Region: Germany

Steuerberatungsgesetz - Unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
252 supporters 252 in Germany

The petition is denied.

252 supporters 252 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:53

Pet 2-17-08-616-035778Steuerberatungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen,
welche gemäß § 6 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz nur für Angehörige im Sinne des
§ 15 Abgabenordnung gestattet ist, entsprechend der Regelung des § 6
Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich zu erlauben.
Im Einzelnen wird diesbezüglich gefordert, § 6 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes
(StBerG) wie folgt neu zu fassen: Das Verbot des § 5 StBerG gilt nicht für "die
unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen; wer unentgeltlich Hilfeleistung in
Steuersachen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger
persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung unter
Anleitung einer Person, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt ist, erfolgt".
Der Petent führt aus, das generelle Verbot der unentgeltlichen Steuerberatung
außerhalb eines Verwandtschaftsverhältnisses verstoße gegen das
Verhältnismäßigkeitsprinzip und verletze Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die
Monopolisierung der Steuerberatung sei zwar geeignet, einen qualitativ hochwertigen
Markt im Interesse des Verbraucherschutzes zu gewährleisten, jedoch seien
generalisierende Verbote, wie sie das StBerG vorsehe, nicht erforderlich. Das der
Gesetzgeber die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige (§ 6
Nr. 2 StBerG) erlaube, zeige, dass er sich zum Verbraucherschutz daran orientiert
habe, ob der Rechtsuchende die Qualifikationen des Beratenden einschätzen könne.
Eine derartige Möglichkeit der Einschätzung sei mitunter aber auch bei einem
Freundschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis möglich.

Der Petent führt weiter aus, spätestens seit dem Inkrafttreten des
Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) am 01.07.2008 liege ein Verstoß gegen
Artikel 3 Abs. 1 GG quasi auf der Hand. Gemäß § 6 Abs. 2 RDG seien unentgeltliche
Rechtsdienstleistungen sowohl innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich
enger persönlicher Beziehungen als auch - unter weiteren Voraussetzungen -
außerhalb eines solchen Näheverhältnisses erlaubt. Mithin habe der Gesetzgeber
eine verfassungsrechtlich gebotene Reform auch des Steuerberatungsrechts
verpasst. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, Rechtsberatung und
Steuerberatung (die letztlich eine Spezialform der Rechtsberatung darstelle) im
Bereich des Pro-Bono-Engagements von Bürgerinnen und Bürgern ungleich zu
behandeln. Während die unentgeltliche Rechtsberatung in weiten Teilen erlaubt sei,
bleibe unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen überwiegend verboten. Nach
Überzeugung des Petenten lässt sich eine restriktive Beschränkung von Pro-Bono-
Steuerberatungen auf den Angehörigenkreis nach § 15 Abgabenordnung (AO)
gleichheitsrechtlich nicht halten. Dies gelte auch für die Diskrepanz von § 2, 6 Nr. 2
StBerG und § 6 Abs. 2 RDG im Allgemeinen. Der Gesetzgeber solle nach
Überzeugung des Petenten ehrenamtliches und studentisches Engagement auch in
der Steuerberatung ermöglichen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 252 Mitzeichnungen sowie
24 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass nach § 5 Abs. 1
StBerG andere als sie in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichnete Personen und
Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen.
Insbesondere dürfen sie nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Von
diesem Verbot macht § 6 Nr. 2 StBerG eine Ausnahme für die unentgeltliche
Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 AO. Die Vorschrift
wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom
24.06.1975 (BGBl. I Seite 1509) in das StBerG eingefügt. Nach Ansicht des Petenten

belegt diese Regelung, dass sich der Gesetzgeber bei einer unentgeltlichen
Hilfeleistung in Steuersachen aus Verbraucherschutzgründen daran orientiert habe,
ob der Rechtsuchende die Qualifikation des Beratenden einschätzen könne. Er hat
diesbezüglich ausgeführt, da dies aber auch - oder gerade - im Freundschafts- oder
Bekanntschaftsverhältnis der Fall sein könne, müsse auch hier unentgeltliche
Hilfeleistung möglich sein.
Der Petitionsausschuss kann dieser Auffassung nicht folgen. Der Einführung des § 6
Nr. 2 StBerG lagen nicht die vom Petenten angeführte Erwägungen zu Grunde,
vielmehr sollte eine lang andauernde Verwaltungsübung gesetzlich verankert
werden. Sinn der Regelungen war es, den Bediensteten der Finanzverwaltung die
unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Angehörigen rechtlich
einwandfrei zu ermöglichen.
Der vom Petenten gezogene Vergleich mit dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen
§ 6 RDG, der unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sowohl innerhalb familiärer,
nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen, als auch - unter
weiteren Voraussetzungen - außerhalb eines solchen Näheverhältnisses erlaubt,
zwingt im Hinblick auf die allgemeine Verschiedenheit der Regelungsmaterien nicht
zur Gleichbehandlung. Zwar handelt es sich bei der unentgeltlichen Hilfeleistung in
Steuersachen um eine Form von Rechtsdienstleistung, jedoch ist § 6 Nr. 2 StBerG im
Vergleich zu § 6 RDG eine strengere, einschränkende Spezialvorschrift im Sinne von
§ 1 Abs. 2 RDG.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses ist die unterschiedliche
Behandlung der beiden Materien gerechtfertigt. Das aus dem Jahr 1935 stammende,
umfassende Verbot von unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen nach dem vormals
geltenden Rechtsberatungsgesetz war geprägt von dem Streben, jede Umgehung
des Verbots der rechtlichen Betätigung der damals vom Beruf des Rechtsanwalts
und des Rechtsbeistands ausgeschlossenen Personen, vor allem der zahlreichen
jüdischen Rechtsanwälte, zu unterbinden. Durch Verbraucherschutzinteressen
konnte es nicht gerechtfertigt werden (vgl. Bundestags-Drucksache 16/3655,
Seite 39).
Es muss nach Überzeugung des Petitionsausschuss fraglich erscheinen, ob im
Bereich der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Verbraucherschutzinteressen nicht anders gewertet werden müssen. Diese
Einschätzung ergibt sich aufgrund der mit dem Besteuerungsverfahren grundsätzlich
verbundenen finanziellen Auswirkungen sowie - bei falschen Erklärungen - möglicher

Bußgeld- oder strafrechtlicher Belangung des Steuerpflichtigen. Jedenfalls ist neben
Verbraucherschutzinteressen, der gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der
Steuern als besonders wichtigem Gemeinschaftsgut besonderes Gewicht
beizumessen. Das Risiko einer unentgeltlichen Schlechtberatung trägt nämlich nicht
nur der Steuerpflichtige, sondern auch der Fiskus. Das Leitbild des Gesetzgebers ist
daher der einer Berufsaufsicht unterliegende Steuerberater, der als Mittler zwischen
Steuerpflichtigem und Finanzbehörde dafür eintritt, dass Steuern gerecht erhoben
werden. Er vertritt nicht nur die Interessen seiner Klienten, sondern hat zugleich eine
Vertrauensstellung gegenüber den Finanzbehörden und -gerichten. Dem werden
andere als die in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen
- auch unter fachkundiger Anleitung im Sinne des § 6 Abs. 2 RDG - grundsätzlich
nicht gerecht. Es ist daher schon im Hinblick auf die Risiken für das Steuer-
aufkommen nicht angezeigt, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen über die
Fälle des § 6 Nr. 2 StBerG hinaus grundsätzlich zuzulassen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Der jeweils anders lautende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Finanzen – zur Erwägung zu überweisen, und sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurden mehrheitlich
abgelehnt.

Begründung (PDF)


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