Regiune: Germania

Steuerpolitik - Abzugsfähigkeit von gesetzlich veranlassten Umbaumaßnahmen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
141 141 in Germania

Petiția este respinsă.

141 141 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:10

Pet 2-18-08-6101-000482

Steuerpolitik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass Umbaumaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben
erforderlich sind, steuerlich komplett absetzbar sein sollen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Gesetzgeber zwinge Hauseigentümer durch
eine Vielzahl gesetzlicher Neuerungen zu umfangreichen Bau- oder
Umbaumaßnahmen. Zu nennen sei etwa der Zwang zum Einbau einer
Wärmemesseinrichtung zwischen Heizkessel und Warmwasserboiler aufgrund einer
Novellierung der Heizkostenverordnung. Bei diesen Maßnahmen könnten durch
Privatpersonen nach der gegenwärtigen Regelung lediglich die anteiligen
Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Materialkosten müsse jeder
Hauseigentümer selbst tragen.
Da nicht immer die Kosten auf die Mieter umgelegt werden könnten, führe dies zu
einer steuerlichen Ungleichbehandlung gegenüber Vermietern oder Unternehmen.
Neben der Novellierung der Heizkostenverordnung könne man als weiteres Beispiel
die Änderung der Trinkwasserverordnung anführen, bei deren Umsetzung zusätzlich
zu den Arbeitskosten umfangreiche Materialkosten entstünden. Die Aufwendungen
gingen weit über die geltende Grenze von 1.200 Euro hinaus.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 141 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss geht davon aus, dass sich der Petent auf die
Steuerermäßigungsregelung des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) bezieht,
wonach für die auf bestimmte Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt
anfallenden Arbeitskosten eine Ermäßigung von der Steuerschuld in Anspruch
genommen werden kann. Die Regelung des § 35a EStG zur Steuerermäßigung bei
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wurde mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2003 in das EStG eingefügt und mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2006 u.a. um die Förderung von Aufwendungen für die
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen erweitert.
Mit Bezug auf diese Regelung macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam,
dass Ziel der Steuerermäßigung nicht die Förderung bestimmter baulicher
Maßnahmen ist, sondern ausschließlich diejenige von Beschäftigungs- und
Dienstleistungsverhältnissen einschließlich von bestimmten Handwerkerleistungen in
Privathaushalten. Die Regelung dient damit der Bekämpfung von Schwarzarbeit. Die
Steuerermäßigung soll für den privaten Steuerpflichtigen einen Anreiz darstellen,
sich gegen Schwarzarbeit und für die Schaffung von Arbeitsplätzen zu entscheiden.
Angesichts dessen hat der Gesetzgeber bewusst nur die jeweiligen Arbeitskosten
und nicht auch die Materialkosten in die steuerliche Begünstigung aufgenommen.
Mit Blick auf die Zwecksetzung dieser steuerlichen Regelung kann die
Steuerermäßigung von Haus- oder Wohnungseigentümern sowie von Mietern
gleichermaßen in Anspruch genommen werden, soweit es sich um Aufwendungen
handelt, die in der eigengenutzten Immobilie bzw. in dem zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Mietobjekt, also im privaten Haushalt, entstanden sind. Einzelheiten hierzu
sind im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 15.01.2010,
BStBl. 2010 I S. 140). Handelt es sich um Aufwendungen für Handwerkerleistungen,
die einem Vermieter für eine vermietete Immobilie entstanden sind, stellen die
Arbeitskosten einschließlich der Materialkosten Werbungskosten dar, für die eine
über den Werbungskostenabzug hinausgehende Steuerermäßigung nach § 35a
EStG ausgeschlossen ist (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).

Mit Blick auf das vorgetragene Petitum, dass bei gesetzlich induzierten
Umbaumaßnahmen sämtliche Arbeits- und Materialkosten steuerlich absetzbar sein
sollen, muss der Petitionsausschuss erneut unterstreichen, dass die
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG ausschließlich der Förderung von
Beschäftigungs- und Dienstleistungsverhältnissen einschließlich der
Handwerkerleistungen in privaten Haushalten dient und damit dem Steuerpflichtigen
einen Anreiz zur Schaffung legaler Arbeitsplätze im Gegensatz zu Schwarzarbeit
bietet. Sollte es sich bei den Handwerkerleistungen um solche handeln, die aufgrund
gesetzlicher Vorgabe erforderlich sind, ist die Inanspruchnahme einer
Steuerermäßigung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbstverständlich auch für
diese Maßnahmen möglich.
Die Förderung von Materialkosten ist allerdings in jedem Fall ausgeschlossen (vgl.
Begründung, besonderer Teil zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b des Gesetzentwurfs
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD "Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen
Förderung von Wachstum und Beschäftigung" vom 14.02.2006, Bundestags-
Drucksache 16/643, Seiten 10 bis 11). Die Förderung von Materialkosten ginge nach
Überzeugung des Petitionsausschusses weit über den Gedanken der Förderung
legaler Arbeitsplätze in privaten Haushalten hinaus.
Sollte der Gesetzgeber beabsichtigen, Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher
Vorgaben erforderlich sind, in voller Höhe – also einschließlich der Materialkosten –
zu begünstigen, müsste eine solche Förderungsregelung erst gesetzlich geschaffen
werden. § 35a EStG bietet diese Möglichkeit nach geltendem Recht aus den
genannten Gründen nicht. Die Schaffung einer gesetzlichen Förderungsregelung im
Sinne des vorgetragenen Petitums kann der Petitionsausschuss jedoch nicht in
Aussicht stellen.
Nach dem Dargelegten sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Petitum
zu entsprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


Ajutați la consolidarea participării cetățenilor. Dorim să vă facem auzite preocupările, rămânând în același timp independenți.

Promovați acum