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Steuerrecht - Bindung der Steuerpflicht in Deutschland an die Staatsbürgerschaft

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Destekleyici 57 İçinde Almanya

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

30.03.2019 03:25

Pet 2-18-08-610-046255 Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Steuerpflicht in der Bundesrepublik
Deutschland an die Staatsbürgerschaft angeknüpft wird und eine entsprechende
Regelung auch in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur
Anwendung gebracht werden soll.

Zur Begründung wird ausgeführt, mit einer solchen Regelung soll die Steuerflucht
und der Steuerausfall, insbesondere veranlasst von prominenten Spitzenverdienern,
Vermögenden und internationalen Unternehmen, unterbunden werden.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 30 Diskussionsbeiträge und 64 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Staaten, die ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (Welteinkommen) nicht nur
auf ansässige Personen erstrecken, sondern auch – unabhängig von ihrem Wohnsitz
– auf Staatsangehörige, sind weltweit die Ausnahme. Neben den USA ist derzeit nur
Liberia als Staat bekannt, der eine Besteuerung nach dem Welteinkommen auf
Grundlage der Staatsangehörigkeit vornimmt.

Das deutsche Einkommensteuerrecht gewährleistet im Übrigen bereits heute eine
umfassende Besteuerung von Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug. Es
unterscheidet – wie das Steuerrecht nahezu aller Staaten der Welt – zwischen
ansässigen und nichtansässigen Personen:

- Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, sind in Deutschland – und zwar unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit – unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Grundsätzlich unterliegt damit ihr gesamtes Welteinkommen der
Einkommensbesteuerung in Deutschland. Erzielt ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger allerdings auch ausländische Einkünfte, beansprucht der
ausländische Staat in der Regel ebenfalls ein Recht zur Besteuerung. Um
in diesen Fällen eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte in
Deutschland und im anderen Staat zu vermeiden, hat Deutschland mit
mehr als 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
abgeschlossen. Danach wird beim unbeschränkt Steuerpflichtigen die im
Ausland angefallene Steuer entweder auf die deutsche Steuer
angerechnet, oder es werden die im Ausland besteuerten Einkünfte in
Deutschland von der Besteuerung freigestellt. In den Fällen, in denen kein
DBA besteht, wird beim unbeschränkt Steuerpflichtigen für die im Ausland
angefallene Steuer eine Anrechnung maximal in Höhe der angefallenen
deutschen Steuer oder auf Antrag ein Abzug der ausländischen Steuer bei
der Ermittlung der Einkünfte gewährt.
- Personen, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben – das können auch Deutsche mit
ausländischem Wohnsitz sein – unterliegen als nichtansässige Personen
mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten
Einkommensteuerpflicht. Zusätzlich unterliegen sie in der Regel im
Wohnsitzstaat der unbeschränkten Steuerpflicht, also einer Besteuerung
mit ihrem gesamten Welteinkommen. Im Rahmen der deutschen
beschränkten Einkommensteuerpflicht wird der Steuerpflichtige mit seinen
inländischen Einkünften der deutschen Einkommensbesteuerung
unterworfen. Der andere Staat hat dann in den Fällen bestehender DBA
grundsätzlich entweder die deutsche Steuer anzurechnen oder die
Einkünfte, die in Deutschland besteuert werden, von der Besteuerung
auszunehmen.
- Deutsche Staatsangehörige, die in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung
verziehen, unterliegen nach den Vorschriften des Außensteuergesetzes
(AStG) außerdem unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum
von zehn Jahren einer erweitert beschränkten Steuerpflicht. Diese
Steuerpflicht erstreckt sich nicht nur auf inländische Einkünfte, sondern
auch auf weitere Einkünfte, die nicht als ausländische gelten. Darüber
hinaus gelten gesellschaftsrechtliche Beteiligungen unter bestimmten
Voraussetzungen als veräußert, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht
durch Wegzug ins Ausland endet.

Bei Anknüpfung der Besteuerung an die Staatsangehörigkeit funktioniert dieses
überwiegend angemessene und aufeinander abgestimmte System für im Ausland
ansässige Bundesbürger nicht mehr. Lebt ein deutscher Staatsbürger nach
Einführung einer an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Besteuerung im Ausland,
wäre er sowohl in Deutschland als auch im Ansässigkeitsstaat mit seinem
Welteinkommen steuerpflichtig. Der Ansässigkeitsstaat nähme dabei auf die
deutsche Steuerpflicht grundsätzlich keine Rücksicht. Um eine Mehrfachbesteuerung
des deutschen Staatsbürgers zu vermeiden, müssten komplexe Regeln zur
Berücksichtigung der im Ausland gezahlten Steuern in das deutsche
Einkommensteuergesetz aufgenommen werden. Die Regelung würde einen
erheblichen administrativen Aufwand auslösen, ohne zu nennenswerten
Steuermehreinnahmen zu führen. Bei den meisten im Ausland ansässigen
Steuerpflichtigen würde schon aufgrund des dortigen Besteuerungsniveaus kaum
zusätzliche deutsche Einkommensteuer anfallen. In der überwiegenden Zahl der
Fälle stünde daher der für Steuerpflichtige und Verwaltung entstehende Aufwand in
keinem angemessenen Verhältnis zu den entstehenden Steuermehreinnahmen.
Hinzu kommt, dass in den erwähnten DBA grundsätzlich keine Vorbehalte
vorgesehen sind, die Deutschland das Recht einräumen würden, deutsche
Staatsangehörige mit Einkünften zu besteuern, für die die Abkommen das
Besteuerungsrecht dem anderen Staat (Ansässigkeitsstaat) zuweisen. Bei der
Anknüpfung der Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit besteht zusätzlich das
praktische Problem, dass bei einem im Ausland lebenden Staatsangehörigen
– dessen Aufenthaltsort oft nicht bekannt ist – die Abgabe einer Steuererklärung
regelmäßig nicht durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus ist es häufig nicht
möglich, steuerlich bedeutsame Sachverhalte im Ausland umfassend und in
angemessener Zeit aufzuklären und geschuldete Steuern im Ausland zwangsweise
einzuziehen. So hat das Rechnungsprüfungsamt des US-Kongresses vor einigen
Jahren festgestellt, dass maximal 40% der im Ausland lebenden US-Bürger ihrer
Steuererklärungspflicht nachkommen. Selbst die USA stoßen trotz ihres weltweiten
Einflusses auf Schwierigkeiten, die Besteuerung gegenüber im Ausland lebenden
Staatsangehörigen durchzusetzen.

Zur Besteuerung von Unternehmen, die der Körperschaftsteuer (KStG) unterliegen,
ist zu berücksichtigen, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1
KStG an die Geschäftsleitung oder den Sitz des Unternehmens im Inland anknüpft.
Demnach unterliegen Körperschaften nicht nur der unbeschränkten Steuerpflicht,
wenn der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt, sondern auch dann, wenn ihr Sitz
im Inland ist. Der Sitz ist der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung,
Sitzungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Da beispielweise Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbH) gemäß § 4a GmbHG und Aktiengesellschaften (AG)
nach §5 Aktiengesetz ihren Sitz im Inland haben müssen, unterliegen
Körperschaften regelmäßig auch dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sie
nach deutschem Recht gegründet wurden und folglich ihren statuarischen Sitz im
Inland haben. Für eine Ausweitung der unbeschränkten Steuerpflicht von als
Körperschaften organisierten Unternehmen besteht folglich kein Raum.

Es wird immer Staaten oder Regionen geben, die mit niedrigen Steuern
zahlungskräftige Privatpersonen oder auch Unternehmen "anlocken", denn die
Festlegung von Steuersätzen gehört zum Kernbereich staatlicher Souveränität. Die
Bundesregierung setzt sich jedoch dafür ein, dass es hierdurch nicht zu einem
unfairen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten kommt.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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