Regiune: Germania

Steuerrecht - Abschaffung der 3-Monatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeiter

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
225 225 in Germania

Petiția este respinsă.

225 225 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:51

Pet 2-17-08-610-033228Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Abschaffung der Dreimonatsfrist bei
Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer gefordert, da ein
Leiharbeitnehmer in der Regel keine regelmäßige Arbeitsstätte habe und
arbeitsvertraglich im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden könne.
Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass es bei Leiharbeitnehmern zumeist
vorher nicht absehbar sei, wie lange ein Einsatz dauere. Oft könne es geschehen,
dass ein Einsatz letztlich längerfristig erfolge. Gleichwohl sei der Einsatz nicht als
dauerhaft anzusehen, sondern als zeitlich begrenzt, auch wenn dieser in Einzelfällen
über Jahre hinweg erfolge. Die Überlassungsverträge zwischen Leihfirma und deren
Kunden würden meist stillschweigend verlängert. Auf diesem Wege seien
Leiharbeitnehmer nicht selten mehrere Monate an einer Tätigkeitsstelle eingesetzt,
ohne dass diese sich darauf einstellen könnten. Vielmehr müssten diese gewärtig
sein, dass sie jederzeit abgezogen werden könnten.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 225 Mitzeichnungen sowie
29 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss ruft zunächst in Erinnerung, dass die einem Arbeitnehmer
aus Anlass einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit entstehenden
Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten steuerlich abgezogen oder vom
Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Pauschalen kalendertäglich und nach der
jeweiligen Abwesenheitsdauer anzusetzen. Bei einer längerfristigen
vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist der pauschale Abzug auf
drei Monate begrenzt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird davon ausgegangen,
dass sich der Arbeitnehmer auf die Verpflegungssituation vor Ort eingestellt hat. Wird
der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einen anderen Tätigkeitsort versetzt,
kann er wieder längstens für drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen als
Werbungskosten geltend machen oder diese steuerfrei durch den Arbeitgeber
erstattet bekommen.
Mit diesen Pauschalen soll letztlich derjenige Mehraufwand steuerlich berücksichtigt
werden, der über das hinausgeht, was ein Arbeitnehmer für seine Verpflegung
ohnehin während eines normalen Arbeitstages (acht Stunden an der regelmäßigen
Arbeitsstätte) aufwendet und steuerlich nicht abziehen kann. Nur für bestimmte
Sonderfälle werden Verpflegungsmehraufwendungen über drei Monate hinaus
begünstigt. Zu diesen Sonderfällen gehören Arbeitnehmer, die an ständig
wechselnden Einsatzstellen tätig werden oder die eine Fahrtätigkeit ausüben.
Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass die für Arbeitnehmer
geltenden dargelegten Regelungen auch für Leiharbeiter als sachgerechtes Kriterium
anzusehen sind. Auch für diese Zielgruppe erscheint die Dreimonatsfrist als
geeignetes Kriterium, um den beruflich veranlassten Mehraufwand für die
Verpflegung vom privat veranlassten Aufwand abzugrenzen. Weiterhin ruft der
Petitionsausschuss in Erinnerung, dass die Dreimonatsfrist auch nach der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) als verfassungsgemäß anzusehen
ist.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden und empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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