Steuerrecht - Anpassung des deutschen Steuerrechts nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten von Amerika

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
82 Ondersteunend 82 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

82 Ondersteunend 82 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2018
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

22-05-2019 04:29

Pet 2-19-08-610-005636 Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert eine Änderung des deutschen Steuerrechtes dahingehend, dass
wie in den Vereinigten Staaten von Amerika Steuern aufgrund der deutschen
Staatsbürgerschaft erhoben werden sollen. Im Ausland lebende Deutsche sollten
auch in Deutschland Steuern zahlen. Im Wohnsitzland geleistete Steuern sollten
dabei angerechnet werden, sodass nur die Differenz zum Wohnsitzland zu leisten
sei, wenn dessen Steuersatz unter dem deutschen Steuersatz liege.

Zur Begründung wird ausgeführt, die deutsche Staatsbürgerschaft bedeute Rechten
und Pflichten. Im Ausland lebende Deutsche genössen zwar weiterhin die Rechte,
beteiligten sich aber nur minimal an ihren Pflichten. Steuerflucht ins Ausland sei kein
Einzelfall.

Auf die weitere inhaltliche Begründung der auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab 24
Diskussionsbeiträge und 82 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Staaten, die ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (Welteinkommen) nicht nur
auf ansässige Personen erstrecken, sondern auch - unabhängig von ihrem Wohnsitz
- auf Staatsangehörige, sind weltweit die Ausnahme. Neben den USA ist derzeit nur
Liberia als Staat bekannt, der eine Besteuerung nach dem Welteinkommen auf
Grundlage der Staatsangehörigkeit vornimmt. Hauptargumente gegen eine
Besteuerung nach Staatsangehörigkeit sind der unverhältnismäßige
Verwaltungsaufwand und Defizite beim Steuervollzug. Der Verwaltungsaufwand ist in
der Regel unverhältnismäßig, weil Deutschland zur Beseitigung einer möglichen
Doppelbesteuerung für die im Ausland (Ansässigkeitsstaat) gezahlte Steuer unter
Umständen eine Entlastung gewähren müsste und sich dann häufig kein zusätzlicher
Steuerertrag ergäbe. Der Vollzug wäre in der Regel defizitär, weil Deutschland
keinen administrativen Zugriff auf Personen außerhalb des eigenen
Souveränitätsbereiches hat.

Das deutsche Einkommensteuerrecht gewährleistet im Übrigen bereits heute eine
umfassende Besteuerung auch von Sachverhalten mit grenzüberschreitendem
Bezug. Es unterscheidet - wie das Steuerrecht nahezu aller Staaten der Welt -
zwischen ansässigen und nichtansässigen Personen.

Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
sind in Deutschland - und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit -
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegt damit ihr gesamtes
Welteinkommen der Einkommensbesteuerung in Deutschland. Erzielt ein
unbeschränkt Steuerpflichtiger allerdings auch ausländische Einkünfte, beansprucht
der ausländische Staat in der Regel ebenfalls ein Recht zur Besteuerung. Um in
diesen Fällen eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte in Deutschland und im
anderen Staat zu vermeiden, hat Deutschland mit mehr als 90 Staaten
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Danach wird beim
unbeschränkt Steuerpflichtigen die im Ausland angefallene Steuer entweder auf die
deutsche Steuer angerechnet, oder es werden die im Ausland besteuerten Einkünfte
in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. In den Fällen, in denen kein DBA
besteht, wird beim unbeschränkt Steuerpflichtigen für die im Ausland angefallene
Steuer eine Anrechnung maximal in Höhe der angefallenen deutschen Steuer oder
auf Antrag ein Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte
gewährt.

Personen, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben - das können auch Deutsche mit ausländischem Wohnsitz sein -
unterliegen als nichtansässige Personen mit ihren inländischen Einkünften der
beschränkten Einkommensteuerpflicht. Zusätzlich unterliegen sie in der Regel im
Wohnsitzstaat der unbeschränkten Steuerpflicht, also einer Besteuerung mit ihrem
gesamten Welteinkommen. Im Rahmen der deutschen beschränkten
Einkommensteuerpflicht wird der Steuerpflichtige mit seinen inländischen Einkünften
der deutschen Einkommensbesteuerung unterworfen. Der andere Staat hat dann in
den Fällen bestehender DBA grundsätzlich entweder die deutsche Steuer
anzurechnen oder die Einkünfte, die in Deutschland besteuert werden, von der
Besteuerung auszunehmen.

Deutsche Staatsangehörige, die in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung verziehen,
unterliegen nach den Vorschriften des Außensteuergesetzes (AStG) außerdem unter
bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 10 Jahren einer erweitert
beschränkten Steuerpflicht. Diese Steuerpflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf
inländische Einkünfte, sondern auch auf weitere Einkünfte, die nicht als ausländische
gelten. Darüber hinaus gelten gesellschaftsrechtliche Beteiligungen unter
bestimmten Voraussetzungen als veräußert, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht
durch Wegzug ins Ausland endet.

Bei Anknüpfung der Besteuerung an die Staatsangehörigkeit funktioniert dieses
überwiegend angemessene und aufeinander abgestimmte System für im Ausland
ansässige Bundesbürger nicht mehr. Das hat u.a. folgende Gründe:

Lebt ein deutscher Staatsbürger nach Einführung einer an die Staatsangehörigkeit
anknüpfenden Besteuerung im Ausland, wäre er sowohl in Deutschland als auch im
Ansässigkeitsstaat mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. Der
Ansässigkeitsstaat nähme dabei auf die deutsche Steuerpflicht grundsätzlich keine
Rücksicht. Um eine Mehrfachbesteuerung des deutschen Staatsbürgers zu
vermeiden, müssten komplexe Regeln zur Berücksichtigung der im Ausland
gezahlten Steuern in das deutsche Einkommensteuergesetz aufgenommen werden.

Die Regelung würde einen erheblichen administrativen Mehraufwand auslösen, ohne
zu nennenswerten Steuermehreinnahmen zu führen. Bei den meisten im Ausland
ansässigen Steuerpflichtigen würde schon aufgrund des dortigen
Besteuerungsniveaus kaum zusätzliche deutsche Einkommensteuer anfallen. In der
überwiegenden Zahl der Fälle stünde daher der für Steuerpflichtige und Verwaltung
entstehende Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den entstehenden
Steuermehreinnahmen.

Hinzu kommt, dass in den erwähnten DBA grundsätzlich keine Vorbehalte
vorgesehen sind, die Deutschland das Recht einräumen würden, deutsche
Staatsangehörige mit Einkünften zu besteuern, für die die Abkommen das
Besteuerungsrecht dem anderen Staat (Ansässigkeitsstaat) zuweisen.

Bei der Anknüpfung der Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit besteht zusätzlich
das praktische Problem, dass bei einem im Ausland lebenden Staatsangehörigen
- dessen Aufenthaltsort oft nicht bekannt ist - die Abgabe einer Steuererklärung
regelmäßig nicht durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus ist es häufig nicht
möglich, steuerlich bedeutsame Sachverhalte im Ausland umfassend und in
angemessener Zeit aufzuklären und geschuldete Steuern im Ausland zwangsweise
einzuziehen. So hat das Rechnungsprüfungsamt des US-Kongresses vor einigen
Jahren festgestellt, dass maximal 40% der im Ausland lebenden US-Bürger ihrer
Steuererklärungspflicht nachkommen. Selbst die USA stoßen also trotz ihres
weltweiten Einflusses auf Schwierigkeiten, die Besteuerung gegenüber im Ausland
lebenden Staatsangehörigen durchzusetzen.

Die Festlegung von Steuersätzen gehört zum Kernbereich staatlicher Souveränität.
Ein gegenseitiger Unterbietungswettlauf ist allerdings weder weltweit noch innerhalb
der EU wünschenswert, weil hierdurch alle Staaten Einnahmeverluste erleiden. Dies
war auch eine der wesentlichen Erwägungen, die im Jahr 2013 zur Auflage der
OECD/G20-BEPS Projekts (Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung) geführt hat.
Die Bundesregierung setzt sich auf internationaler und europäischer Ebene dafür ein,
dass es hierdurch nicht zu einem unfairen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten
kommt.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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