Region: Niemcy

Steuerrecht - Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Gotcha-Vereinen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
112 112 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

112 112 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:15

Pet 2-17-08-610-040593Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Spiele wie Airsoft, Paintball, Real Action
Paintball, Laserdrom bzw. Gotcha als Sportart anerkannt werden und Gotcha-
Vereine den Status der Gemeinnützigkeit erlangen können.
In der Eingabe wird die Auffassung vertreten, die genannten Sportarten hätten
keinerlei Bezug zum Krieg oder zu Kriegsspielen. Sie seien vielmehr anderen
Sportarten wie Tennis, Fußball oder Bogenschießen vergleichbar. Zielsetzung dieser
Spiele sei nicht das Töten von Menschen, sondern es gehe um das
Treffen/Markieren der Mitspieler des gegnerischen Teams. Es gehe mithin um
Teamsport, bei dem auch die körperliche Ertüchtigung, das Teamplay und die
Anstrengung im Mittelpunkt stünde. Diese Indizien wiesen sehr deutlich darauf hin,
dass die genannten Spiele eindeutig den Charakter einer sportlichen Betätigung
besäßen. Daher müsse ihnen wie anderen Sportarten auch bei vereinsmäßiger
Organisation der Charakter der Gemeinnützigkeit zuerkannt werden.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 112 Mitzeichnungen sowie 46 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Konkret richtet sich das Anliegen darauf, Gotcha-Sportarten als Sport im Sinne von
§ 52 Abs. 2 Nummer 21 Abgabenordung (AO) anzuerkennen.
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass nach der Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland die Länder für den Vollzug der Steuergesetze zuständig
sind. Der bundeseinheitliche Vollzug wird über Anwendungserlasse geregelt.
Unter "Sport" im Sinne des § 52 Abs. 2 Nummer 21 AO werden alle Betätigungen
erfasst, die die allgemeine Definition "Sport" erfüllen und der körperlichen Betätigung
dienen. Voraussetzung ist eine körperliche, über das alltägliche Maß hinausgehende
Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder die durch eine
dem persönlichen Können zurechenbare künstlerische Bewegung gekennzeichnet
ist.
Bund und Länder haben sich jedoch in Randziffer 6 des Anfang 2012 überarbeiteten
Anwendungserlasses zu § 52 AO darauf verständigt, dass Gospiel, Gotcha und
Paintball kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts sind. Ausschlaggebend
für diese Entscheidung war, dass das wettkampfmäßige Nachstellen kriegsähnlicher
Situationen, bei denen der Gebrauch der Schusswaffe unselbstständiger Teil eines
komplexeren Spielgeschehens ist, insgesamt nicht als "Förderung der Allgemeinheit"
im Sinne von § 52 Abs. 1 AO eingestuft werden konnte.
Unter Würdigung der vom Petenten vorgetragenen Argumente äußert der
Petitionsausschuss die Überzeugung, dass die in dem genannten Anwendungserlass
getroffene Einschätzung als schlüssig gelten muss. Angesichts dessen kann er
mithin nicht in Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu
werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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