Regio: Stainz
Economie

Stainz 2034 - Zukunft Fürs Ortszentrum

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Gemeinde Stainz
3.222 Ondersteunend

Petent heeft de petitie niet ingediend of overgedragen.

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  1. Begonnen 2019
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Mislukt

20-05-2019 12:15

Das Kerngebiet hat die Funktion in Ortskernen verschiedene Nutzungsmöglichkeiten wie Handel, Ärzte und Schulen zu ermöglichen, um bestehende Ortskerne zu entwickeln und zu schützen. Im Entwurf der Gemeinde ist vorgesehen, Flächen an der Peripherie als Kerngebiet zu widmen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Betriebe an die Peripherie abwandern und Publikum aus dem Ortskern abgezogen wird.

Kerngebiet laut Definition im Stmk ROG:

Kerngebiete, das sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für:
• Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,
• Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,
• Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten,
• Verwaltung und Büro
• und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen
Erläuternde Bemerkungen dazu: Kerngebiete sind Baugebiete mit einer höheren Nutzungsvielfalt und diese werden daher in der Regel Zentrumslagen in der siedlungstrukturellen und funktionellen Ortsmitte bilden, wobei jedoch auch die Ausbildung von „Subzentren“, welche örtliche Siedlungsschwerpunkte darstellen möglich ist. Ziel ist es, insbesondere die im Kerngebiet möglichen Einrichtungen (wie z.B. Verwaltung, Bauten für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke aber auch Freizeiteinrichtungen) nicht in Randlagen, sondern in zentralen Ortslagen anzusiedeln. Bei der Neuentwicklung von Kerngebieten ist der Bedarf an solchen Einrichtungen entsprechend zu begründen. Landtagsbeschluss am 23.03.2010 23 Aufgrund des in der Kerngebietsausweisung möglichen Nutzungsrahmens und der in der Praxis häufig auftretenden Nutzungskonflikte zu benachbarten Wohnbaugebieten ist nunmehr wie schon bisher beim Gewerbegebiet im Bauverfahren zu prüfen, ob mit dem Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursacht werden.

Was heißt das: durch die Ausdehnung dieser Widmungskategorie ist eine Zersiedlung des Ortskerns vorprogrammiert. In den Ortsrandlagen dürfen nun Handelbetriebe angesiedelt bzw ausgeweitet werden, die Ortsrandlage wird dadurch attraktiver für Kunden. Parkplätze gibt es vor der Tür, dadurch wird das Leben im Ortskern ausgehöhlt, Betriebe siedeln mangels Perspektiven und Umsatzeinbußen ab.


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