Область: Германия

Steuerpolitik - Besteuerung von Personen und Sachen mit einem Gefährdungspotential für die öffentliche Ordnung

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
11 Поддерживающий 11 через Германия

Петиция была отклонена.

11 Поддерживающий 11 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

18.10.2018, 04:26

Pet 2-18-08-6101-041081 Steuerpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.09.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll eine Besteuerung von Personen und Sachen, von denen eine
Gefährdung ausgeht, erreicht werden. Besteuert werden sollen 20 % des
Bruttoeinkommens bei Personen und 10 % des Anschaffungswertes bei Sachen. Mit
Hilfe des Steueraufkommens sollen Abwehrmaßnahmen gegen die Gefährdung der
öffentlichen Ordnung getroffen sowie die konkrete Gefahr ermittelt werden.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen aus, die Abwehr
der Gefahren, die von bestimmten Personen und Sachen ausgingen, koste Bund und
Länder viel Geld. Dieses Geld werde den Steuerzahlern auferlegt, die ihrerseits
überwiegend nichts zu den einzelnen Gefährdungen beitrügen. Die erhobene Steuer
gewährleiste eine Haftung bei Eintritt von Maßnahmen zur Abwehr und zur
Ermittlung der konkreten Gefahr.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 11 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 22 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näher zu treten.
Der Petitionsausschuss macht den Petenten darauf aufmerksam, dass es das Ziel
der Steuerpolitik ist, verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die
dazu beitragen, die Finanzierung der Ausgaben unseres Gemeinwesens zu
gewährleisten, die Leistungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und
unsere Wirtschaft bei der Bewältigung der aktuellen und kommenden
Herausforderungen zu unterstützen. Hieraus folgt das Bestreben des Gesetzgebers,
Steuererhöhungen oder gar die Einführung neuer Steuern möglichst zu unterbinden.

Die Erhebung einer Steuer darf nicht willkürlich erfolgen und muss auf klar definierte
Tatbestandsmerkmale aufbauen, welche für jede Bürgerin und für jeden Bürger
vorhersehbar und verständlich ausgestaltet sein müssen. Insbesondere müsste sich
die Steuer an dem Bestimmtheitsgrundsatz messen, der sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) ergibt und auch für
das Steuerrecht gilt. Hieraus ergibt sich, dass der Anwendungsbereich einer
entsprechenden vom Petenten verfolgten Steuer klar abgegrenzt sein müsste.

Dem Gesetzgeber obliegt gemäß Artikel 105 GG die Gesetzgebungskompetenz für
Steuern. Zudem ist er an die in Artikel 106 GG aufgeführten Steuerarten sowie an
das ebenfalls dortig geregelte Ertragsverteilungssystem gebunden. Danach ist die
Einführung einer neuen Steuer nur zulässig, soweit sich diese einer der in der
Verfassung aufgeführten Steuerarten zuordnen lässt, da andernfalls das dort
geregelte verfassungsrechtliche Ertragsverteilungssystem zwischen Bund und
Ländern unterlaufen würde. Ist dies nicht der Fall, würde die gesetzliche Einführung
einer solchen Steuer eine Grundgesetzänderung erfordern, der eine Klärung über die
Zuweisung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz vorausgehen
müsste.

Für das vom Petenten mit seinem Antrag verfolgte Bestreben, an die von Personen
bzw. Sachen ausgehende Gefahr anzuknüpfen, bieten die im Grundgesetz
geregelten Steuerarten keinen geeigneten Anknüpfungspunkt.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich die Besteuerung des
persönlichen Einkommens am Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit,
das sich aus dem Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 GG
ergibt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem
objektiven und subjektiven Nettoprinzip. Demnach darf nur das Nettoeinkommen von
Personen besteuert werden, um zu gewährleisten, dass nur das Einkommen der
Bürgerinnen und Bürger besteuert wird, das ihnen tatsächlich zur Verfügung steht,
also ihre Leistungsfähigkeit steigert (objektives Nettoprinzip); dem würde eine
Besteuerung des Bruttoeinkommens von Personen widersprechen.

Zudem möchte der Petitionsausschuss dem Petenten verdeutlichen, dass der
Grundsatz der Gesamtdeckung einer ausschließlichen Verwendung solcher
Steuereinnahmen zur Finanzierung des Ausbaus bzw. der Verbesserung der
sicherheitspolitischen Infrastruktur in Deutschland entgegensteht. Nach diesem
Grundsatz dienen grundsätzlich alle staatlichen Einnahmen der Deckung aller
staatlichen Ausgaben. Dieser Grundsatz gilt auf allen staatlichen Ebenen und ist in
§ 7 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie in den Haushaltsordnungen von Bund
und Ländern - für den Bund in § 8 der Bundeshaushaltsordnung - verankert. Durch
das Gesamtdeckungsprinzip wird gewährleistet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich
ohne eine Verwendungsvorgabe frei über die vorhandenen Einnahmen verfügen und
entscheiden kann, wie und für welche Aufgaben die Finanzmittel eingesetzt werden
sollen. Wäre eine solche Einnahmequelle, wie vom Petenten gefordert, von
vornherein an spezifische Verwendungszwecke gebunden, würde der
Gestaltungsspielraum des Parlaments wesentlich beschränkt werden. Seine Freiheit,
zu entscheiden, wie und für welche Aufgaben die Einnahmen des Staates eingesetzt
werden sollen und wie damit die Schwerpunkte zur Gestaltung der Politik festgelegt
werden, wäre beeinträchtigt. Außerdem gewinnt der Staat durch die strikte Trennung
von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung
rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden
Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen
verantwortlich.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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