Bölge : Almanya

Steuerpolitik - Vermeidung von Steuerverschwendungen/Einführung eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

19.07.2019 04:25

Pet 2-18-08-6101-046677 Steuerpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass Steuerverschwendungen, welche vom Bund der
Steuerzahler e. V. vorgestellt wurden, in Zukunft konsequent vermieden und dazu ein
zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem für Behörden, Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechtes eingeführt werden soll.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bund der Steuerzahler e. V. in seinem
Schwarzbuch 2017/2018 verschiedene Fälle von Steuerverschwendungen ermittelt
und deren Ursachen benannt habe. Durch die Einführung des von ihm
vorgeschlagenen Qualitätsmanagementssystems könnten zukünftig
Steuerverschwendungen vermieden, mindestens vermindert und die behördliche
Arbeit verbessert und/oder vereinfacht werden. Über den Bundesrat solle die
Bundesregierung eine entsprechende Verpflichtung auch den Landesparlamenten
auferlegen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 12 Diskussionsbeiträge und 98 Unterstützungen bzw. Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Argumente des Petenten und denen der Bundesregierung
wie folgt zusammenfassen:

Der sorgsame Umgang mit Steuergeldern ist ein wichtiges Anliegen. Der weit
überwiegende Teil der Haushaltsmittel wird auch sehr effektiv eingesetzt. Wird von
"Steuerverschwendung" gesprochen, können dabei zwei Dinge gemeint sein: Zum
einen die Kritik daran, wofür bzw. mit welcher Zielrichtung Steuergelder ausgegeben
werden. Zum anderen, dass administratives Fehlverhalten zu Verstößen gegen den
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit führt, die eigentlich hätten
verhindert werden können. Bei der Frage der Verwendung von Haushaltsmitteln ist
darauf zu verweisen, dass diese durch den Gesetzgeber entweder (direkt) in Form
von Leistungsgesetzen oder aber durch den Haushaltsgesetzgeber im Rahmen des
parlamentarischen Haushaltsaufstellungsverfahrens nicht nur politisch, sondern auch
rechtlich - durch die mehrheitliche Entscheidung des jeweils zuständigen,
demokratisch gewählten Parlaments - legitimiert ist. Die Entscheidung, für welche
Vorhaben Mittel eingesetzt werden und für welche Zwecke nicht, ist damit ein
Ergebnis des demokratischen Meinungsbildungsprozesses.

Administratives Fehlverhalten soll durch die im Haushaltsrecht des Bundes
verankerten Instrumente vermieden werden. Sowohl im Vorfeld haushaltswirksamer
Maßnahmen, z. B. durch den gesetzlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit und das Gebot, finanzwirksame Maßnahmen einer
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu unterziehen, als auch im Nachhinein durch die
Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs gemäß Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 und 2
Grundgesetz (GG), wird auf eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung
hingewirkt. Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit
besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner
Sondervermögen und Betriebe. Gegenstand seiner Prüfungen sind die jährlichen
Einnahmen und Ausgaben, die Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das
Vermögen und die Schulden des Bundes. Er hat außer der Bundesregierung
unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat jährlich zu berichten. Den Prüfungen
und Feststellungen des Bundesrechnungshofes widmet die Bundesregierung große
Aufmerksamkeit. Die betroffenen Behörden müssen zu den Prüfungsberichten
Stellung nehmen und eingehend darlegen, warum Beanstandungen nicht verhindert
werden konnten. Bei berechtigter Kritik wird Abhilfe geschaffen. Sofern in einem Fall
keine Einigung der Bewertung des Sachverhaltes zustande kommt, kann der
Bundesrechnungshof die Angelegenheit in seine jährlichen Bemerkungen
aufnehmen. Die Entscheidung über die offenen Fragen treffen dann das Parlament
und hier insbesondere der Rechnungsprüfungsausschuss des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. In den Fällen einer
Missbilligung eines Verhaltens durch die Legislative trägt die Exekutive dafür Sorge,
dass die Missstände abgebaut werden. In allen Fällen wird geprüft, ob Beschäftigte
des öffentlichen Dienstes die ihnen obliegenden Dienstpflichten, wozu auch eine
schuldhafte Missachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit gehören kann, schuldhaft verletzt haben. Bei vorwerfbarem
Fehlverhalten müssen sie mit disziplinar- und gegebenenfalls auch zivilrechtlichen
Folgen und Regresspflichten rechnen. In strafrechtlicher Hinsicht greifen bei einem
Fehlverhalten die allgemeinen Regelungen des Strafrechts. Dieses Verfahren soll
einerseits verhindern, dass sich Fehler in bestimmten Bereichen wiederholen, und
andererseits die Bediensteten in Erwartung möglicher Prüfungen zu wirtschaftlichem
und sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern anhalten. Das geltende
Haushaltsrecht und die Verfahren zur Haushaltsaufstellung, -ausführung, -
rechnungslegung sowie zur unabhängigen Prüfung durch den Rechnungshof stellen
im Grunde ein ausgewogenes und ausgefeiltes Qualitätsmanagement sicher, das
sich in der praktischen Anwendung bewährt hat. Insgesamt gesehen gewährleistet
das in Deutschland etablierte Verfahren eine wirksame Finanzkontrolle und
verhindert vielfach Fehlverhalten. Darüber hinaus hilft es Fehlentwicklungen, die sich
nie von vornherein ausschließen lassen, aufzuzeigen, um geeignete
Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.

In Bezug auf die geforderte Einwirkung der Bundesregierung über den Bundesrat auf
die Länder ist auf Art. 109 Abs. 1 GG zu verweisen, wonach der Bund und die
Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig sind.
Sie stellen also jeweils eigene Haushaltspläne auf und führen diese unabhängig .
voneinander aus und verfügen über eigene Einrichtungen der Finanzkontrolle
(Bundesrechnungshof und jeweilige Landesrechnungshöfe).

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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