Regione: Germania

Steuerrecht - Änderung des § 10 StromStG und des § 55 EnergieStG

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
98 Supporto 98 in Germania

La petizione è stata respinta

98 Supporto 98 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:57

Pet 2-18-08-610-027595

Steuerrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert Änderungen im Stromsteuergesetz und im Energiesteuergesetz.
Im Einzelnen begehrt er, § 10 Abs. 2 Satz 2 Stromsteuergesetz (StromStG) und
analog dazu § 55 Abs. 2 Satz 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) aufzuheben. Zur
Begründung wird ausgeführt, die zu streichenden Sätze seien nicht sachgerecht,
mittelstandsfeindlich und benachteiligten insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen (KMU).
Bei der Einführung der Stromsteuer im Rahmen der ökologischen Steuerreform sei
durch den Gesetzgeber u.a. als Ziel formuliert worden, dass mit dem
Steueraufkommen aus der Stromsteuer Energie bewusst teurer gemacht werden
solle, um zum Energiesparen anzuregen. Gleichzeitig sollte die Steuer zur Senkung
der Rentenbeiträge verwandt werden, um gleichzeitig die Lohnnebenkosten zu
senken. Die Steuer habe nicht der Stärkung des allgemeinen Steueraufkommens
dienen sollen, sondern sei eingeführt werden, um auch zur Sicherung des Standortes
Deutschland produzierende Betriebe nicht schlechter zustellen als vor der Reform.
Die Umsetzung dieser Grundsätze finde vor allem im § 10 StromStG ihren Ausdruck.
Danach werden produzierende Betriebe von der übersteigenden Steuer zu 90 %
befreit, wenn die Stromsteuerbelastung höher ist als die Entlastung durch die
gesunkenen Rentenbeiträge. Dies betreffe die energieintensiven, produzierenden
Betriebe. Später sei auf Druck der EU die Wirkung des § 10 StromStG auf eine dritte
Komponente erweitert worden. Diese betreffe die Beteiligung der
anspruchsberechtigten Unternehmen an den Energieeinsparzielen der
Bundesrepublik Deutschland durch den Nachweis der Einführung von
Energieeffizienzmaßnahmen.

Gegenwärtig sei zu beobachten, dass die Senkung der allgemeinen Rentenbeiträge
zum 01.01.2013 auf 18,9 % und ab dem 01.01.2015 auf 18,7 % letztlich zu
deutlichen Mindererstattungen nach § 10 StromStG führe. Der formelle Aufwand für
den Nachweis der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen betrage pro
Unternehmen und Jahr mindestens 2000 Euro. Dies führe auch dazu, dass die
Anzahl der anspruchsberechtigten Betriebe deutlich sinke. Die genannten Effekte
seien analog auch für das Energiesteuergesetz gültig, welches analoge
Formulierungen enthalte.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 98 Mitzeichnungen sowie drei Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass nach § 10 StromStG Unternehmen
des produzierenden Gewerbes den zu betrieblichen Zwecken entnommenen Strom
auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt von der Stromsteuer entlasten lassen
können. Die Entlastung wird unter Berücksichtigung einer möglichen
Steuerentlastung nach § 9b StromStG gewährt, soweit die Steuer im Kalenderjahr
den Betrag von 1.000 Euro übersteigt.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StromStG können dabei für ein Kalenderjahr 90% der
Steuer entlastet werden, höchstens jedoch 90 % des Betrages, um den die Steuer
einen definierten Unterschiedsbetrag übersteigt. Dieser Unterschiedsbetrag ist die
Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der
sich für das Unternehmen errechnet, wenn in demjenigen Kalenderjahr, für das der
Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung 20,3% und der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9%
betragen hätte, und andererseits dem Arbeitgeberanteil an den
Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im
Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 % und in
der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 % betragen hätte.

Die Einschränkung der Steuerentlastung und deren Bezug auf den Arbeitgeberanteil
an den Rentenversicherungsbeiträgen gehen zurück auf die ursprünglichen Ziele der
sogenannten ökologischen Steuerreform. Neben der Förderung des effizienten
Umgangs mit Energie sollte durch die steuerbedingte Erhöhung der Preise für
Energiezeugnisse und Strom und der damit verbundenen Steuermehreinnahmen der
Faktor Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland durch Absenkung der
Rentenversicherungsbeiträge begünstigt werden. Um die energieintensiven Betriebe
des produzierenden Gewerbes durch die erfolgten Steuererhöhungen auf Energie im
internationalen Wettbewerb nicht überproportional zu belasten und damit das
vorgenannte Ziel der Absenkung der Kosten für den Faktor Arbeit wieder zu
konterkarieren, wurde unter anderem die Entlastungsmöglichkeit nach § 10
StromStG geschaffen.
Von einer vollständigen Steuerentlastung hat der Gesetzgeber dabei bewusst
abgesehen, um wiederum dem mit der ökologischen Steuerreform beabsichtigten
Anreiz zum effizienten Umgang mit Energie Rechnung zu tragen. In der Folge der
ökologischen Steuerreform konnten etwa die Beiträge in der allgemeinen
Rentenversicherung noch im Jahr 1999 von 20,3 % auf 19,5 % abgesenkt werden.
Aktuell belaufen sich diese auf 18,7 %.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass vor allem die wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ursächlich für die Entwicklung der
Rentenversicherungsbeiträge waren und sind. Die Entwicklung ist also nicht allein
auf Mehreinnahmen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Steuern auf
Energieerzeugnisse und Strom zurückzuführen, welche im Allgemeinen dem
Bundeshaushalt zufließen und in der Gesamtheit nicht zweckgebunden sind.
Dass bei der Entlastung nach § 10 StromStG die bereits eingesparten
Arbeitsgeberanteile für die Rentenversicherung in Form des Unterschiedsbetrages
der Entlastung gegengerechnet werden, ist zwingender Bestandteil der Vorschrift,
um eine ungerechtfertigte Überförderung der Unternehmen zum einen und damit
auch zum anderen ein Zuwiderlaufen gegen das Ziel des effizienten Umgangs mit
Energie auszuschließen.
Diesem Ziel trägt auch § 10 Abs. 2 Satz 2 StromStG Rechnung. Danach sind die
jeweils aktuellen Rentenversicherungsbeiträge für die Berechnung des
Unterschiedsbetrages maßgeblich, wenn die Rentenversicherungsbeträge im
Antragsjahr unter denen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StromStG liegen. Liegen die
Werte der Rentenversicherungsbeiträge im Antragsjahr über denen im § 10 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 StromStG genannten, sind wiederum allein die Werte maßgeblich, die in
der Vorschrift ausgewiesen sind.
Die weiteren Voraussetzungen der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG,
insbesondere der ab dem Jahr 2013 zu führende Nachweis über die Einführung bzw.
den Betrieb eines Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz sind aus
EU-beihilferechtlichen Gründen zwingend. Ohne diese – für den Antragsteller
zunächst mit Kosten verbundenen – Änderungen hätte die Steuerentlastung mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 ersatzlos auslaufen müssen. Um KMU mit der
Neuregelung im Vergleich zu größeren Unternehmen finanziell nicht übermäßig zu
belasten, wurde für diese mit § 10 Abs. 3 Satz 2 StromStG gesondert die Möglichkeit
geschaffen, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz zu
betreiben und dies dem zuständigen Hauptzollamt gegenüber nachzuweisen.
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass neben dieser Vergünstigung für
KMU auch die Berechnungsweise der Entlastungshöhe unter Einbeziehung des § 10
Abs. 2 Satz 2 StromStG Gegenstand der zunächst bis zum Antragsjahr 2022 durch
die EU-Kommission gewährten beihilferechtlichen Genehmigung zur Gewährung der
Steuerentlastung ist. Ein Abweichen hiervon ist daher nicht zulässig. Wollte man hier
Änderungen erreichen, wäre ggf. eine Neuanmeldung der Steuerentlastung bei der
EU-Kommission geboten, deren Ausgang ungewiss wäre.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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