Alueella: Saksa

Steuerpolitik - Befreiung von u. a. gesetzlichen Abgaben für Pflegeheimbewohner/Lohnsteuerbefreiung für Pflegekräfte

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
34 Tukeva 34 sisään Saksa

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  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

30.11.2019 klo 3.24

Pet 2-19-08-6101-002967 Steuerpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Bewohner in Pflegeheimen von gesetzlichen
Abgaben und Steuern sowie die dort tätigen Pflegekräfte von der Lohnsteuer befreit
werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine Befreiung der Pflegekräfte von der Lohnsteuer
mache die Berufe wieder lohnenswert und interessant. Eine Erleichterung bei den
Kosten müsste den Pflegebedürftigen zugute kommen, die in ihrem Berufsleben
schon viel geleistet und versteuert hätten.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 26 Diskussionsbeiträge und 34 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Das Mehrwertsteuerrecht ist innerhalb der EU weitgehend harmonisiert. Die
Mitgliedstaaten - und damit auch Deutschland - sind an die verbindlichen Vorgaben
der Richtlinie 2006/1 12/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sogenannte Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
- MwStSystRL -) gebunden. Nach den Vorgaben der MwStSystRL befreien die
Mitgliedstaaten nur bestimmte, in den Art. 132 ff. MwStSystRL explizit genannte
Leistungen von der Mehrwertsteuer. Unter Beachtung der unionsrechtlichen
Vorgaben werden in Deutschland daher u. a. bereits Unterbringungs-, Pflege- und
Betreuungsleistungen an hilfsbedürftige Personen durch (Pflege-)Heime nach § 4
Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) unter den weiteren dort genannten
Voraussetzungen umsatzsteuerfrei gestellt. Des Weiteren sind die
Wohnraumvermietung und die damit verbundenen üblichen Nebenleistungen, wie
z. B. die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser sowie die Lieferung von
Strom durch den Vermieter, grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12
UStG steuerfrei. Eine Befreiung einer Gesamtheit an Leistungen an bestimmte
Leistungsempfänger von der Umsatzsteuer - hier an Pflegeheimbewohner -, ist
hingegen nach dem Unionsrecht nicht zulässig.

Das Einkommensteuerrecht in Deutschland basiert auf dem Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit. Dieser
besagt, dass eine Besteuerung entsprechend der individuellen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat ("Leistungsfähigkeitsprinzip"). Das
Einkommensteuerrecht trägt dem durch die Freistellung des Existenzminimums und
durch die sonstige Tarifgestaltung Rechnung. Insgesamt besteht in Deutschland
derzeit eine angemessene Balance von individuellen Leistungsanreizen und
gesamtgesellschaftlicher Verantwortung. Der Steuer- und Abgabenbelastung stehen
vielfältige staatliche Leistungen und ein gut ausgebautes soziales Sicherungssystem
gegenüber. Bereits heute erreicht das deutsche Steuer- und Transfersystem im
internationalen Vergleich eine hohe effektive Umverteilung. Im Ergebnis führt dies in
Deutschland laut OECD-Berechnungen zur geringsten Ungleichheit bei den
verfügbaren Haushaltseinkommen unter den 20 größten Industrie- und
Schwellenländern.

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und keine Steuer
eigener Art. Sie wird bei jeder Lohnzahlung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn durch
den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Lohnsteuer ist
eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Findet später eine
Einkommensteuer-Veranlagung statt, wird die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer
angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Bei
der Einkommensbesteuerung ist der Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu
beachten. Alle Bürger werden danach entsprechend der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zur Einkommensteuer herangezogen. Dies gilt unabhängig davon,
aus welcher Tätigkeit das persönliche Einkommen erzielt wird. Es läge also ein
Gleichheitsverstoß vor, wenn Pflegekräfte im Gegensatz z. B. zu Feuerwehrleuten,
Polizisten und Krankenschwestern keiner Steuerpflicht unterlägen.

Dessen ungeachtet ist es ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, die
Attraktivität des Pflegeberufes zu verbessern. Hierzu zählen nicht nur die
Arbeitsbedingungen sondern auch eine attraktive Einkommensgestaltung, wobei
diese im Wesentlichen Aufgabe der Tarifparteien ist.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

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