Region: Niemcy

Steuerpolitik - Besteuerung aller in Deutschland verkauften Luxusgüter nach ihrer umweltschädigenden Wirkung

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 56 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

56 56 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

12.12.2018, 03:27

Pet 2-18-08-6101-023853 Steuerpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass alle in Deutschland verkauften Luxusgüter nach
ihrer umweltschädigenden Wirkung (ermittelt nach einer Lebenszyklusanalyse)
besteuert werden sollen.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, zum einen
würden für Verbraucher Anreize geschaffen werden, defekte Luxuswaren aufgrund
höherer Verkaufspreise eher zu reparieren statt zu entsorgen, wodurch Ressourcen
geschont werden würden; zum anderen würde die Industrie dazu motiviert werden,
umweltfreundlichere Waren zu produzieren, um den Verkaufspreis gering zu halten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 56 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Soweit sich der Petent für eine Erhöhung des Regelsteuersatzes bei der
Umsatzsteuer für sogenannte "Luxusgüter" ausspricht, bemerkt der
Petitionsausschuss zunächst, dass dies EU-rechtlich nicht zulässig wäre. Nach den
von den EU-Mitgliedstaaten zu beachtenden Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die EU-Mitgliedstaaten gem.
Artikel 98 der Richtlinie neben dem Normalsatz lediglich einen oder zwei ermäßigte
Sätze auf bestimmte, in der Richtlinie festgelegte, Produkte anwenden (Lieferungen
von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten
Kategorien).

Soweit die Petition auf die Einführung einer neuen (Umwelt-) Steuer auf besondere
Konsumgüter ("Luxusgüter") gerichtet ist, ist dem das Folgende entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber ist bei der Ausübung der in Artikel 105 Grundgesetz (GG)
begründeten Gesetzgebungskompetenzen für Steuern an die in Artikel 106 GG
aufgeführten Steuerarten und an das ebenfalls in Artikel 106 GG geregelte
Ertragsverteilungssystem gebunden. Danach ist die Einführung einer neuen Steuer
nur zulässig, soweit sich diese einer der in der Verfassung aufgeführten Steuerarten
zuordnen lässt, da andernfalls das dort geregelte verfassungsrechtliche
Ertragsverteilungssystem zwischen Bund und Ländern unterlaufen würde. Die
geforderte Umweltsteuer auf besondere Konsumgüter könnte allenfalls als
besondere Verbrauchsteuer eingeführt werden.

Der Ausschuss betont, dass mit der Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar
1993, d.h. der Errichtung eines einheitlichen Wirtschaftsraums ohne Binnengrenzen,
es erforderlich geworden ist, das Besteuerungssystem, die Besteuerungsstrukturen
sowie die Steuersätze aller relevanten besonderen Verbrauchsteuern zu
harmonisieren. Derzeit umfasst der "harmonisierte" Besteuerungskatalog
abschließend Energieerzeugnisse, elektrischen Strom, Alkohol und alkoholische
Getränke sowie Tabakwaren.

Die Einführung einer lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
beschränkten besonderen Verbrauchsteuer auf besondere Konsumgüter wäre nach
der einschlägigen Europäischen Richtlinie erst dann möglich, wenn diese
nicht-harmonisierte besondere Verbrauchsteuer keine mit dem Grenzübertritt zu
anderen Mitgliedsstaaten verbundenen Formalitäten nach sich zieht. Jedoch sollten
nach der steuerpolitischen Zielsetzung der Bundesregierung Steuererhöhungen oder
die Einführung neuer Steuern soweit wie möglich vermieden werden, um die
steuerpolitischen Rahmenbedingungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für
Unternehmen stabil zu halten. Hinzu kommt, dass eine Steuererhöhung für so
genannte "Luxusgüter" entsprechend ihrer Umweltauswirkungen eine gesetzliche
Regelung des Begriffs "Luxusgüter" erfordern würde und darüber hinaus für jedes
dieser Güter eine Lebenszyklusanalyse durchgeführt werden müsste. Eine derartige
Regelung wäre kompliziert und sehr streitanfällig und würde den Vollzugsaufwand
deutlich erhöhen. Dies wäre ein Widerspruch zu einer weiteren wichtigen
steuerpolitischen Zielsetzung der Bundesregierung, nämlich das Steuerrecht spürbar
zu vereinfachen und von unnötiger Bürokratie zu entlasten.

Zudem dürften die Lenkungseffekte im Sinne der Eingabe zweifelhaft sein. Es ist
schwer vorstellbar, dass höhere Preise im Luxusgütersegment zu einer Drosselung
des Nachfrageverhaltens führen. Dieses Segment ist weit weniger preissensibel als
beispielsweise Produkte des täglichen Baedarfs.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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