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Steuern und Abgaben - Umlage der Reinigungskosten für Feuerwerk, Knallkörper, Böller usw. auf die Verursacher

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
103 Atbalstošs 103 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

103 Atbalstošs 103 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.05.2019 04:26

Pet 2-19-08-61-002232 Steuern und Abgaben

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent schlägt die Einführung einer Steuer auf Feuerwerk, "Knallkörper" oder
Ähnlichem vor, um daraus die entstehenden Reinigungskosten für die Abfallprodukte
auf die Anwender umzulegen.

Zur Begründung wird ausgeführt, es sei nicht hinnehmbar, dass die Verursacher
solcher Abfallprodukte nicht für die Reinigung aufkommen müssten, sondern sie von
allen für die Reinigung Zahlenden erbracht würden.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 17 Diskussionsbeiträge und 103 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs in die Beratung mit
einbezogen werden. Der Ausschuss bittet um Verständnis dafür, dass aus diesem
Grund nicht auf alle Argumente eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
Argumente der Bundesregierung und der des Petenten wie folgt zusammenfassen:

Der Gesetzgeber ist bei der Ausübung der in Artikel 105 Grundgesetz (GG)
begründeten Gesetzgebungskompetenzen für Steuern an die in Artikel 106 GG
aufgeführten Steuerarten und an das ebenfalls in Artikel 106 GG geregelte
Ertragsverteilungssystem gebunden. Die Zuweisung von
Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Artikel 105 GG in
Verbindung mit Artikel 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der
Steuertypen des Artikel 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuerfindungsrecht
lässt sich aus dem GG nicht herleiten. Damit ist die Einführung einer neuen Steuer
nur zulässig, soweit sie sich einer der in der Verfassung aufgeführten Steuerarten
zuordnen lässt. Hinsichtlich der vom Petenten vorgeschlagenen neuen Steuer könnte
bei einer entsprechenden Ausgestaltung das Instrument der Verbrauchsteuer in
Betracht kommen.

Mit der Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993, d. h. der Errichtung eines
einheitlichen Wirtschaftsraums ohne Binnengrenzen, ist es erforderlich geworden,
das Besteuerungssystem, die Besteuerungsstrukturen sowie in einem gewissen
Umfang die Steuersätze bestimmter relevanter Steuern auf den Verbrauch von
Waren (Verbrauchsteuern) zu harmonisieren. Hierzu gehören die Verbrauchsteuern
auf Energieerzeugnisse, elektrischen Strom, Alkohol und alkoholische Getränke
sowie Tabakwaren.

Die Einführung einer lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
beschränkten besonderen Verbrauchsteuer auf Feuerwerkskörper wäre nach der
einschlägigen europäischen Richtlinie möglich, wenn diese nicht-harmonisierte
besondere Verbrauchsteuer keine mit dem Grenzübertritt zu anderen
Mitgliedsstaaten verbundenen Formalitäten nach sich ziehen würde. Aus Gründen
der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungsökonomie werden die Verbrauchsteuern als
sogenannte indirekte Steuern beim Hersteller oder Händler erhoben. Diese haben
grundsätzlich die Möglichkeit, die Steuer über den Kaufpreis auf den Verbraucher
"abzuwälzen". Unter ökonomischen Gesichtspunkten könnte die Einführung einer
zusätzlichen (rein nationalen) Abgabe auf in Deutschland produzierte Waren zu
Wettbewerbsveränderungen zu Lasten heimischer Händler führen und zu
Ausweichreaktionen mit Verlagerungen von Produktionsvorgängen ins Ausland
hervorrufen.

Weiter ist der im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Steuer entstehende
Verwaltungsaufwand sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die betroffenen
Unternehmen zu betrachten. Schließlich könnten Einnahmen aus einer zusätzlich
eingeführten Steuer nicht zweckgebunden vorgesehen werden. Aus den genannten
Gründen hält der Petitionsausschuss das Anliegen des Petenten für nicht umsetzbar.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der abweichende Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – zur Erwägung zu
überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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