Région: Allemagne

Steuern und Abgaben - Öffentliche Zugänglichmachung gezahlter Einkommenssteuern bzw. Körperschaftssteuern von Personen/Unternehmen in Deutschland

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
55 Soutien 55 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

55 Soutien 55 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

17/05/2019 à 04:29

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-61-005711
55128 Mainz
Steuern und Abgaben

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die in Deutschland gezahlten Einkommensteuern bzw.
Körperschaftsteuern von Personen und Unternehmen öffentlich zugänglich gemacht
werden. Diese Informationen sollen kostenfrei über eine Online Auskunft abgerufen
werden können.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Ungleichverteilung von Vermögen und Einkommen
nehme weltweit kontinuierlich zu. Gleichzeitig werde es immer herausfordernder, die
staatlich bereitgestellten Leistungen (Bildung, Infrastruktur, soziale Sicherung etc.) zu
finanzieren. Durch die Transparenz der Steuerleistungen jedes Einzelnen werden der
demokratische Prozess und die Besteuerung zur Finanzierung der gesellschaftlichen
Leistungen an Fairness gewinnen. Auch Steuervermeidungsstrategien der Unternehmen
könnten hierdurch transparent gemacht werden. Auf den weiteren Inhalt der auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Petition wird Bezug genommen.
Es gab 27 Diskussionsbeiträge und 55 Unterstützungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der Eingabe
Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:

In Deutschland unterliegen die Informationen, wie viel Steuern eine Person oder eine
Firma zu zahlen hat, dem Steuergeheimnis. § 30 der Abgabenordnung (AO) schützt das
Petitionsausschuss

Steuergeheimnis als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des
Steuerrechts. Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was einem Amtsträger
oder einer ihm gleichgestellten Person in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in
Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem
Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit über den Steuerpflichtigen oder
andere Personen bekannt geworden ist. Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die
gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten
Verhältnisse des Betroffenen. Es gilt sowohl für natürliche als auch für juristische
Personen. Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist nach § 355 des Strafgesetzbuches
strafbar. Das Steuergeheimnis dient dem privaten Geheimhaltungsinteresse des
Steuerpflichtigen und der anderen zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen. Zwar
ist das Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses als solches kein Grundrecht. Jedoch
kann die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse durch das
grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung geboten sein.
Zugleich wird mit dem Steuergeheimnis aber auch der Zweck verfolgt, durch besonderen
Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit der Mitarbeiter der Finanzbehörden
die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um so
das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine
gesetzesmäßige, d.h. insbesondere auch gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Das
Steuergeheimnis darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber hat in § 30 AO abschließend die Fälle
geregelt, in denen das Steuergeheimnis gebrochen werden darf, beispielsweise zur
Durchführung eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in Steuersachen oder wenn
der Betroffene zustimmt. Der Petitionsausschuss sieht die bestehenden Regelungen als
ausreichend an. Die vorgeschlagene völlige Offenlegung der Steuerzahlungen aller
Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen des Landes wäre aus Sicht des Ausschusses
verfassungsrechtlich höchst bedenklich und auch mit dem verfolgten Zweck der
Steuertransparenz nicht zu rechtfertigen. Der Ausschuss weist insbesondere auch darauf
hin, dass gerade große Firmen aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind,
Petitionsausschuss

ihre Jahresabschlüsse offenzulegen. Ein interessierter Bürger hat über diesen Weg die
Möglichkeit, einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firmen zu nehmen.

Angesichts des Dargelegten sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass, das von dem
Petenten vorgetragene Anliegen zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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