Staatshaftung - Reform des Staatshaftungsrechts

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
145 Unterstützende 145 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

145 Unterstützende 145 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:11

Pet 4-18-07-2001-002250

Staatshaftung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Mit der Eingabe wird eine Reform des Staatshaftungsrechts gefordert.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass das deutsche Staatshaftungsrecht zum
Großteil auf Richterrecht beruhe, sodass es weder demokratisch legitimiert, noch in
übersichtlicher Form dem Rechtsuchenden zugänglich sei. Aufgrund der
unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der einzelnen Anspruchsgrundlagen,
insbesondere § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Artikel 34 des
Grundgesetzes (GG), bestünden im deutschen Staatshaftungsrecht Brüche und
schwer verständliche Privilegierungen des Staates. In einer Zeit zunehmender
Inanspruchnahme Privater sei das bisherige Staatshaftungsrecht nicht mehr
zeitgemäß. Da die Kompetenz schon jahrzehntelang beim Bund liege, sei es schwer
verständlich, warum sich der Bund nicht dazu entschließe, wieder ein modernes
Staatshaftungsrecht zu erlassen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 145 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Das Staatshaftungsrecht ist in wesentlichen Teilen bundesgesetzlich geregelt. Aus
der Vielzahl der bereits existierenden bundesgesetzlichen Regelungen seien
beispielhaft genannt: § 839 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1
GG, §§ 7 und 8 Bundesdatenschutzgesetz, § 35 Bundeskriminalamtgesetz, § 19
Bundesnotarordnung, §§ 51 ff. Bundespolizeigesetz, §§ 198 ff.
Gerichtsverfassungsgesetz, §§ 53 f. Luftverkehrsgesetz und § 48 Absatz 3
Verwaltungsverfahrensgesetz.
Obwohl der Bundesgesetzgeber also bisher entgegen der Auffassung des Petenten
keineswegs untätig war, beruhen einige wichtige Haftungsinstitute nur auf
Gewohnheits- und Richterrecht (z. B. Entschädigungsansprüche aus enteignungs-
und aufopferungsgleichem Eingriff), soweit nicht für einzelne Rechtsgebiete
spezialgesetzliche Regelungen geschaffen worden sind.
Auch wenn bisher weder der Bund noch die Länder von ihrer
Gesetzgebungskompetenz umfassend Gebrauch gemacht haben, gehört die Haftung
von Bund, Ländern und Kommunen für rechtswidriges hoheitliches Handeln zum
gesicherten Bestand der deutschen Rechtsordnung. Soweit gesetzliche Regelungen
fehlen, hat sich in den vergangenen Jahrzehnten eine umfangreiche, insgesamt
kontinuierliche und homogene rechtsfortbildende Rechtsprechung entwickelt, die in
den allermeisten Fällen zu – auch aus der Sicht der geschädigten Bürger –
angemessenen Ergebnissen führt.
Die Koalitionsfraktionen der 18. Legislaturperiode haben vereinbart, das
Staatshaftungsrecht zusammenzufassen, um das Verfahren für die Bürger zu
vereinfachen, die Schäden durch fehlerhaftes Verhalten staatlicher Stellen erlitten
haben.
Derzeit wird die Realisierung dieses Vorhabens geprüft, das nach
Artikel 74 Absatz 2 GG der Zustimmung des Bundesrats bedarf.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
BMJV – als Material zu überweisen, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die
Überlegung mit einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische
Initiative geeignet erscheint.Begründung (pdf)


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