Kraj : Německo

Staatsangehörigkeit - Einführung eines Kulturprinzips im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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09. 01. 2019 3:26

Pet 1-18-06-102-045690 Staatsangehörigkeit

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, ein Kulturprinzip im deutschen
Staatsangehörigkeitsgesetz einzuführen und Kindern ausländischer Eltern spätestens
vom Tag der Einschulung an die deutsche Staatsangehörigkeit zu gewähren, wenn sie
in Deutschland geboren wurden oder eine Bleibeperspektive besteht.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
gegenwärtigen Regelungen im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
unzureichend seien. Da das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht sowohl auf
Elementen des Abstammungsprinzips als auch des Territorial- bzw.
Geburtsortsprinzips aufbaue, wäre ein Kulturprinzip eine sinnvolle Ergänzung. Mit der
Einführung eines Kulturprinzips im StAG würde den positiven Aspekten von Integration
und Bildungswegen im deutschen Schul- und Ausbildungssystem Rechnung getragen,
und die Früchte gelungener Integration und Teilhabe an Wissen, Kultur und Bildung
nicht durch Abschiebungen junger Menschen, die Brücken bauen zwischen den
Herkunftskulturen ihrer Eltern und Deutschlands ökonomischen und politischen
Interessen, zunichte gemacht. In diesem Sinne wird mit der Petition angeregt, dass
Kinder von Eltern mit ausländischem Pass bzw. ausländischer Herkunft, die in
Deutschland geboren worden seien, spätestens vom Tag der Einschulung an die
deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Sie könne unter dem Vorbehalt der
Integrationsbereitschaft, Teilhabe an Bildungsangeboten sowie der Respektierung der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Achtung des demokratischen
Rechtsstaats verliehen werden. Wenn keine Gründe dagegen sprächen, würde dieser
Vorbehalt mit Vollendung des 18. Lebensjahres aufgehoben. Kinder von Eltern mit
ausländischem Pass bzw. ausländischer Herkunft, die nicht in Deutschland geboren
worden seien, sollten mit Beendigung der Grundschulzeit und dem Wechsel in
weiterführende Schulen die deutsche Staatsangehörigkeit unter Vorbehalt bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 26 Mitzeichnungen und 48 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das mit der Petition zum Ausdruck
gebrachte Engagement im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Verleihung der deutschen
Staatsangehörigkeit am Ende des Integrationsprozesses steht. Dementsprechend
gehören zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung – neben u. a. einem
rechtmäßigen achtjährigen Aufenthalt in Deutschland – ein Bekenntnis zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in
Deutschland. Damit wird dem mit der Petition für die Einbürgerung geforderten
Kulturprinzip bereits jetzt im geltenden StAG Rechnung getragen.

Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass in Deutschland geborene
Kinder ausländischer Eltern seit dem Jahre 2000 unter besonderen Voraussetzungen
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (sog. Ius-soli-Kinder). Sie mussten sich
allerdings spätestens bis zum 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie die deutsche oder
die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten möchten (sog. Optionsregelung).

Im Jahre 2014 wurde die Optionspflicht für die lus-soli-Kinder aufgehoben, die sich
acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben, sechs Jahre im Inland eine
Schule besucht haben oder über einen in Deutschlanderworbenen Schulabschluss
oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen (§ 29 StAG). Der
Ausschuss hebt hervor, dass damit schon jetzt in den überwiegenden, vom Petenten
geschilderten Fällen die in Deutschland heranwachsenden Kinder die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben. Voraussetzung ist aber, dass mindestens ein Elternteil
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.

Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass nur durch den länger
andauernden und rechtlich gesicherten Inlandsaufenthalt des maßgeblichen
Elternteils eine hinreichende Integration gewährleistet ist. Diese antizipierte
Integrationserwartung des Gesetzgebers lässt es zu, den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit bereits mit der Geburt eintreten zu lassen.

Kinder, die in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen sind, aber bei
denen kein Elternteil über den achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt, können
daher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht über das lus-soli erwerben. Ein Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit unter dem Vorbehalt der Integrationsbereitschaft,
Teilhabe an Bildungsangeboten sowie der Respektierung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung und Achtung des demokratischen Rechtsstaats, wie
mit der Petition für alle in Deutschland Heranwachsenden angeregt wird, ist jedoch
aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da ein solcher Vorbehalt mit der Einbürgerung
als Statusrecht nicht vereinbar ist.

Die minderjährigen Kinder eines Ausländers können aber mit diesem eingebürgert
werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland
aufhalten. Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.
Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung
sein halbes Leben im Inland verbracht hat.

Über die Frage, wie ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht aussehen soll, gibt es im
Deutschen Bundestag unterschiedliche Positionen. Eine parlamentarische Mehrheit
für eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts im Sinne des Anliegens ist zurzeit
jedoch nicht vorhanden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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