Regija: Njemačka

Staatsangehörigkeit - Rechtsanspruch für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
457 457 u Njemačka

Peticija je odbijena.

457 457 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:51

Andreas SelkaStaatsangehörigkeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Einbürgerung für in
Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern gefordert, die einen deutschen
Schul- oder Berufsabschluss haben. Der Anspruch soll auch dann bestehen, wenn
die Aufenthaltszeit in Deutschland länger als sechs Monate unterbrochen wurde. Für
diesen Fall soll auch ein umfassendes Recht auf Wiederkehr geschaffen werden.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie
wurde von 457 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 41 Diskussionsbeiträge
ein. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Jugendliche,
insbesondere junge Frauen, oftmals nach dem Willen des Familienoberhaupts
unfreiwillig in die Heimatländer ihrer Eltern „verschleppt“ und teilweise
zwangsverheiratet würden. Nach mehr als sechs Monaten verliere ihr
Aufenthaltsrecht in Deutschland seine Gültigkeit, wodurch eine Wiedereinreise fast
unmöglich werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass nach dem 1. Januar 2000 in
Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, von denen ein Elternteil bei der
Geburt des Kindes seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hatte und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist,
schon nach der bestehenden Gesetzeslage mit der Geburt die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben, vgl. § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Auch Kinder ausländischer Eltern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben
gemäß § 10 StAG in der Regel nach acht Jahren rechtmäßigen und gewöhnlichen
Aufenthalts in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Diesen
Anspruch können sie nach § 37 StAG in Verbindung mit § 80 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) – auch unabhängig von der Zustimmung ihrer Eltern – ab Vollendung des
16. Lebensjahres selbstständig geltend machen. Wenn Betroffene sich aus einem
seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im
Ausland aufgehalten haben, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland nach § 12b
StAG bis zu fünf Jahre auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltszeit
angerechnet werden.
Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Wiederkehr haben Ausländer, die als
Minderjährige vor der Ausreise acht Jahre rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hatten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben,
bereits heute. Ihnen muss gemäß § 37 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn der Antrag nach Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Vollendung
des 21. Lebensjahres sowie innerhalb von fünf Jahren nach der Ausreise gestellt
wird und ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Zur Vermeidung einer besonderen Härte
und wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss
erworben hat, sind weitere Erleichterungen möglich.
Die Personensorge für Minderjährige umfasst üblicherweise auch die Bestimmung
ihres Aufenthalts. Daher stellt die Wohnsitznahme im Herkunftsland der Eltern auch
dann keine Verschleppung dar, wenn sie nicht den Wünschen der Minderjährigen
entspricht. Wenn Betroffene mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig werden,
bleibt ihnen unter den genannten Voraussetzungen des § 37 AufenthG in der Regel
drei Jahre Zeit, nach Deutschland zurückzukehren. Um mögliche Probleme bei der
Einreise zu vermeiden, sollten sie sich vorher an die zuständige deutsche
Auslandsvertretung wenden.
Wurde der Ausländer zur Eingehung einer Ehe genötigt und von der Rückkehr nach
Deutschland abgehalten, besteht der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 4 AufenthG

fort, auch wenn der Aufenthalt in Deutschland für mehr als sechs Monate
unterbrochen wurde, sofern sich der Ausländer vor seiner Ausreise acht Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine
Schule besucht hat. Liegen die letztgenannten Voraussetzungen nicht vor und ist der
Aufenthaltstitel erloschen, gewährt § 37 Absatz 2a AufenthG ein Recht auf
Wiederkehr unter erleichterten Voraussetzungen.
Im Übrigen hat sich der Deutsche Bundestag in der aktuellen Legislaturperiode in der
96. Sitzung am 17. März 2011 unter Tagesordnungspunkt 9 bereits intensiv mit
diesem Themenbereich befasst. Das amtliche Protokoll der 96. Sitzung (Drs. 17/96)
kann im Internetangebot des Deutschen Bundestages unter
www.bundestag.de/dokumente/protokolle/amtlicheprotokolle/2011 eingesehen
werden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich vor
diesem Hintergrund nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des
Innern - als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages
zur Kenntnis zu geben, soweit Einbürgerungsbarrieren abgebaut werden sollen, und
das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


Pomoć jačanju građanske participacije. Želimo da vaše zabrinutosti budu saslušane dok ne postanete neovisni.

Podržite