Région: Allemagne

Steuerrecht - Beseitigung der steuerlichen Benachteiligung von unverheirateten Patchwork-Familien

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
100 Soutien 100 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

100 Soutien 100 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2014
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:07

Pet 2-18-08-610-009695

Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird kritisiert, dass der Splitting-Tarif im Einkommensteuergesetz
zwar für kinderlose Verheiratete Anwendung finde, nicht jedoch für Unverheiratete,
die in Lebensgemeinschaften mit Kindern lebten.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Modell "Ehe" sei in der heutigen Zeit nicht
mehr zwangsläufig mit Kindern in Verbindung zu bringen. Gleichzeitig erhielten
kinderlose Ehepaare entsprechende einkommensteuerliche Vergünstigungen, die
etwa sogenannten "Patchwork-Familien", bei denen eine Eheschließung aus den
unterschiedlichsten Gründen nicht vollzogen worden sei, nicht gewährt würden. Hier
bestehe eine Gerechtigkeitslücke, die dringend geschlossen werden müsse, damit
die Bürger in Deutschland wieder das Gefühl dafür bekämen, dass in Deutschland
Kinder tatsächlich erwünscht seien.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 100 Mitzeichnungen sowie 36 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass die Eingabe des Petenten
darauf abzielt, den Splittingeffekt im Einkommensteuertarif auf alle
Lebensgemeinschaften mit Kindern anzuwenden, damit auf diese Weise die

Erziehungsleistung der Eltern im Rahmen der Einkommensteuer gewürdigt werden
kann. Aufgrund der Zielsetzung ähnlicher früherer Eingaben ruft der
Petitionsausschuss in Erinnerung, dass diese regelmäßig von der individuellen
Überzeugung der Petenten getragen werden, dass das Splitting-Verfahren im
Rahmen der Zusammenveranlagung der Ehegatten lediglich als
Steuervergünstigung zur Subventionierung der Ehe eingesetzt werde. Daraus wird
die Forderung abgeleitet, dass es eigentliches Ziel des Splittings-Verfahrens sein
müsse, eine Entlastung der Eltern für die Kindererziehung im Einkommensteuerrecht
umzusetzen.
Angesichts dieses Tatbestandes muss der Petitionsausschuss darauf hinweisen,
dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
das Ehegattensplitting keine beliebig veränderbare Steuer-"Vergünstigung" ist,
sondern eine an dem Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare nach Artikel 3 Abs. 1 GG orientierte
sachgerechte Besteuerung darstellt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 3. November
1982, Bundessteuerblatt 1982 II, Seite 717 und BVerfGE 61, 319 [347]). Das
Splitting-Verfahren beruht mithin auf der Überlegung, dass in der Ehe das
Haushaltseinkommen gemeinsam erwirtschaftet und über die Verwendung des
Einkommens im Rahmen der nach zivilrechtlichen Vorgaben bestehenden
Wirtschafts- und Verbrauchsgemeinschaft gemeinsam entschieden wird.
Somit knüpft das Einkommensteuergesetz (EStG) nicht willkürlich an dieses
zivilrechtliche Institut an. Es greift vielmehr die bürgerlich-rechtliche Vorstellung von
Ehe als eine auf Dauer ausgerichtete Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit
umfangreichen gegenseitigen Verpflichtungen auf, wie sie bei geschiedenen oder
unverheirateten Paaren regelmäßig nicht vorliegen. Diese Form des
Zusammenlebens in der Ehe wird unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes
gestellt.
Die gefestigte Rechtsprechung zum Splitting-Verfahren für Ehegatten wurde vom
BVerfG im Beschluss vom 7. Mai 2013 bestätigend aufgegriffen (BVerfGE 133, 377
[410, Abs.-Nr. 82 und 415 ff., Abs.-Nr. 93 f.]). Es hat mit dieser Entscheidung die
Anwendung des Verfahrens auf eingetragene Lebenspartner beschlossen, da es die
zivilrechtliche Ausgestaltung dieser Lebensgemeinschaft als mit der Ehe
insbesondere im Hinblick auf den Grad der rechtlichen Bindung sowie die
Einstandspflichten vergleichbar ansah. Dies erfolgte ungeachtet des Umstandes,

dass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnern deutlich unter demjenigen
von Ehepaaren liegt.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss eine ersatzlose
Abschaffung des Splitting-Verfahrens für kinderlose Ehen und eingetragene
Lebenspartnerschaften vor dem Hintergrund der dargelegten gefestigten
Rechtsprechung nicht unterstützen. Das Splitting-Verfahren dient insbesondere nicht
dazu, die finanziellen Belastungen von Eltern für Kinder im Einkommensteuerrecht
abzumildern, sondern stellt lediglich die verfassungskonforme Ermittlung der
Einkommensteuer für Ehegatten bzw. Lebenspartner bei der Zusammenveranlagung
sicher.
Soweit in der Eingabe der Gesichtspunkt der Wertschätzung für Kinder
angesprochen wird, macht der Petitionsausschuss deutlich, dass dem Umstand,
dass Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, im Rahmen der
Einkommensteuer durch den sogenannten Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG)
Rechnung getragen wird. Entsprechend dem Gebot der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des Schutzes der Familie darf das
Einkommen der Eltern in Höhe des Existenzminimums der Kinder einschließlich des
Betreuungs- und Erziehungsbedarfs nicht besteuert werden. Dies geschieht
unabhängig vom Familienstand der Eltern im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs entweder bei der Einkommensteuerveranlagung durch
den Abzug des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf oder durch die Zahlung von Kindergeld als
Steuervergütung. Damit erfüllt der Gesetzgeber entsprechende Vorgaben des
BVerfG.
Ziel des Familienleistungsausgleichs ist mithin in erster Linie die verfassungsgemäße
Besteuerung der Eltern. Nur soweit Kindergeld über den zur Steuerfreistellung
notwendigen Betrag hinausgeht, dient es der Förderung der Familie und hat damit
die Wirkung einer Sozialleistung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für den Fall,
dass das Kindergeld nicht zur Freistellung des Existenzminimums eines Kindes
ausreicht, bei der Einkommensteuerveranlagung die steuerlichen Freibeträge für
Kinder zum Abzug gebracht und das Kindergeld mit der Auswirkung der Freibeträge
verrechnet wird. Im Ergebnis erhalten gerade untere bis mittlere
Einkommensgruppen mit Kindergeld eine gezielte Förderung, weil hier die Wirkung
der steuerlichen Freibeträge geringer ausfiele.

Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass durch das Zusammenleben
mit Kindern bedingte finanzielle Belastungen für Alleinerziehende durch den
Entlastungsbetrag nach § 24b EStG berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass
zu dem Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen mindestens ein Kind gehört,
für das ihm der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.
Alleinstehend in diesem Sinne sind Steuerpflichtige, für die das Splitting-Verfahren
nicht angewandt werden kann und die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer
anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für die volljährige Person steht
ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu. Mit diesem Freibetrag sollen die
höheren Kosten für die eigene Lebens- beziehungsweise Haushaltsführung der
"echten" Alleinerziehenden abgegolten werden. Der Gesetzgeber hat dabei
unterstellt, dass die alleinige Verantwortung für die Kinder die Gestaltungsspielräume
bei der Alltagsbewältigung einenge und insbesondere bei gleichzeitiger
Erwerbstätigkeit zu einer besonderen wirtschaftlichen Belastung führe, weil keine
Synergieeffekte aufgrund einer gemeinsamen Haushaltsführung mit einer anderen
erwachsenen Person genutzt werden könnten. Wegen mangelnder Mobilität könnten
höhere Kosten für den alltäglichen Einkauf oder erhöhte Kosten zur Deckung von
Informations- und Kontaktbedürfnissen sowie für gelegentliche Dienstleistungen
Dritter entstehen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1751, Seite 6; Drucksache
15/3339, Seite 11).
Daher ist die Gewährung des Entlastungsbetrages beim Zusammenleben des
"Alleinerziehenden" mit einer oder mehreren volljährigen Personen - unabhängig
davon, ob der Splitting-Tarif Anwendung findet oder nicht - ausgeschlossen. Dies
erfolgt aus der Erwägung heraus, dass ein gemeinsames Wirtschaften im Sinne von
§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG sowohl darin bestehen kann, dass die andere volljährige
Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer
Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit.
Ferner macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass dem Gesetzgeber
bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm durch Artikel 6 Abs. 1
GG aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will, Gestaltungsfreiheit zusteht.
Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem
Förderungsgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG jedoch nicht herleiten. Dies geht
insbesondere nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie
treffende finanzielle Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu
entlasten.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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