelfall höher ist (siehe oben). Die Verletztenrente spiegelt die Einkommensverhältnisse des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls wider. Es gehört grundsätzlich nicht zur Systematik der gesetzlichen Unfallversicherung und der Verletztenrente - abgesehen von der jährlichen allgemeinen Rentenanp


12.02.2015 10.46

Hallo liebe Petitionsunterstützer,
die Petition wurde von mir unmittelbar nach Ablauftermin an den Petitionsausschuß im
Bundestag weitergeleitet und befindet sich derzeitig in Bearbeitung bzw. Prüfung.
Sobald ein Ergebnis vorliegt, werde ich dies mitteilen.

mfg
F. Hänel



Mere om dette emne Velfærd

11.801 Underskrifter
166 dage resterende

Hjælp med til at styrke borgerdeltagelse. Vi ønsker at gøre dine bekymringer hørt, mens du forbliver uafhængig.

Donere nu