Regiji: Nemčija

Steuerrecht - Bundesweite Abschaffung der Hundesteuer bzw. Einführung einer Katzensteuer

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
145 podpornik 145 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

145 podpornik 145 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2018
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

22. 05. 2019 04:29

Pet 2-19-08-610-005333 Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert die bundesweite Abschaffung der Hundesteuer, alternativ eine
entsprechende Einführung einer Katzensteuer.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Hundesteuer werde nicht zweckgebunden für
die Stadtreinigung genutzt. Er sehe keinen Grund, warum es eine Hundesteuer, aber
keine Katzensteuer gebe. Wenn die Hundesteuer aufgrund der Verunreinigungen
durch Hunde erzeugt existiert, stelle sich für ihn die Frage, wieso Hunde und Katzen
nicht gleichberechtigt seien. So genannte Freigängerkatzen würden ebenfalls die
Straßen und Nachbarschaftsgärten verunreinigen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 35 Diskussionsbeiträge und 145 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Der Deutsche Bundestag hat keine Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der
bundesweiten Abschaffung der Hundesteuer. Die gesetzlichen Grundlagen für die
Ausgestaltung der Hundesteuer liegen ausschließlich in der Zuständigkeit der Länder
und der Gemeinden. Entsprechendes würde für die Einführung einer bundesweit
geltenden Katzensteuer gelten. Im Übrigen ist keine Gemeinde bekannt, die eine
solche "Katzensteuer" bisher eingeführt hat.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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