Regione: Germania

Steuerberatungsgesetz - Änderung von § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
64 Supporto 64 in Germania

La petizione è stata respinta

64 Supporto 64 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:08

Pet 2-18-08-616-009728Steuerberatungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert die Aufhebung der Monopolstellung der Angehörigen der
steuerberatenden Berufe in Bezug auf die vollständige Erstellung der Finanz- und
Lohnbuchhaltung und die freie und ungehinderte Tätigkeit der nicht zu den
steuerberatenden Berufen gehörenden Berufsgruppen wie etwa selbständige
Buchhalter (§ 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz).
Zur Begründung wird ausgeführt, gegenwärtig gebe es in Deutschland rund
100.000 selbständige Finanzbuchhalter oder Bilanzbuchhalter. Es seien dies
Berufsgruppen, die sich mit der Erstellung der Finanz- und Lohnbuchhaltung befassten
und die nicht den steuerberatenden Berufen angehörten. Für diese Berufsgruppen sei
es trotz hoher Qualifizierung gegenwärtig nicht möglich, ihre Arbeit frei und
ungehindert auszuüben, da sie durch § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in
ihrer Tätigkeit beeinträchtigt seien.
Gemäß § 6 Nr. StBerG sei es selbständigen Buchhaltern und anderen Berufsgruppen,
die nicht Angehörige der steuerberatenden Berufe seien, nicht erlaubt, grundlegendste
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Finanz- und Lohnbuchhaltung auszuführen, da
diese Tätigkeiten den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten seien.
Hierbei handele es sich etwa um die Einrichtung einer Buchhaltung, die Erstellung
eines Kontenplanes oder die Einrichtung von Lohnkonten.
Ohne diese Ausübung grundlegendster Tätigkeiten sei jedoch eine selbständige Arbeit
dieser Berufsgruppen unmöglich. Dies habe zur Folge, dass viele Angehörige dieser
Berufsgruppen ihre Existenz aufgeben müssten, da sie an der Ausübung ihrer Tätigkeit
gehindert würden.

Weiterhin wird angeführt, § 6 Nr. 4 StBerG sei auch nicht konform mit Artikel 12 Nr. 1
Grundgesetz (GG), welcher das Recht aller Deutschen auf die freie Wahl des
Arbeitsplatzes garantiere. In Deutschland werde jedoch die Ausübung der freien und
ungehinderten Buchhaltertätigkeit durch § 6 Nr. 4 StBerG derart stark eingeschränkt,
dass eine Ausübung des Berufes durch selbständige Buchhalter,
Steuerfachangestellte und ähnliche Berufsgruppen nicht möglich sei, ohne gegen das
Gesetz zu verstoßen. Außerdem sei gegenwärtig ein fairer Wettbewerb auf dem
Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung nicht möglich, da die Monopolstellung der
Angehörigen der steuerberatenden Berufe auf diesem Gebiet zu groß sei und aufgrund
des § 6 Nr. 4 StBerG keinen fairen Wettbewerb zulasse.
Die Forderung im Rahmen dieser Eingabe beziehe sich daher darauf, ein staatlich
anerkanntes Qualitätssiegel und Zertifikat für selbständige Finanzbuchhalter,
Bilanzbuchhalter und andere Berufsgruppen zu schaffen, die sich haupt- und
nebenberuflich mit der Finanz- und Lohnbuchhaltung befassten und die keine
Angehörigen der steuerberatenden Berufe seien. Weiterhin solle die freie und
ungehinderte Tätigkeit der nicht zu den steuerberatenden Berufen gehörenden
Berufsgruppen ermöglicht werden. Ferner sei es geboten, die Monopolstellung der
Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Bezug auf die vollständige Erstellung der
Finanz- und Lohnbuchhaltung vorzunehmen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 64 Mitzeichnungen sowie 4 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe dazulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammen fassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die vom Petenten genannte
Vorschrift des § 6 Nr. 4 StBerG nicht – wie von ihm angeführt – Beschränkungen zur
Berufsausübung regelt. Vielmehr werden dort die Tätigkeiten aufgeführt, die vom
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen sind. Alleine
dieser Umstand spricht gegen die Einlassung des Petenten, dass sich aus dieser
Vorschrift ein Verstoss gegen Artikel 12 GG ableiten lasse.

§ 5 StBerG verbietet allen nicht in den Paragraphen 3 und 4 StBerG genannten
Personen und Vereinigungen (Steuerberater, Rechtsanwälte und weitere) jede
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Danach sind weitergehende
buchhalterische Aufgaben, wie die Einrichtung der Finanzbuchhaltung (Erstellung des
Kontenplanes) und die Einrichtung der Lohnbuchhaltung (Einrichtung der Lohnkonten)
als sogenanntes Buchführungsprivileg den Steuerberatern vorbehalten.
Das zum Schutz der Steuerrechtspflege bestehende Buchführungsprivileg der
steuerberatenden Berufe wird in § 6 StBergG eingeschränkt. So gilt das Verbot der
unbefugten Hilfe in Steuersachen nach § 6 Nr. 4 StBerG nicht für das Buchen laufender
Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der
Lohnsteueranmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen
erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens
3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens
16 Wochenstunden tätig gewesen sind. Zudem können von buchhalterisch nicht
vorgebildeten Personen mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern
(z. B. das Verbuchen von kontierten Belegen) durchgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerG).
Den Bilanzbuchhaltern und Buchführungshelfern wurde mit dem
4. Steuerberatungsänderungsgesetz vom 9. Juni 1989 die Befugnis eingeräumt,
laufende Geschäftsvorfälle zu buchen, die laufende Lohnabrechnung sowie die
Lohnsteueranmeldungen zu fertigen (§ 6 Nr. 4 StBerG). Weitergehende
buchhalterische Aufgaben – wie die Einrichtung der Finanzbuchhaltung und die
Einrichtung der Lohnbuchhaltung – sollen und müssen auch weiterhin dem hierfür
befugten und qualifizierten Personenkreis (insbesondere den Steuerberatern)
vorbehalten bleiben. Das betrifft ebenfalls die Befugnis zur Abgabe der Umsatzsteuer-
Voranmeldung, die ein zentrales Kerngebiet der Vorbehaltsaufgaben darstellt.
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass Arbeiten zur Einrichtung der Buchführung
eine Vielzahl komplizierter steuerrechtlicher Entscheidungen voraussetzen, die
fundierte und umfassende Steuerrechtskenntnisse erfordern und über
buchführungstechnische Tätigkeiten hinausgehen. Ebenso sind für eine sachgerechte
Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen neben umfassenden Kenntnissen des
Umsatzsteuerrechts auch eingehende verfahrensrechtliche Kenntnisse erforderlich.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung stellt in der Form der Steueranmeldung eine
„vollwertige“ Steuererklärung dar. Sie muss richtig sein sowie termingerecht
abgegeben werden. Unrichtige und/oder unvollständige Anmeldungen können

steuerstrafrechtlich relevant sein. Weiterhin verweist der Petitonsausschuss auf die
besonderen Schwierigkeiten des Umsatzsteuerrechts, insbesondere in Bezug auf die
seit 1993 eingeführten umsatzsteuerlichen Regelungen für grenzüberschreitende
innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen in der Europäischen Union.
Angesichts dieser Zusammenhänge äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung,
dass die Ausführung dieser Tätigkeiten wie bisher auch künftig den zur
unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen berechtigten Personen (§ 3 StBerG)
vorbehalten bleiben soll. Er hält diese Regelung im übrigen auch aus
Verbraucherschutzgründen für zwingend geboten. Sie schützt den Steuerpflichtigen
vor den Folgen einer Schlechtberatung. Auch das Risiko des Fiskus und damit der
Allgemeinheit wird hierdurch minimiert. Der Ausschuss ruft diesbezüglich auch in
Erinnerung, dass gerade im Bereich der Umsatzsteuer es nicht nur aufgrund
krimineller Machenschaften, sondern auch aufgrund von Bearbeitungsfehlern leicht zu
hohen Steuerausfällen kommen kann. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung stellt zudem
eine Steuererklärung im Massengeschäft dar. Daher ist die Finanzverwaltung hier in
besonderem Maße auf die Verlässlichkeit und die hohe fachliche Qualifikation der
steuerlichen Berater angewiesen.
Um diesen Zielen gerecht zu werden, orientiert sich der Gesetzgeber am Leitbild des
1972 mit dem zweiten Steuerberatungsänderungsgesetz geschaffenen Einheitsberufs
des umfassend auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Buchhaltung ausgebildeten
Steuerberaters, der seine Sachkunde durch die erfolgreiche Ablegung einer
entsprechenden Staatsprüfung nachweisen und sich regelmäßig fortbilden muss. Dies
gewährleistet, dass die Mandanten umfassend und sachgerecht beraten werden und
ihre Buchhaltung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung erfolgt.
Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass die aus Gründen der
Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes geschaffene Einheitlichkeit des
steuerberatenden Berufes mit der vom Petenten geforderten Befugniserweiterung für
weniger qualifizierte Berufsgruppen beendet und damit ein Rechtszustand geschaffen
würde, der dem mit der Zusammenführung der steuerberatenden Berufe verfolgten
Ziel, die Qualität zu sichern oder anzuheben, zuwiderliefe.
In der Vergangenheit haben insbesondere Buchhalter und Bilanzbuchhalter immer
wieder gefordert, über den Rechtszustand hinausgehend die gesetzliche Befugnis zur
Einrichtung der Buchhaltung, zur Durchführung vorbereitender Abschlussarbeiten,
zum Abschluss der Lohnbuchhaltung und zum Erstellen von Umsatzsteuer-
Voranmeldungen einzuräumen. Diese Forderungen waren auch Gegenstand der

Erörterung im Gesetzgebungsverfahren zum siebten
Steuerberatungsänderungsgesetz. Nach Auswertung des hierzu vom
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 15. März 2000 durchgeführten
öffentlichen Expertengesprächs wurde jedoch wegen der Komplexizität des Themas
von einer Regelung zur Erweiterung der Befugnisse der geprüften Bilanzbuchhalter
abgesehen.
Der Petitionsausschuss kann auch derzeit keinen Bedarf zur Abkehr von dem
genannten Leitbild erkennen, welches sich zudem in der Praxis bewährt hat. Dieses
Modell wird in den Ansprüchen des Verbraucherschutzes und den fiskalischen
Interessen gerecht und es bietet zugleich dem Personenkreis der Bilanzbuchhalter die
Möglichkeit, in Kooperation mit dem Steuerberater auf dem Gebiet des Steuerrechts
buchhalterische Aufgaben auszuführen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine
solche enge Kooperation von selbständigen Bilanzbuchhaltern und Steuerberatern
sind in der Berufsordnung der Steuerberater geschaffen worden (§ 17 Berufsordnung
Steuerberater – BOStB). Sie gestattet dem Personenkreis der Bilanzbuchhalter, unter
fachlicher Aufsicht und beruflicher Verantwortung des Steuerberaters wahlweise als
Angestellter oder freier Mitarbeiter des Steuerberaters tätig zu sein. Möglich ist aber
auch eine Kooperation mit den Steuerberatern im Rahmen von zwei separaten
Auftragsverhältnissen zu einem Mandanten. Diese Möglichkeiten der Zusammenarbeit
werden auch in der Praxis vielfach genutzt, weil beide Berufsgruppen, der
Steuerberater wie auch der Finanzbuchhalter – von einer Zusammenarbeit profitieren.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass den vom Petenten genannten Berufsgruppen
auch die Möglichkeit offentsteht, die Steuerberaterprüfung abzulegen und umfassend
steuerberatend tätig zu werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der
Gesetzgeber mit dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen siebten
Steuerberatungsänderungsgesetz speziell für geprüfte Bilanzbuchhalter die praktische
Vorbildungszeit als Zulassungsvoraussetzung für die Steuerberaterprüfung von
10 Jahren auf 7 Jahre verkürzt hat und damit diese Berufsgruppe einen schnelleren
Zugang zum steuerberatenden Beruf einräumt.
Abschließend weist der Petitionsausschuss noch darauf hin, dass es nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und des Bundesgerichtshofes (BGH)
– jeweils mit Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes
(BVerG) – vgl. BVerwG 54, 301, 315 ff; 59, 302, 316 f.) – sachgerecht und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, die Ausübung der beschriebenen

Tätigkeiten dem nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen befugten
Personenkreis vorzubehalten.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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