Регион: Германия

Steuern und Abgaben - Erhebung einer Strafsteuer auf Überstunden an Arbeitgeber

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
54 Поддържащ 54 в / след Германия

Петицията не беще уважена

54 Поддържащ 54 в / след Германия

Петицията не беще уважена

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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

19.07.2019 г., 4:24

Pet 2-18-08-61-044001 Steuern und Abgaben

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte die Einführung einer "Strafsteuer auf Überstunden" bei
Arbeitgebern erreichen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass es in der Bundesrepublik ca. 2 Mrd.
Überstunden gebe. Dies seien umgerechnet 1,2 Mio. Arbeitsplätze. Mit der von ihm
vorgeschlagenen Verteuerung würden Überstunden im Vergleich zur Beschäftigung
von Leiharbeitnehmern oder der Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte teurer.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Begründung Bezug genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 22 Diskussionsbeiträge und 54 Mitzeichnungen/Unterstützungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Beratung lässt sich unter Einbeziehung der
Argumente der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Überstunden sind nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes und der sonstigen
Arbeitszeit-Schutzvorschriften zulässig. Wenn die dort festgesetzten Grenzen für die
zulässige Höchstarbeitszeit erreicht sind, kann der Arbeitnehmer jede - wie auch
immer begründete - Leistung von Überstunden ablehnen. Zudem steht es den
Unternehmen grundsätzlich frei zu entscheiden, ob sie Tätigkeiten durch eigene
Arbeitnehmer oder durch Fremdpersonaleinsatz (z. B. Arbeitnehmerüberlassung)
abdecken möchte. Die Einführung der vom Petenten vorgeschlagenen "Strafsteuer"
unterliegt hohen rechtlichen Hürden. Der Gesetzgeber ist bei der Ausübung der in
Artikel 105 Grundgesetz (GG) begründeten Gesetzgebungskompetenzen für Steuern
an die in Artikel 106 GG aufgeführten Steuerarten und an das ebenfalls in Artikel
106 GG geregelte Ertragsverteilungssystem gebunden. Die Zuweisung von
Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Artikel 105 GG in
Verbindung mit Artikel 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der
Steuertypen des Artikel 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuerfindungsrecht
lässt sich aus dem GG nicht herleiten. Danach ist die Einführung einer neuen Steuer
nur zulässig, soweit sie sich einer der in der Verfassung aufgeführten Steuerart
zuordnen lässt. Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist die Einführung einer solchen
neuen Steuer auf Basis des geltenden Verfassungsrechts nicht zulässig.

Die Frage, ob die vorgeschlagene Steuer einer der in der Verfassung aufgeführten
Steuerarten zugeordnet werden kann, hängt entscheidend von ihrer Ausgestaltung
ab. Aus der Petition geht nicht hervor, welche Vorstellungen der Petent im Einzelnen
bezüglich der von ihm vorgeschlagenen "Strafsteuer" für Arbeitgeber, in deren
Unternehmen Überstunden geleistet werden, hat. So ist insbesondere hinsichtlich
der Steuerbemessungsgrundlage z. B. nicht klar, ob auf die Anzahl der geleisteten
Überstunden oder die dafür gezahlte Entlohnung als Steuerbemessungsgrundlage
abgestellt werden soll. Sollte die Anzahl der geleisteten Überstunden als
Anknüpfungspunkt gewählt werden, wäre die Zuordnung einer solchen Steuer zu
einer in der Verfassung aufgeführten Steuerart nicht möglich. Sollte der Petent
hingegen an die Entlohnung für die geleisteten Überstunden anknüpfen wollen, stellt
sich die Frage, ob die bestehende steuerliche Behandlung von Lohnzahlungen
(Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Lohnschuldner oder die steuerliche
Erfassung von Arbeitslohn beim Lohngläubiger) im bestehenden Steuersystem
geändert oder eine neue Steuerart, deren Bemessungsgrundlage Lohnzahlungen
sind, geschaffen werden soll.

Aus Sicht des Petitionsausschusses, kann aber auf eine weitere Aufklärung des
Gewollten verzichtet werden, weil aus ökonomischer Sicht die Einführung einer
"Strafsteuer" nicht zielführend ist. Viele Tätigkeitsbereiche, in denen Überstunden
anfallen, erfordern spezielle Qualifikationen und unternehmensinterne Kenntnisse.
Leiharbeiter bringen häufig diese Qualifikationen nicht mit. Insbesondere bei
kurzfristig auftretenden Kapazitätsengpässen stellt der Einsatz von Leiharbeitern oft
aufgrund langer Einarbeitungszeiten keine Option dar. Unternehmen sind
gezwungen, auf angeordnete Überstunden zurückzugreifen, die häufig mit höheren
Zuschlägen entgolten werden. In vielen Unternehmen dürfte das Anhäufen von
Überstunden auch Ausdruck von zunehmenden Fachkräfteengpässen sein. Sie
haben Schwierigkeiten, langfristig geeignete Mitarbeiter zu finden. Es ist daher nicht
davon auszugehen, dass eine Strafsteuer den erhofften Lenkungseffekt entfalten und
neue Arbeitsplätze schaffen würde. Stattdessen dürften die Arbeitskosten steigen
und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen eingeschränkt werden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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