Reģions: Vācija

Staatliche Gedenktage - Einführung eines Europatages

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
105 Atbalstošs 105 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

105 Atbalstošs 105 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:13

Pet 1-17-06-1144-052247Staatliche Gedenktage
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird die Einführung eines bundesweiten Europafeiertags angeregt.
Zudem sollte sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen,
dass auch andere Staaten einen solchen Feiertag einführen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 105 Mitzeichnungen und
45 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, das
Zusammenwachsen Europas schreite immer weiter voran. Deutschland ohne Europa
sei nicht mehr denkbar und aufgrund des „Vertrags von Lissabon" sei die Vision eines
vereinten Europas Realität geworden. Grundlage für ein geeintes Europa seien jedoch
nicht nur Verträge und wirtschaftliche Zusammenarbeit, sondern auch eine
europäische Identität. Die Einführung eines europäischen Feiertags solle der
Schaffung bzw. Stärkung der europäischen Identität dienen und den Zusammenhalt
der europäischen Bevölkerung fördern. Länderübergreifende Feste würden eine
Symbolwirkung sowohl für die Bürger innerhalb wie auch außerhalb Europas entfalten.
Teilweise wird die Einführung eines bundesweiten Europafeiertags am 9. Mai zur Feier
der Einheit, Gemeinschaft und Zusammenarbeit in Europa vorgeschlagen.
Deutschland könnte damit dem Beispiel des Kosovo folgen, das bereits den Europatag
der Europäischen Union am 9. Mai zum Feiertag erklärt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das mit den Eingaben zum Ausdruck
gebrachte Engagement hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen Europas und der
Stärkung der europäischen Identität. Er weist jedoch darauf hin, dass gegen die
Einführung eines europäischen Feiertags durch den Bund verfassungsrechtliche
Bedenken bestehen.
Der Ausschuss stellt fest, dass der Deutsche Bundestag für die Schaffung eines
Europafeiertags nur dann als Gesetzgebungsorgan zuständig ist, wenn dem Bund die
Gesetzgebungskompetenz hierfür zukommt. Grundsätzlich steht gemäß Artikel 70
Absatz 1 Grundgesetz (GG) den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu, es sei
denn, das Grundgesetz weist diese dem Bund zu. Der Kompetenzkatalog in Artikel 73
und 74 GG sieht für die Schaffung von gesetzlichen Feiertagen keine
Bundeszuständigkeit vor. Kraft Natur der Sache wird jedoch als Ausnahme hiervon
eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Schaffung eines
Nationalfeiertages anerkannt, nur insofern tritt die Gesetzgebungskompetenz der
Länder zurück.
Da es sich bei einem europäischen Feiertag nicht um einen deutschen
Nationalfeiertag handelt, ließe sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes hier
allenfalls über einen verfassungsrechtlich nicht unproblematischen „Erst-Recht-
Schluss“ begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) kommt eine ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes kraft
Natur der Sache aber nur für solche Sachgebiete in Betracht, die „eigenste, der
partikularen Gesetzgebungszuständigkeit a priori entrückte Angelegenheiten“ (des
Bundes) darstellen, die „(vom Bund) und n u r von ihm geregelt werden können“.
Hierbei hat das BVerfG hervorgehoben, dass Schlussfolgerungen aus der Natur der
Sache „begriffsnotwendig sein und eine bestimmte Lösung unter Ausschluss anderer
Möglichkeiten sachgerechter Lösung zwingend fordern“ müssten (BVerfGE 11, 89,
99). Da ein Europafeiertag durchaus auch von den Ländern bzw. den jeweiligen
Landesparlamenten geschaffen werden könnte, wäre eine entsprechende Initiative.des

Bundes nach Ansicht des Ausschusses jedenfalls mit einem nicht unerheblichen
verfassungsrechtlichen Risiko behaftet.
Der Ausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass dem Anliegen der Petitionen
in gewisser Weise aber bereits dadurch entsprochen wird, dass es als öffentlich
begangene „Gedenktage“ den Europatag der Europäischen Union am 9. Mai sowie
den Europatag des Europarates am 5. Mai gibt, auch wenn diese nicht zu den
gesetzlichen Feiertagen zählen. Mit beiden Tagen wird einem geeinten Europa
gedacht und es gewürdigt. Der Europatag der Europäischen Union am 9. Mai wird
zudem dadurch zusätzlich besonders hervorgehoben, dass die Dienstgebäude aller
Behörden und Dienststellen des Bundes sowie der Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen,
an diesem Tag mit der Bundesdienstflagge bzw. der Bundesflagge und der
Europaflagge beflaggt werden (vgl. Beflaggungserlass der Bundesregierung vom
22. März 2005). Darüber hinaus wird am 9. Mai auch in allen Ländern geflaggt.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Petitionsausschuss
die mit der Petition begehrte Einführung eines bundesweiten Europafeiertags daher
nicht zu unterstützen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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