Kraj : Nemecko

Steuerrecht - Ausgleich steuerlicher Ungleichbehandlung zwischen deutschen Rentnern (in der BRD oder EU) und außerhalb dieses Gebietes

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 21 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

21 21 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2018
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

30. 11. 2019, 3:24

Pet 2-19-08-610-002366 Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der in Kanada lebende Petent möchte erreichen, dass die von ihm empfundene
steuerliche Ungleichbehandlung zwischen deutschen Rentnern, die innerhalb
Deutschlands oder innerhalb der Europäischen Union und denen, die außerhalb
dieses Gebietes ihren Wohnsitz haben, aufgehoben wird.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem
Gesetz gleich seien, werde durch die geltende Steuergesetzgebung verletzt.
Rentner, die außerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union ihren Wohnsitz
hätten, werde z.B. das Ehegattensplitting verwehrt und auch Kosten für die
Krankenversicherung würden nicht als Sonderausgaben anerkannt.

Auf die weitere Begründung der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab
21 Unterstützungen/Mitzeichnungen und vier Diskussionsbeiträge.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
Argumente des Petenten und der der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen in
Deutschland ab dem Veranlagungszeitraum 2005 auch dann der Besteuerung, wenn
der Rentenbezieher weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat (beschränkte Steuerpflicht). Nach dem mit Kanada abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann Deutschland grenzüberschreitend nach
Kanada gezahlte Sozialversicherungsrenten voll besteuern. Eine Doppelbesteuerung
wird dadurch vermieden, dass Kanada im Rahmen seiner Besteuerung die deutsche
Steuer auf die kanadische Steuer anrechnet.
Die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Rentner – also von Personen ohne
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (beschränkt Steuerpflichtige) –
erfolgt dabei im Wesentlichen auf der Basis der aus Deutschland bezogenen Renten.
Personen- oder familienbezogene Besteuerungsmerkmale wie die Ehe werden
grundsätzlich nicht berücksichtigt, sodass z.B. das Splitting-Verfahren für
zusammenveranlagte Ehegatten nicht gewährt werden kann. Dieses Vorgehen
entspricht international anerkannten Grundsätzen, wonach personen- und
familienbezogene Steuervergünstigungen praktisch ausschließlich durch den Staat
gewährt werden, in dem ein Steuerpflichtiger ansässig bzw. unbeschränkt
steuerpflichtig ist, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 9. Februar 2010 hinsichtlich des
Grundfreibetrages erkannt, dass die unterschiedliche Behandlung von beschränkt
Steuerpflichtigen und unbeschränkt Steuerpflichtigen keine gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßende Benachteiligung ist.
Denn beschränkt Steuerpflichtige - Gebietsfremde - befänden sich gegenüber
unbeschränkt Steuerpflichtigen - also Gebietsansässigen - in einer grundlegend
anderen Situation. Während beim unbeschränkt Steuerpflichtigen das gesamte von
ihm erzielte Einkommen der Einkommensteuer unterliegt (sog.
Welteinkommensprinzip), wird beim beschränkt Steuerpflichtigen nur dessen
inländisches Einkommen im Sinne des § 49 EStG besteuert. Deshalb wird auch das
Ehegattensplitting Gebietsfremden grundsätzlich nicht gewährt.

Unter bestimmten Bedingungen können jedoch auch Eheleute ohne Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
behandelt werden und über die Zusammenveranlagung das Splitting-Verfahren in
Anspruch nehmen. Dazu müssen beide Ehegatten mindestens 90% ihres
gemeinsamen Welteinkommens in Deutschland versteuern, oder ihre nicht der
deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag nicht
überschreiten. Dieses ist durch eine entsprechende Bescheinigung der
Finanzbehörden des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Einer der Ehegatten muss
ferner Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates und nach § 1 Absatz 1 oder
§ 1 Absatz 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und der andere
Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines
EU- oder EWR-Staates haben Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Hintergrund dieser Ausnahmeregelung sind die EU-vertraglichen
Freizügigkeitsbestimmungen, die jedoch nur bei einem Wohnsitz des anderen
Ehegatten innerhalb des EU-/EWR-Raums Gültigkeit haben.

Für den Fall, dass eine Zusammenveranlagung am mangelnden EU-/EWR-Wohnsitz
des anderen Ehegatten scheitert, kann der Ehegatte, dessen Welteinkommen
nachweislich zu mindestens 90% der deutschen Besteuerung unterliegt oder dessen
nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht
überschreiten, gemäß § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt
werden.

In diesem Fall können dann auch bestimmte personen- und familienbezogene
Ausgaben im Rahmen des Sonderausgabenabzuges berücksichtigt werden.
Entgegen der Annahme des Petenten können auch Beiträge für eine
Krankenversicherung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 3a EStG dann als
Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Beiträge an eine Einrichtung
außerhalb des EU-/EWR-Raumes geleistet werden. Handelt es sich z.B. um ein
Versicherungsunternehmen mit Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland oder
beispielsweise um eine Einrichtung, die eine anderweitige Absicherung im
Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare
Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes gewährt, sind die Voraussetzungen für einen
Sonderausgabenabzug von Beiträgen an einen "Drittstaatenversicherer" insoweit
erfüllt.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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