Steuern und Abgaben - Keine Versteuerung von Privatvermögen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 Unterstützende 43 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

43 Unterstützende 43 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

15.12.2018, 03:26

Pet 2-18-08-61-038791 Steuern und Abgaben

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass Privatvermögen nicht mehr versteuert werden sollte, da
dieses schon genug versteuert und durch andere Abgaben vermindert wurde.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen aus, das
Privatvermögen werde bereits durch mehrere Abgaben gemindert, wodurch eine
diesbezügliche Versteuerung unterlassen werden solle.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 43 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 16 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass in Deutschland
eine Besteuerung des Vermögens selbst nicht erfolgt, da die Vermögensteuer seit
1997 nicht mehr erhoben wird. Der wirtschaftliche Ertrag aus Vermögen, also der
Gewinn oder das Einkommen, kann jedoch beispielsweise der Einkommensteuer
unterliegen. § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt unter anderem den
Umfang der Besteuerung. Der Einkommensteuer unterliegen die dort genannten
Einkommensarten.

Insbesondere hebt der Ausschuss hervor, dass die Steuerpolitik der
Bundesregierung zum Ziel hat, verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen zu
schaffen, die dazu beitragen, die Finanzierung der Ausgaben des Gemeinwesens zu
gewährleisten, die Leistungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und
die Wirtschaft bei der Bewältigung der aktuellen und kommenden Herausforderungen
zu unterstützen.

Das Einkommensteuerrecht basiert auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. Artikel 3 Grundgesetz).
Danach muss sich die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer an der
individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit orientieren. Das im
Einkommensteuerrecht geltende System der progressiven Besteuerung sorgt auf
dieser Grundlage dafür, dass Menschen mit einem niedrigen Einkommen steuerlich
weniger belastet werden; wer mehr verdient, muss dagegen einen größeren Teil
seines Einkommens an den Fiskus abführen als derjenige, der über geringere
Einkünfte verfügt.

Bezüglich der vom Petenten behaupteten Doppelbelastung durch die Besteuerung
von Zinseinnahmen aus dem gebildeten Vermögen aus bereits versteuertem
Einkommen ist anzumerken, dass es sich bei den Zinsen um "neue" Einkünfte
handelt, die die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verstärken.

Die vom Petenten befürchteten Ungerechtigkeiten werden durch den
Sparer-Pauschbetrag ausgeräumt: der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag im
deutschen EStG, der Kapitaleinkünfte (z.B. Einnahmen aus Zinsen und Dividenden)
bis zur Höhe von 801 Euro im Rahmen der Einzelveranlagung bzw. 1.602 Euro bei
zusammenveranlagten Personen pro Jahr steuerfrei stellt.

Der vollständige Verzicht auf die Besteuerung von Zinseinnahmen etc. würde zu
einer sozialpolitisch nicht gutzuheißenden Ungleichbehandlung zwischen Personen
führen, die Einkommensteuern auf ihr gesamtes Einkommen zahlen und den
Personen mit hohen Zinseinkünften, bei denen dann nur eine teilweise Besteuerung
erfolgen würde, da die Kapitalerträge ausgenommen werden würden.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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