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Steuerrecht - Beschluss von Freigrenzen für kleine Unternehmen im Hinblick auf die Aufbewahrung und Archivierung von digitalen Belegen und Geschäftsbriefen

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Toetav 28 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

28 Toetav 28 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2017
  2. Kogumine valmis
  3. Esitatud
  4. Dialoog
  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

30.11.2019 03:23

Pet 2-18-08-610-046367 Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert steuerliche Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen
durch Einführung von Freigrenzen bei der Aufzeichnung und Aufbewahrung von
Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum
Datenzugriff.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, durch die aus
dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hervorgehenden
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,
Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
(GoBD) vom 14. November 2014 entstünden große organisatorische und
kostenintensive Aufwendungen zum Nachteil kleiner und mittelständischer
Unternehmen. Dies sei insbesondere zum einen auf die Erforderlichkeit spezieller
technischer Maßnahmen zurückzuführen und zum anderen auf die fehlende
Rechtsklarheit infolge unklarer Umsetzungsbeispiele bzw. -maßnahmen. Speziell
Kleinunternehmer müssten nun monatlich statt jährlich eine Umsatzsteuererklärung
abgeben. Als Lösung schlägt der Petent die Einführung von steuerlichen Freigrenzen
vor und führt § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) und § 141 Abgabenordnung (AO) als
Beispiel an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 34 Mitzeichnungen unterstützt und es ging 1 Diskussionsbeitrag ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
dar:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die GoBD lediglich
eine Zusammenfassung der bisherigen BMF-Schreiben zu den "Grundsätzen
ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" und zu den
"Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)"
sowie die "Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung"
darstellt. Zudem enthält es Aktualisierungen hinsichtlich der technischen Entwicklung
auf Grund der zunehmenden EDV-geführten Buchführung. Entgegen der Auffassung
des Petenten ist durch die GoBD daher weder eine Änderung der materiellen
Rechtslage, noch der Verwaltungsauffassung eingetreten. Auch wurden keine neuen
Ordnungsmäßigkeitsanforderungen gestellt. Vielmehr sind die gesetzlichen
Regelungen zu den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung seit
Jahrzehnten unverändert.

Der Ausschuss betont, dass sich die Anforderungen nicht dadurch ändern, dass die
Buchführung nunmehr mit Hilfe der modernen Technik erstellt wird. Buchungen und
Aufzeichnungen müssen in der Papierbuchhaltung und auch in der EDV-Buchhaltung
nachvollziehbar, nachprüfbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und
unveränderbar (Ausnahme: protokollierte Änderungen) sein. In den GoBD wurden
lediglich die durch den technischen Fortschritt erforderlichen Maßnahmen zur
Erfüllung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
konkret beschrieben.

Gemäß § 145 AO muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sich ein
sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen kann. Werden
Aufzeichnungen und Buchführung elektronisch vorgenommen, muss der
sachverständige Dritte neben den elektronischen Büchern und sonst erforderlichen
Aufzeichnungen auch die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren und
Bereiche des Datenverarbeitungssystems (DV-System) nachvollziehen können. Der
Umfang der im Einzelfall erforderlichen Dokumentation wird dadurch bestimmt, was
zum Verständnis des DV-Verfahrens, der Bücher und Aufzeichnungen sowie der
aufbewahrten Unterlagen notwendig ist. Die konkrete Ausgestaltung der
Verfahrensdokumentation ist von der Komplexität und Diversifikation der
Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten
DV-Systems abhängig. Die Aufwendungen hierfür sind betrieblich veranlasst und
daher Betriebsausgaben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit rechtfertigt es nicht,
dass Grundprinzipien der Ordnungsmäßigkeit verletzt und die Zwecke der
Buchführung erheblich gefährdet werden. Die zur Vermeidung einer solchen
Gefährdung erforderlichen Kosten muss der Steuerpflichtige genauso in Kauf
nehmen wie alle anderen Aufwendungen, die die Art seines Betriebes mit sich bringt.

Zudem stellt der Petitionsausschuss klar, dass das BMF-Schreiben zu den GoBD
nicht erst seit dem 1. Januar 2017 gilt, wie vom Petenten behauptet wird, sondern für
Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

Neben den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen sind auch Steuerpflichtige
verpflichtet, die nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen,
Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren. Weiterhin
können sich Aufbewahrungspflichten auch aus anderen Rechtsnormen (z.B. § 14b
UStG) ergeben.

Der Ausschuss hebt hervor, dass die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung unabhängig von den Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen
bestehen. Die jährliche Abgabe der Umsatzsteuererklärung entbindet daher nicht
vom zeitgerechten Buchen bzw. Aufzeichnen aller Geschäftsvorfälle.

In Rz. 50 des BMF-Schreibens zu den GoBD wird für Buchführungspflichtige und für
Einnahmeüberschussrechner ausgeführt, was sie bei periodenweiser
Buchung/Aufzeichnung zu beachten haben.

Die fortlaufende Erfassung der Geschäftsvorfälle in den Grund(buch)aufzeichnungen
erfolgt, um die Belegsicherung und den Schutz vor Verlust des Geschäftsvorfalls zu
gewährleisten. Durch organisatorische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die
Unterlagen bis zu ihrer Buchung/Aufzeichnung nicht verloren gehen, z.B. durch
laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen oder
durch elektronische Grund(buch)aufzeichnungen in Kassensystemen,
Warenwirtschaftssystemen, Fakturierungssystemen etc. Die Funktion der
Grund(buch)aufzeichnungen kann z.B. auch durch eine geordnete und übersichtliche
Belegablage erfüllt werden.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass eine Buchung (Buchungspflichtiger) oder
Erfassung (Einnahmenüberschussrechner) über den Folgemonat des
Geschäftsvorfalls hinaus nur dann nicht zu beanstanden ist, wenn vorher zeitnah die
Belegsicherung erfolgt, die Vollständigkeit der Geschäftsvorfälle im Einzelfall
gewährleistet ist und zeitnah eine Zuordnung (Kontierung, mindestens aber
Zuordnung betrieblich/privat) vorgenommen wurde. Demnach kann eine Buchung
oder Erfassung des Geschäftsvorfalls auch später erfolgen, wenn eine zeitnahe,
vollständige und unveränderbare Erfassung der Belege sichergestellt ist.

Insbesondere stellt der Ausschuss klar, dass die vom Petenten angeführten
steuerlichen Buchführungsgrenzen des § 141 AO nur dann Anwendung finden, wenn
nicht bereits nach anderen Gesetzen eine Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
besteht. Als anderes Gesetz, das zur Buchführungspflicht führt, kommt insbesondere
das Handelsgesetzbuch (HGB) in Betracht. Steuerpflichtige, die nicht auf Grund
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und dies auch nicht
freiwillig tun, können nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Einnahmenüberschussrechung –
EÜR) ansetzen.

Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass nicht
buchführungspflichtig zu sein, nicht zugleich auch eine Befreiung von der
zeitgerechten Erfassung der Geschäftsvorfälle und von der Aufbewahrung der
Unterlagen bedeutet. Alle Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
sind aufzuzeichnen und aufzubewahren, da sie dem Verständnis bei der
Überprüfung der Besteuerung dienen. Dabei kommt der zeitgerechten Aufzeichnung
eine besondere Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der
einzelnen Geschäftsvorfälle zu. Dieser Grundsatz ist nicht neu und auch nicht erst
mit den GoBD eingeführt worden. Steuerpflichtige, die nach § 4 Abs. 3 EStG als
Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ermitteln und umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt werden, waren
– entgegen der Darstellung des Petenten in der Eingabe – auch bisher schon zur
zeitnahen Erfassung Geschäftsvorfälle und Aufbewahrung der Unterlagen zu den
Geschäftsvorfällen verpflichtet.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd