Regija: Njemačka

Staatsangehörigkeit - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Geburt

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
108 108 u Njemačka

Peticija je odbijena.

108 108 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2014
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

16. 09. 2017. 04:22

Pet 1-18-06-102-009924

Staatsangehörigkeit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes dahingehend
gefordert, dass in Deutschland geborene Kinder unabhängig von der
Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Eltern grundsätzlich die deutsche
Staatsangehörigkeit erhalten können.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in
Deutschland geborene Kinder grundsätzlich das Recht haben sollten, deutsche
Staatsangehörige zu sein und dass dieses Recht – weil sie eigenständige Personen
seien – nicht durch den rechtlichen Status ihrer Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
in Frage gestellt werden sollte. Auf deren Beweggründe zum Aufenthalt in
Deutschland hätten die hier geborenen Kinder keinen Einfluss und könnten
diesbezüglich keine vorherige eigene Entscheidung getroffen haben. Für bestimmte
Fälle, z. B. auf der „Durchreise“ geborene Kinder, könnten Ausnahmen vorgesehen
werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 108 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Petitionsausschuss gemäß § 109 Abs. 1
Satz 2 GOBT eine Stellungnahme des Innenausschusses eingeholt, dem der

Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ (Drucksache 18/185 (neu)), der Antrag
der Fraktion DIE LINKE. „Für ein fortschrittliches Staatsangehörigkeitsrecht“
(Drucksache 18/286), der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. „Entwurf eines
Gesetzes über die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht“
(Drucksache 18/1092) sowie der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ (Drucksachen
18/1312, 18/1759) zur Beratung vorlagen und der am 23. Juni 2014 eine öffentliche
Anhörung hierzu durchführte.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass ein Kind ausländischer Eltern nach
dem seit dem 1. Januar 2000 in Kraft getretenen § 4 Abs. 3
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit durch die
Geburt in Deutschland erwirbt, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eines der dort genannten
Aufenthaltsrechte besitzt. Der langjährige Aufenthalt der Eltern ist ein wichtiger
Integrationsfaktor, der auch für ein Hineinwachsen der Kinder in die deutschen
Lebensverhältnisse als wesentlich angesehen wird. Ein solches Hineinwachsen in
die deutschen Lebensverhältnisse wäre weniger wahrscheinlich, wenn hier geborene
Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit auch nach kürzeren Aufenthaltszeiten der
Eltern erwerben würden.
Ergänzend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Thematik der
Mehrstaatigkeit in der 17. und 18. Wahlperiode Gegenstand zahlreicher Fragen,
Anträge und Gesetzentwürfe in den verschiedenen Gremien des
Deutschen Bundestages war und dort intensiv diskutiert wurde (vgl. hierzu neben
den oben bereits genannten Initiativen auch die Drucksachen 17/542, 17/7654,
17/8268, 17/12321, 17/12185, 17/13483, 17/13488, 18/1173, 18/1369, 18/2126 und
18/2579 sowie die Plenarprotokolle 17/18, 17/23, 17/158, 17/224, 17/230, 17/242
und 17/250 aus der 17. Wahlperiode und 18/39 und 18/46 aus der laufenden
Wahlperiode). Alle erwähnten Dokumente können über das Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
46. Sitzung am 3. Juli 2014 den o. g. Gesetzentwurf der Bundesregierung auf

Drucksache 18/1312 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
Innenausschusses (Drucksache 18/1955) angenommen sowie den Gesetzentwurf
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/185 (neu), den Antrag
der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/286 und den Gesetzentwurf der Fraktion
DIE LINKE. auf Drucksache 18/1092 abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll 18/46).
Dies führt zu folgender geänderter Rechtslage für in Deutschland geborene Kinder
ausländischer Eltern, wenn mindestens ein Elternteil seit mindestens acht Jahren
rechtmäßig in Deutschland lebt und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes
Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder mussten sich bisher zwischen ihrem 18. und
23. Lebensjahr für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden
(Optionspflicht). Die Bundesregierung hat anerkannt, dass dies viele von ihnen vor
eine unnötige Zerreißprobe stellte: Sie sahen Deutschland als ihre Heimat, wollten
aber ihre kulturelle Herkunft nicht verleugnen.
Das oben genannte Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
änderte dies. Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren und
aufgewachsen sind, müssen sich künftig nicht mehr für eine der beiden
Staatsbürgerschaften entscheiden. Sie dürfen zwei Pässe behalten. Als in
Deutschland aufgewachsen gilt dabei, wer sich bis zum 21. Geburtstag mindestens
acht Jahre in Deutschland aufgehalten oder sechs Jahre in Deutschland eine Schule
besucht hat. Die Optionspflicht entfällt auch für diejenigen, die über einen in
Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügen.
Ob die Bedingungen für die doppelte Staatsbürgerschaft erfüllt sind, prüfen die
Bürgerämter. Damit jeder Einzelfall gerecht beurteilt werden kann, gibt es im Gesetz
eine Härtefallklausel. Sie gilt für Personen, die einen vergleichbar engen Bezug zu
Deutschland haben und für die das Optionsmodell eine besondere Härte bedeuten
würde.
Bei denjenigen, die die Voraussetzungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht erfüllen (und zum Beispiel nicht in Deutschland
aufgewachsen sind oder wo Härtefallregelungen nicht greifen), bleibt es indes
weiterhin bei der Optionspflicht.
Ebenso bleibt es auch bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich um die
deutsche Staatsangehörigkeit bewerben, bei dem geltenden Grundsatz der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit, um damit einhergehende Probleme zu vermeiden.

Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist hier nur unter den
Voraussetzungen des § 12 StAG möglich.
Obwohl die Optionspflicht nicht ganz abgeschafft wurde, werden hunderttausende
Kinder und Jugendliche in den nächsten Jahren von diesem Gesetz profitieren.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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