Region: Niemcy

Steuern und Abgaben - Steuer auf Feuerwerkskörper

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
1 350 0 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

1 350 0 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2011
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

08.06.2017, 13:01

Martin Klein

Steuern und Abgaben

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.05.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eine Steuer in Höhe von 10 % auf Feuerwerkskörper
zu erheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Aufkommen aus dieser Steuer müsse dazu
verwendet werden, um die Beseitigung der Überreste der Feuerwerkskörper durch
die öffentliche Hand zu finanzieren. Das Aufkommen aus dieser Steuer sei den
Kommunen in Abhängigkeit von deren Einwohnerzahl auszuschütten. Gegenwärtig
würde die Beseitigung der Überreste der Feuerwerkskörper aus Steuergeldern, also
von allen Steuerzahlern, bezahlt. Die geforderte Steuer sei mithin auch geeignet,
dem Verursacherprinzip gerecht zu werden.

Zu den Einzelheiten des vorgetragenen Anliegens wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Behandlung einbezogen wird.

Internetseite des Deutschen
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der
Bundestages
sowie
Mitzeichnungen
1.350
gingen
Es
eingestellt.
161 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass der Gesetzgeber bei
der Einführung neuer Steuerarten an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden
ist. Unter Berücksichtigung der in der Petition vorgetragenen Vorstellungen wäre

davon
verfassungsrechtlichen
den
nach
dass
auszugehen,
Ertragsverteilungsregelungen die Erträge einer solchen Steuer nicht den Gemeinden,
sondern dem Bund zustehen würden. Dieser könnte die Erträge auch nicht den
Gemeinden zur Verfügung stellen, damit sie wie vorgeschlagen für die
Straßenreinigung
verwendet werden
könnten. Nach Überzeugung
des
Petitionsausschusses lässt sich mithin die Einführung einer derartigen Steuer durch
den Bund, verbunden mit der Ausschüttung der Erträge an die Kommunen, aus
Rechtsgründen nicht verwirklichen.

Hierzu nimmt der Petitionsausschuss Bezug auf Artikel 106 Grundgesetz (GG), der
die Verteilung des Aufkommens der Steuern zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden regelt. Die Einführung einer neuen Steuer setzt voraus, dass diese sich
einem der dort aufgeführten Steuertypen zuordnen lässt. Die verfassungsrechtlichen
Vorgaben über die Ertragsverteilung begrenzen insoweit nach herrschender
Auffassung die in Artikel 105 GG geregelten Gesetzgebungskompetenzen im
Steuerwesen.

Die Petition enthält keine detaillierten Angaben über die Ausgestaltung der
des
Feuerwerkskörper. Nach Überzeugung
vorgeschlagenen Steuer
auf
Petitionsausschusses
wäre
bei
entsprechender
Ausgestaltung
des
steuerbegründenden Tatbestandes am ehesten eine Zuordnung zur Steuerart der in
Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 GG genannten Verbrachsteuern in Betracht zu ziehen.
Hierfür spricht insbesondere, dass die Steuer nach den in der Petition geäußerten
Vorstellungen an den Verbrauch von Feuerwerkskörpern anknüpfen und auf eine
Überwälzung auf die Konsumenten angelegt sein soll. Da es sich nicht um eine
Steuer handeln soll, die einen lediglich örtlichen Bezug aufweist, wäre eine
ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die Artikel 105 Abs. 2a
Satz 1 GG für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern vorsieht, nicht gegeben.
Vielmehr stünde für eine solche Verbrauchsteuer nach Artikel 105 Abs. 2 GG dem
Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zu.

Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Erträge einer derartigen
Verbrauchsteuer gemäß Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 GG dem Bund zustehen würden. In
Bezug auf Verbrauchsteuern besteht eine Ertragshoheit der Gemeinden nach
Artikel 106 Abs. 6 GG lediglich für das Aufkommen der örtlichen Verbrauchsteuern.
Die vorgeschlagene Steuer wäre aber aus den genannten Gründen keine solche
örtliche Verbrauchsteuer. Der Bund und nicht die Gemeinden hätte daher die
Ertragshoheit für eine solche Verbrauchsteuer auf Feuerwerkskörper.

In diesem Zusammenhang unterstreicht der Petitionsausschuss, dass die in der
Finanzverfassung geltenden Verteilungsregeln zwingend sind. Die in den
Artikeln 104a bis 108 GG enthaltenen finanzverfassungsrechtlichen Normen sind
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einer der
Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung des GG. Diese sollen eine Finanzordnung
sicherstellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der
Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt. Zielsetzung ist, dass Bund und Länder die zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausgaben leisten können. Über die im
GG festgelegten Kompetenzen können weder der Bund noch die Länder verfügen,
auch mit Zustimmung der Beteiligten wären Kompetenzverschiebungen nicht
zulässig (vgl. BVerfGE 55, 274, 300f.; 105,185,194.). Es wäre mithin unzulässig, das
Aufkommen einer Steuer, für die eine Ertragshoheit des Bundes vorgesehen ist, wie
vorgeschlagen an die Kommunen auszuschütten.

festgelegten
finanzverfassungsrechtlich
die
sind
verbindlich
Ebenfalls
Finanzierungszuständigkeiten von Bund und Ländern. Hierzu sieht Artikel 104a
Abs. 1 GG vor, dass Bund und Länder ihre Aufgaben grundsätzlich selbst aus
eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren haben. Die Gemeinden sind Glieder des
betreffenden Landes. Ihre Aufgaben und Ausgaben werden denen ihres Landes
zugerechnet. Es wäre mithin auch nicht zulässig, eine direkte Vereinnahmung der
Erträge durch die Kommunen vorzusehen, indem beispielsweise der Bund seine
Steuereinnahmen an die Gemeinden weiterleitet, um Aufgaben, die wie die
Reinigung gemeindlicher Straßen im Zuständigkeitsbereich der Länder
einschließlich ihrer Gemeinden liegen, mit zu finanzieren.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.


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