Region: Tyskland

Steuerrecht - Änderung der Steuergesetze - Einkommensteuergesetz (EStG) u. Umsatzsteuergesetz (UStG)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 Støttende 20 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

20 Støttende 20 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

13.09.2017 04.26

Pet 2-18-08-610-038538

Steuerrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte mit seiner Petition die Abschaffung der Steuerermäßigung nach
§ 35a Einkommensteuergesetz erreichen und schlägt stattdessen eine generelle
Umsatzsteuerbefreiung für die nach § 35a Einkommensteuergesetz begünstigten
Leistungen vor.
Durch eine solche Veränderung würden auch die Bürgerinnen und Bürger, die mit
ihrem zu versteuernden Einkommen knapp oberhalb oder unterhalb des
Grundfreibetrages lägen, von der Steuerermäßigung profitieren. Im Ergebnis würde
die Umsetzung seines Vorschlages zu einem höheren Nettobetrag, zu höheren
Konsumausgaben, zu mehr Umsätzen in der Wirtschaft, zur Erhaltung und Schaffung
von Arbeitsplätzen und somit zu höheren Steuer- und Sozialabgaben führen. Auch
wäre die Umsetzung völlig unbürokratisch, da keine Formulare, Belege, Prüfungen,
Nachfragen mehr erforderlich wären.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab fünf Diskussionsbeiträge und 23 Mitzeichnungen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Aspekte der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:
Die Regelung des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde als
Subventionsnorm mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ab dem Veranlagungszeitraum 2003
eingeführt. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und
Beschäftigung vom 26. April 2006 ergänzte der Gesetzgeber diese

Steuerermäßigung um Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen ab dem Veranlagungszeitraum 2006. Das Gesetz
beinhaltete im Sinne des steuerpolitischen Gesamtkonzepts vor allem Regelungen
für positive Impulse für mehr Investitionen und Beschäftigung. Zur Stärkung der
Wachstumskräfte in konjunkturschwachen Zeiten wurde mit dem Gesetz vor allem
die Wiederbelebung der Investitionstätigkeit und die steuerliche Gewährung von
Liquiditätsvorteilen für kleinere und mittelständische Unternehmen angestrebt.
Durch die Begünstigung des § 35a EStG sollen Anreize für die Steuerpflichtigen
geschaffen werden, Arbeiten für den eigenen Haushalt an Dritte zu vergeben, um so
Impulse zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung zu geben. Um diesem Ziel
gerecht zu werden, sind daher nur die Arbeitskosten der jeweiligen Maßnahme, aber
nicht die Materialkosten nach § 35a EStG begünstigt.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um
20% der Aufwendungen für die jeweils nach § 35a Abs. 1 bis Abs. 3 EStG
begünstigten Maßnahmen. Hierbei ist zu beachten, dass die für die
Steuerermäßigung des § 35a EStG maßgeblichen Höchstbeträge nur
haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden können. Im Einzelnen gelten für
die Steuerermäßigung nach § 35a EStG die nachfolgenden Höchstbeträge:
 510 Euro für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. § 8a SGB IV
(§ 35a Abs. 1 EStG),
 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen oder
Beschäftigungsverhältnisse, die nicht unter § 35a Abs. 1 EStG fallen (§ 35a
Abs. 2 EStG),
 1.200 Euro für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 EStG).
Eine generelle Umsatzsteuerbefreiung für die nach § 35a EStG begünstigten
Leistungen kommt nicht in Betracht. Denn grundsätzlich unterliegen die Lieferungen
und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Auf Grund der verbindlichen
Vorgaben des Rechts der Europäischen Union Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28. November 2016 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hat der
nationale Gesetzgeber nur in begrenztem Umfang die Möglichkeit, einzelne
Dienstleistungen unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer zu befreien.
Der nationale Gesetzgeber hat davon in § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) Gebrauch

gemacht. Danach sind unter anderem Heilbehandlungsleistungen, Betreuungs- und
Pflegeleistungen, Leistungen der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
Bildungsleistungen sowie kulturelle Leistungen unter den jeweiligen weiteren
Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Dass die in § 35a EStG
begünstigten Leistungen (auch) unter die Befreiungstatbestände des § 4 UStG fallen
könnten, ist auf Grund der unterschiedlichen Zielsetzungen von EStG und UStG und
insbesondere der in Betracht kommenden Leistungen nicht zwangsläufig, bedarf
jedoch der Prüfung im Einzelfall.
Daneben können kleinere Unternehmen die Regelung des § 19 UStG – sog.
Kleinunternehmerregelung – zur Anwendung bringen. Nach dieser der
Verwaltungsvereinfachung dienenden Ausnahmeregelung wird die Umsatzsteuer von
inländischen Unternehmen nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 Euro im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Im Ergebnis ist es schon allein aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben und der
Systematik des nationalen UStG nicht möglich, die Steuerermäßigung des § 35a
EStG über eine Umsatzsteuerbefreiung nachzubilden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Hjælp med til at styrke borgerdeltagelse. Vi ønsker at gøre dine bekymringer hørt, mens du forbliver uafhængig.

Donere nu