Região: Alemanha

Steuerpolitik - Verdopplung des Fördervolumens des Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 2 § 10

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Apoiador 29 em Alemanha

A petição não foi aceite.

29 Apoiador 29 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

22/05/2019 04:30

Pet 2-19-08-6101-006870 Steuerpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass das Fördervolumen des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, Kapitel 2, § 10, von 3,5 Mrd. Euro auf
mindestens 7 Mrd. Euro verdoppelt wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine intakte Infrastruktur sei für den
Industriestandort Deutschland unerlässlich. Dazu gehörten neben Straßen, um
Lieferungen pünktlich abliefern zu können, auch moderne Schulgebäude. Dabei geht
es nicht nur um rein optische Mängel, sondern auch um Schäden wie Schimmel und
kaputte Decken, durch die ein störungsfreier Unterricht nicht mehr gewährleistet
werden kann.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 4 Diskussionsbeiträge und 28 Mitzeichnungen/Unterstützungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Dem Petenten ist Recht zu geben, dass eine intakte Infrastruktur wie auch moderne
Schulgebäude, aber auch andere für die Funktionsfähigkeit einer modernen
Gesellschaft unerlässliche Einrichtungen zwingend notwendig sind. Allerdings ist
auch die föderale Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu beachten, um
Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten nicht zu verwischen und nicht zuzulassen,
dass zuständige Körperschaften die ihnen per Grundgesetz übertragenen Aufgaben,
im Vertrauen auf Unterstützungsleistungen anderer, nicht oder nicht mehr
angemessen wahrnehmen.
Nach der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist es Aufgabe der
Länder, für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen zu
sorgen. Die Zuständigkeit für die vom Petenten angesprochene Schulinfrastruktur
liegt nach der Verfassung grundsätzlich bei den Ländern. Die Anstrengungen des
Bundes, durch die Gewährung von Finanzhilfen an die Länder den Kommunen bei
Investitionen im Bildungsbereich unter die Arme zu greifen, ersetzen diese originäre
Finanzierungsverantwortung der Länder nicht. Eine konsequente Wahrnehmung der
jeweiligen Verantwortungen bleibt Voraussetzung, damit die notwendigen
Verbesserungen im Bereich der Infrastruktur und vor allem der Schulinfrastruktur
erreicht werden können. Der Bund unterstützt mit dem
Kommunalinvestitionsförderungsprogramm Kapitel 2 (Schulsanierungsprogramm)
Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden in
finanzschwachen Kommunen mit insgesamt 3,5 Mrd. Euro. Verfassungsrechtliche
Grundlage hierfür ist Artikel 104c Grundgesetz (GG), der im Sommer 2017 im
Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen angesichts des
erheblichen Sanierungs- und Modernisierungsrückstands im Bereich der
kommunalen Bildungsinfrastruktur neu geschaffen wurde. Dieser ermöglicht es dem
Bund, Investitionen finanzschwacher Kommunen in die Schulinfrastruktur
unabhängig von einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu fördern. Der
Förderzeitraum des Schulsanierungsprogramms endet 2022. Die Unterstützung des
Bundes erschöpft sich jedoch nicht im Schulsanierungsprogramm: In diesem
Zusammenhang wird auf das Programm der aktuellen Regierung verwiesen. Zur
Verbesserung der Bildung wird der Bund eine Investitionsoffensive für Schulen auf
den Weg bringen. Diese umfasst zusätzlich zum laufenden
Schulsanierungsprogramm die Unterstützung der Länder bei ihren Investitionen in
die kommunale Bildungsinfrastruktur, insbesondere Ganztagsschul- und
Betreuungsangebote, Digitalisierung und berufliche Schulen. Dazu beabsichtigt der
Bund Artikel 104c GG durch die Streichung des Begriffs "„finanzschwach" in Bezug
auf die Kommunen zu erweitern. Es sollen ganztägige Bildungs- und
Betreuungsangebote für alle Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter
ermöglicht werden. Auch soll ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für alle
Kinder im Grundschulalter geschaffen werden. Dafür wird der Bund gemeinsam mit
den Ländern die Angebote so ausbauen, dass der Rechtsanspruch im Jahr 2025
erfüllt werden kann. Für Investitionen in Ganztagsschul- und Betreuungsangebote
wird der Bund zwei Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Die Entscheidungen zur
konkreten Ausgestaltung stehen noch aus. Hinzu tritt der im Koalitionsvertrag
ebenfalls aufgeführte Digitalpakt Schule, für den weitere 5 Mrd. für die Digitalisierung
der Schulen vorgesehen sind.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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