Bölge : Almanya

Steuern und Abgaben - Erhebung einer angemessenen Logistiksteuer für Waren im Versandhandel

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Destekleyici 38 İçinde Almanya

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

12.10.2019 04:25

Pet 2-19-08-61-003035 Steuern und Abgaben

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent schlägt die Einführung einer angemessenen Logistiksteuer auf alle Waren
vor, welche über den Versandhandel an den Endverbraucher in Deutschland geliefert
werden. Diese soll in Abhängigkeit vom Rechnungswert der Warensendung erhoben
werden, um faire Rahmenbedingungen zu den Geschäften vor Ort zu schaffen.

Zur Begründung wird ausgeführt, mit einer solchen Steuer solle das
Problembewusstsein bei den Bürgern entstehen, wie wichtig eine stationäre
Infrastruktur in Zeiten des Versandhandels sei.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 27 Diskussionsbeiträge und 39 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Der Gesetzgeber ist bei der Ausübung der in Artikel 105 Grundgesetz (GG)
begründeten Gesetzgebungskompetenzen für Steuern an die in Artikel 106 GG
aufgeführten Steuerarten und an das ebenfalls in Artikel 106 GG geregelte
Ertragsverteilungssystem gebunden. Die Zuweisung von
Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Ländern durch Artikel 105 GG in
Verbindung mit Artikel 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der
Steuertypen des Artikel 106 GU hinausgehendes allgemeines Steuerfindungsrecht
lässt sich aus dem GG nicht herleiten. Danach ist die Einführung einer neuen Steuer
nur zulässig, soweit sie sich einer der in der Verfassung aufgeführten Steuerarten
zuordnen lässt. Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist die Einführung einer solchen
neuen Steuer auf Basis des geltenden Verfassungsrechts nicht zulässig. Eine
Änderung der Verfassung erfordert aufgrund der dafür notwendigen Mehrheiten in
Bundestag und Bundesrat einen breiten politischen Konsens. Insbesondere bei
Änderungen der Finanzverfassung muss dieser Konsens nicht nur die Entscheidung
der Einführung einer neuen Steuer, sondern auch die Zuordnung der Ertragshoheit
und die damit verbundenen Folgewirkungen im System des bundestaatlichen
Finanzausgleichs umfassen.

Mit der Umsatzsteuer werden Lieferungen von Gegenständen bereits der
Besteuerung unterworfen. Sie erfasst das Entgelt für Lieferungen und sonstige
Leistungen von Unternehmern und ist innerhalb der EU weitestgehend durch die
Vorschriften der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) harmonisiert. Die
Mitgliedstaaten sind an die Vorgaben der MwStSystRL gebunden. Die
Harmonisierung wird auf nationaler Ebene durch Anpassungen der jeweiligen
Mehrwertsteuergesetze - in Deutschland des Umsatzsteuergesetzes (UStG) -
erreicht. Nach Art. 401 MwStSystRL ist den EU-Mitgliedstaaten die Einführung neuer
Steuern, die den Charakter einer Umsatzsteuer haben, nicht gestattet. Für
Fernverkäufe, die durch ein Angebot im Internet zustande gekommen sind, gelten die
allgemeinen Regelungen der MwStSystRL für Lieferungen von Gegenständen. Die
MwStSystRL sieht keine Sonderregelung für den Fernverkauf dieser Gegenstände
vor. Dies ist auch angemessen, da das Internet hier als eine Angebotsplattform
(ähnlich einem Katalog) dient. Angesichts der bereits seit längerer Zeit steigenden
Bedeutung des Internethandels wurden im Bereich der Umsatzsteuer erhebliche
Anstrengungen unternommen, um den Herausforderungen der Digitalisierung
gerecht zu werden. So wurden auf EU-Ebene die Besteuerungsregelungen mehrfach
geändert, um durch eine Besteuerung im Verbrauchsstaat sowohl die zutreffende
steuerliche Belastung als auch Wettbewerbsneutralität herbeizuführen. Der
Fernverkauf von Gegenständen, bei denen der Gegenstand von einem Mitgliedstaat
in einen anderen Mitgliedstaat gelangt, unterliegt bei der Lieferung an Konsumenten
folgenden Regelungen:

Lieferungen unterliegen grundsätzlich im Ursprungsmitgliedstaat der Besteuerung.
Überschreitet der Gesamtbetrag der Entgelte eines Lieferers bezogen auf einen
Mitgliedstaat die von diesem festgelegten sogenannte Lieferschwelle, erfolgt aber die
Besteuerung im Bestimmungsland (Versandhandelsregelung). Hierzu muss sich der
ausländische Lieferer in diesem Mitgliedstaat steuerlich erfassen lassen. Kommt der
Gegenstand aus dem Drittland, unterliegt er im Inland bei Überschreiten der
Freigrenzen der Einfuhrumsatzsteuer. Hat der Unternehmer zwar seinen Sitz in
einem anderen EU-Mitgliedstaat, wird die verkaufte Ware aber vom Inland aus
ausgeliefert, unterliegt der Fernverkauf der Umsatzsteuer im Inland.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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