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Steuerpolitik - Gerechtere Besteuerung von Kapitaleinkommen und Erwerbseinkommen

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Deutschen Bundestag
209 Atbalstošs 209 iekš Vācija

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

01.05.2019 04:22

Pet 2-17-08-6101-049699 Steuerpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung der Besteuerung von Einkünften aus
Kapitalvermögen sowie eine Anhebung des Spitzensteuersatzes gefordert.

Zur Begründung wird darauf Bezug genommen, dass die individuelle ökonomische
Leistungsfähigkeit des zu Besteuernden dessen Beitrag zur Staatsfinanzierung
bestimmen solle. Daher sei es geboten, dass die Steuer umso höher ausfalle, je
höher das betreffende Einkommen sei. Dabei solle grundsätzlich keine
Unterscheidung nach der Einkommensart getroffen werden.

Nach der gegenwärtigen Regelung würden Erwerbseinkommen linear progressiv mit
bis zu 45% besteuert. Die Kapitaleinkommen hingegen würden mit einer
Einheitsteuer in Höhe von 25% abgegolten. Damit würden Lohn- Gehalts- und
Rentenempfänger stärker zur Staatsfinanzierung herangezogen als Kapitalanleger
und Investoren. Im Ergebnis verletze die unterschiedliche Besteuerung das Gebot
der horizontalen Steuergerechtigkeit, nach der Bezieher gleich hoher Einkommen
gleich zu besteuern sind. Vor diesem Hintergrund sei die gegenwärtig vorliegende
unterschiedliche Besteuerung unterschiedlicher Einkommensarten aufzugeben.

Auch mit Blick auf die vertikale Steuergerechtigkeit, nach der Bezieher
unterschiedlich hoher Einkommen unterschiedlich zu besteuern seien, sei es
grundsätzlich angemessen, dass Einkommen aus Erwerbstätigkeit linear progressiv
ansteigend besteuert würden und dass Bezieher niedriger Einkommen unterhalb des
Existenzminimums dabei besonders geschützt würden. Unangemessen und nicht
nachvollziehbar sei es in diesem Sinne, dass Bezieher hoher Einkommen ab rund
250.000 Euro dadurch geschützt würden, dass die Steuerlast bei einem Spitzensatz
von 45% begrenzt werde.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 209 Mitzeichnungen sowie 32 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu der vorliegenden Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung genannten Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Grundlegend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das
Einkommensteuerrecht auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit (Artikel 3 Grundgesetz – GG) basiert. Danach muss sich die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer an der individuellen finanziellen
Leistungsfähigkeit orientieren. Das im Einkommensteuerrecht geltende System der
progressiven Besteuerung sorgt auf dieser Grundlage dafür, dass Menschen mit
einem niedrigen Einkommen steuerlich weniger belastet werden. Wer mehr verdient,
muss einen größeren Teil seines Einkommens an den Fiskus abführen als derjenige,
er über geringere Einkünfte verfügt.

Diese Zusammenhänge werden auch durch den progressiv gestalteten Tarifverlauf
im Einkommensteuertarif deutlich, denn der Steuersatz steigt mit zunehmendem
Einkommen. Der Steuersatz für besonders hohe Einkommen beträgt ab einem zu
versteuernden Einkommen von 250.731 Euro für Ledige bzw. 501.462 Euro für
Verheiratete 45%. Hinzu treten der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
Auf diese Weise bringen die einkommensstärksten 10% der Steuerzahler einen
Anteil von mehr als 54% des Einkommensteueraufkommens und tragen damit schon
heute überproportional zum Steueraufkommen bei (vergleiche Datensammlung zur
Steuerpolitik 2013, Seite 24).

Angesichts dessen äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung, dass die
gegenwärtige Regelung einer gleichheitsgerechten Besteuerung Rechnung trägt. Im
internationalen Vergleich der Spitzensteuersätze ist Deutschland bereits im oberen
Mittelfeld angesiedelt (Vergleiche Broschüre "Die wichtigsten Steuern im
internationalen Vergleich 2013", Übersicht 7/Grafik 5). Eine Erhöhung des
Spitzensteuersatzes würde die Wettbewerbs- und Investitionsfähigkeit deutscher
Unternehmen sowie die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland
gefährden.
Mit Blick auf das bezüglich der Abgeltungsteuer vorgelegte Petitum kann nach
Überzeugung des Petitionsausschusses die gegenwärtige Regelung dem Gebot der
horizontalen Steuergerechtigkeit ebenfalls Rechnung tragen. Die abgeltende
Besteuerung der Kapitaleinkünfte stellt nämlich sicher, dass Kapitaleinkünfte nicht
mehr nur dann besteuert werden, wenn sie der Steuerpflichtige in seiner Erklärung
angibt. Vielmehr führt diese insoweit zu einer umfassenden Besteuerung. Sie dient
damit der Durchsetzung materiellen Rechts und trägt dem verfassungsrechtlichen
Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung Rechnung. Die Besteuerung der
Kapitaleinkünfte an der Quelle mit dem Abgeltungsteuersatz unterliegt nach der
Rechtsprechung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs -BFH - vom 29.04.2014 - VIII R 9/13; Juris Randnummer 24 -
unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
27.06.1991, BVerfGE 84, 239 [282f.]). Trotz des abgeltenden Charakters bedeutet
die Abgeltungsteuer keinen Verzicht auf eine Besteuerung nach der individuellen
Leistungsfähigkeit. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25%, besteht
für Steuerpflichtige nach § 32e Abs. 6 EStG die Möglichkeit, die Besteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem persönlichen Steuersatz zu beantragen.

Die genannten Regelungen machen nach Auffassung des Petitionsausschusses
deutlich, dass bereits hierdurch die Besserverdienenden durch die Einkommensteuer
in deutlich stärkerem Maße zur Finanzierung der Staatsausgaben herangezogen
werden als die Masse der Steuerzahler.

Der Petitionsausschuss hat zu dem vorgetragenen Anliegen den Finanzausschuss
um eine Stellungnahme nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages (GO-BT) gebeten. Der Finanzausschuss hat die Eingabe in seinen
Beratungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes
zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in
Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze" (Bundestags-Drucksachen
18/5920, 18/6290), zum Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines
Gesetzes zu der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den
zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten" (Bundestags-Drucksache 18/5919) sowie zu den Fraktionsanträgen
auf Bundestags-Drucksache 18/2014, 18/6064 und 18/6065 einbezogen. Mit den
Voten des Finanzausschusses zu diesen Vorlagen wurde dem Petitum nicht
entsprochen.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung
zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


08.06.2017 13:14


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