Область: Германия

Steuerpolitik - Verwendung des Solidaritätszuschlages aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen als „Welt-Solidaritätszuschlag“

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Поддерживающий 12 через Германия

Петиция была отклонена.

12 Поддерживающий 12 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2018
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

30.11.2019, 03:24

Pet 2-19-08-6118-003037 Solidaritätszuschlag

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass der Solidaritätszuschlag aus
versicherungspflichtigen Beschäftigungen ab sofort als "Welt-Solidaritätszuschlag"
Verwendung findet. Das dadurch zur Verfügung stehende Geld soll nach Möglichkeit
in Zusammenarbeit mit unabhängigen Hilfs-Organisationen zum Einsatz kommen,
um hilfsbedürftigen Menschen unabhängig von der Religionszugehöhrigkeit,
Hautfarbe oder Herkunft Unterstützung gewähren zu können.

Auf den weiteren Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 29 Diskussionsbeiträge und 12 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106
Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG) zur Einkommensteuer und zur
Körperschaftsteuer sowie deren besondere Erhebungsformen (z. B. Lohnsteuer).
Das Aufkommen daraus steht allein dem Bund zu. Die Erhebung des
Solidaritätszuschlags setzt einen anderweitig nicht auszugleichenden Mehrbedarf im
Aufgabenbereich des Bundes voraus. Dem Gesetzgeber steht im Rahmen der
Haushaltsaufstellung das Recht zu, über die Verwendung der Staatseinnahmen zu
entscheiden. Auf gesetzliche Zweckbindungen von Steuern sollte daher
entsprechend dem Nonaffektationsprinzip grundsätzlich verzichtet werden. Auch aus
Effizienzgründen sollte das Mittelaufkommen unabhängig von der Steuerart in die
Gesamtmasse des Haushaltes einfließen können.

Darüber hinaus ist der Solidaritätszuschlag zwar nicht zeitlich exakt befristet,
unterliegt jedoch insoweit verfassungsrechtlichen Grenzen, als eine
Ergänzungsabgabe kein dauerhaftes Finanzierungsinstrument darstellt. Im Übrigen
hat die neue Bundesregierung beschlossen, ab dem Jahr 2020 bei den
weitüberwiegenden Steuerpflichtigen auf die Erhebung des Solidaritätszuschlages zu
verzichten.

Im Übrigen gewährt auch schon jetzt die Bundesrepublik Deutschland im großen
Maße internationale Solidarität, um Hilfsbedürftige zu unterstützen, Hilfe zur
Selbsthilfe zu geben, Bildungsangebote zu verbessern und die Lebensbedingungen
insgesamt zu verbessern.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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