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Steuerpolitik - Steuerliche und Finanzielle Entlastungen von ehrenamtlichen Betreuern/innen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
52 Atbalstošs 52 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

52 Atbalstošs 52 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

14.12.2018 03:27

Pet 2-18-08-6101-023451 Steuerpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer
steuerlich und finanziell über die bisherige Aufwandsentschädigung in Höhe von 399
Euro jährlich pro Betreuungsfall entlastet werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, der zeitliche Einsatz, die Abnutzung von Fahrzeug
und Technik, der Verbrauch von Büromaterial und anderem seien höher als die
derzeitige Pauschale. Ehrenamtliche Betreuer, wie auch die Berufsbetreuer würden
dem Staat viel Geld und Beschäftigte ersparen.

Auf den weiteren Inhalt der Begründung wird verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 17 Diskussionsbeiträge und 52 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
Argumente des Petenten und der der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Bei dem Amt eines ehrenamtlichen Betreuers handelt es sich um ein grundsätzlich
unentgeltlich zu führendes Ehrenamt (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 836 Abs. 1
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Die aufgewendete Zeit wird bei
einem solchen Ehrenamt nicht vergütet. Nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Betreuer allerdings Aufwendungen, die er
zum Zwecke der Führung der Betreuung macht, geltend machen. Zur Abgeltung
dieses Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann er aber auch eine pauschale
Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB verlangen, die an die Höhe der
Zeugenentschädigung geknüpft ist und derzeit 399 Euro pro Jahr beträgt.

Mit der Pauschale sollen dem Betreuer die Einzelabrechnung und die Aufbewahrung
von Belegen sowie der Justizverwaltung die Prüfung der Einzelabrechnung erspart
werden. Dem Betreuer steht ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten
zu. Auch der ehrenamtliche Betreuer kann mithin seine Aufwendungen konkret
abrechnen, wenn diese höher sind als die Pauschale. Wenn der Petent tatsächlich
höhere Aufwendungen haben sollte, könnte er diese geltend machen, müsste sie
aber im Einzelnen darlegen. Die Höhe der Pauschale ist an die Höhe der
Zeugenentschädigung nach § 22 des Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetzes - JVEG geknüpft und beträgt das Neunzehnfache dessen,
was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter
Arbeitszeit gewährt werden kann, derzeit 21 Euro. Die Höhe dieser Entschädigung
wurde zuletzt durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013
mit Wirkung zum 1. August 2013 von 17 Euro auf 21 Euro erhöht.

Die bisherige Abrechnungspraxis der Betreuer zeigt, dass diese mit der Höhe der
Aufwandsentschädigung ausreichend abgesichert sind. Die Vorlage von
Einzelabrechnungen, deren Aufwendungen höher sind als die Pauschale, stellen die
Ausnahme dar.

Das ehrenamtliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern verdient große
Anerkennung. Diejenigen, die sich ehrenamtlich für ihre Mitmenschen einsetzen,
schaffen ein großes soziales Netzwerk und leisten einen wesentlichen Beitrag zu
einem menschlichen, wertebewussten Miteinander in unserer Gesellschaft. Um
diesem ehrenamtlichen Engagement Rechnung zu tragen, sieht das
Einkommensteuerrecht verschiedene Freibeträge für Einnahmen aus ehrenamtlicher
Tätigkeit vor, die zuletzt durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21. März 2013
erhöht worden sind. Werden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche
Tätigkeiten (hier: für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a des BGB) geleistet, sind
diese zusammen mit möglichen weiteren Einnahmen aus einer nebenberuflichen,
unterrichtenden Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400 Euro
im Jahr nach §3 Nr. 26 in Verbindung mit Nr. 26 Buchstabe b
Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Erst darüber hinaus gehende Zahlungen
unterliegen der Besteuerung.
Damit stehen ehrenamtlichen Betreuern genau dieselben steuerlichen Privilegien zu,
wie ehrenamtlichen Übungsleitern (zum Beispiel von gemeinnützigen Sportvereinen),
deren Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26 EStG auch bis zu einem Betrag von
2.400 Euro/Jahr steuerbefreit ist. Hintergrund für die Nichtabzugsfähigkeit von
Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit ehrenamtlichen
Tätigkeiten in Höhe der steuerfrei gestellten Einnahmen ist, dass das
Einkommensteuerrecht der Besteuerung von Einkünften zur Finanzierung der
Ausgaben des Staates dient. Eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit ist damit
- ebenso wie die mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben -
steuerlich irrelevant. Deshalb können auch nur erwerbsbedingte Aufwendungen als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben die damit in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden steuerpflichtigen Einnahmen mindern. Dieser Umstand
ist vor allem bei der steuerlichen Beurteilung ehrenamtlicher Betätigungen von
Bedeutung. Denn Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren,
verfolgen regelmäßig nicht das Ziel, mit dieser Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.
Deswegen ist es auch nicht überraschend, dass nach den Ergebnissen des
Deutschen Freiwilligensurveys 2014 des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend der Aspekt des "Dazuverdienens" als Motiv für die Übernahme
eines Ehrenamts an letzter Stelle erwähnt wird. Mit dem bestehenden System der
Einkommensbesteuerung gänzlich unvereinbar sind daher zum Beispiel
"Freibeträge" oder übrige steuerliche Erleichterungen, die auch dann zu gewähren
sind, wenn keine oder ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt werden. Ziel der
Bundesregierung ist es, verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen,
die dazu beitragen, die Leistungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu stärken
und gleichzeitig die Finanzierung der Ausgaben des Gemeinwesens sicherzustellen.
Die bestehenden steuerlichen Erleichterungen für ehrenamtliches Engagement
tragen diesem Ziel ausreichend Rechnung. Die Einführung eines generellen
Steuerfreibetrages würde zudem zu neuen Ungleichbehandlungen führen,
beispielsweise zu anderen Betätigungen, die unentgeltlich erbracht werden oder aber
auch im Hinblick auf Personen, die Einkünfte unterhalb der Besteuerungsgrenze
hätten.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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