Steuerpolitik - Einführung einer Luxussteuer auf Luxusgüter

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
129 Unterstützende 129 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

129 Unterstützende 129 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

03.04.2019, 04:23

Pet 2-18-08-6101-037873 Steuerpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass eine Steuer auf Luxusgüter eingeführt wird.
Einnahmen aus dieser Luxussteuer sollen für die Beseitigung von Kinderarmut
verwendet werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Kinderarmut in Deutschland wachse weiter - mit
Folgen für das ganze Leben. Je länger Kinder in Armut lebten, desto negativer seien
die Folgen. Verglichen mit Gleichaltrigen aus Familien mit gesichertem Einkommen
seien arme Kinder häufiger sozial isoliert, materiell unterversorgt und gesundheitlich
benachteiligt. Mit den Einnahmen aus einer Luxussteuer könne Kinderarmut sofort
beseitigt werden. Ergänzend wird auf die Begründung der Petition Bezug
genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 36 Diskussionsbeiträge und 130 Mitzeichnungen.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Argumente der Bundesregierung und des Vorbringens der
Petition wie folgt zusammenfassen:
Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber bei der Einführung neuer Steuerarten an
die in Artikel 106 Grundgesetz (GG) aufgeführten Steuerarten gebunden. Die
Einführung einer neuen Steuer kommt vor dem Hintergrund der
verfassungsrechtlichen Regelungen über die Verteilung des Aufkommens der
Steuern zwischen Bund und Ländern nur in Betracht, sofern sie sich einer der in der
Verfassung aufgeführten Steuerarten zuordnen lässt. Die geforderte Luxussteuer auf
besondere Konsumgüter könnte allenfalls als besondere Verbrauchsteuer eingeführt
werden. Die Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993, d. h. die Errichtung
eines einheitlichen Wirtschaftsraums ohne Binnengrenzen, verlangte als
Rahmenbedingung die Angleichung der jeweiligen nationalen Besteuerungssysteme.
Dabei wurden auch alle relevanten Steuern auf den Verbrauch von Waren
(Verbrauchsteuern) in ein gemeinsames Harmonisierungskonzept einbezogen. Den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist darüber hinaus die Einführung
von Verbrauchsteuern auf andere Waren als die o. g. harmonisierten
Verbrauchsteuern nur gestattet, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen
den Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach
sich ziehen. Die Einführung einer lediglich auf Deutschland beschränkten
Verbrauchsteuer auf besondere Konsumgüter wäre unter Einhaltung der Prinzipien
des Binnenmarktes und der innerstaatlichen Anforderungen - etwa aus dem
Gleichheitsgrundsatz - zwar grundsätzlich möglich, sie wäre aber daher sehr
verwaltungsaufwändig. Zudem ist eine Zweckbindung von Steuern grundsätzlich
kritisch zu betrachten. Generell sind Steuern das wichtigste Finanzierungsinstrument
des Staates zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben. Nach § 7 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes und § 8 der Bundeshaushaltsordnung gilt für die
Verwendung von Steuereinnahmen vielmehr der sog. Grundsatz der
Gesamtdeckung, d. h. die Gesamtheit aller Einnahmen des Staates dient zur
Finanzierung sämtlicher Ausgaben unseres Gemeinwesens. Dazu zählen
insbesondere die Ausgaben für die soziale Sicherung, die innere und die äußere
Sicherheit, aber auch die Finanzierung von Bildung, Gesundheit und
Verkehrsinfrastruktur. Steuern sind Beiträge. zum Gemeinwesen. Eine Zweckbindung
von Steuern, hier zur Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von
Kinderarmut, kann daher grundsätzlich nicht in Betracht kommen.

Die Steuerpolitik der Bundesregierung hat zum Ziel, verlässliche steuerliche
Rahmenbedingungen zu schaffen, die dazu beitragen, die Finanzierung der
Ausgaben unseres Gemeinwesens zu gewährleisten, die Leistungsbereitschaft der
Bürgerinnen und Bürger zu stärken und unsere Wirtschaft bei der Bewältigung der
aktuellen und kommenden Herausforderungen zu unterstützen. Vor diesem
Hintergrund ist die Bundesregierung bestrebt, Steuererhöhungen oder die Einführung
neuer Steuern soweit möglich zu vermeiden.

Der Petitionsausschuss unterstreicht umgekehrt, dass die Förderung von Familien,
auch wenn dem Anliegen der Petition, eine Luxussteuer zur Bekämpfung von
Kinderarmut einzuführen, nicht gefolgt wird, ein elementares Politikziel ist. Allein mit
den Gesetzespaketen für 2015/2016 und für 2017/2018 wurden schrittweise der
Grundfreibetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der Kinderfreibetrag,
das Kindergeld und der Kinderzuschlag angehoben sowie die Effekte der kalten
Progression ausgeglichen. Die Bürgerinnen und Bürger werden um insgesamt rund
11 Mrd. Euro jährlich entlastet. Steuerliche Entlastungen und direkte finanzielle Hilfen
für Familien mit Kindern leisten ihren Beitrag, um die Entscheidung für Kinder zu
erleichtern. Darüber hinaus bestehen eine Vielzahl von Investitionen und
Unterstützungsleistungen in Milliardenhöhe auf Bundes-, Landes- und
Kommunalebene, zur Förderung von Familien mit Kindern, zur Förderung der
Chancengleichheit, der Entwicklungsmöglichkeiten aller Kinder und damit zur
Bekämpfung von Kinderarmut.

In diesem Zusammenhang begrüßt der Petitionsausschuss abschließend den
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines "Starke-Familien-Gesetzes", welcher
derzeit in den zuständigen Fachausschüssen des Deutschen Bundestages behandelt
wird. Ziel des Gesetzes ist eine Stärkung von Familien mit kleinen Einkommen und
Schaffung fairer Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe für ihre Kinder. Der
Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen wird neu gestaltet und die
Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche werden verbessert.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein Tätigwerden
im Sinne des Anliegens nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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