Regiune: Germania

Steuerrecht - Drastische Erhöhung der Strafen bei Steuervergehen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
785 785 in Germania

Petiția este respinsă.

785 785 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:11

Pet 2-17-08-610-049868 Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Strafen bei Steuervergehen drastisch zu erhöhen.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach der gegenwärtigen Regelung kämen vor
allem große Steuersünder mit lächerlich geringen Strafen davon. Für den Betrachter
entstehe dadurch der Eindruck, dass es unter den Reichen als unanständig
angesehen werde, keine Steuern zu hinterziehen. Angesichts dessen sei es
angemessen, dass ab einer Steuerhinterziehung in Höhe von 100.000 € eine
Freiheitsstrafe ohne Bewährung von mindestens fünf Jahren verhängt werde. Dies
sei als klares Zeichen vorzugeben, um das Unrechtsbewusstsein zu stärken. Die
gegenwärtig verhängten geringen Geldstrafen bei Steuerhinterziehung bereiteten
den wenigsten Steuerhinterziehern ein schlechtes Gewissen. Leidtragende seien die
normalen Arbeitnehmer, deren Steuern bereits bei der Abrechnung einbehalten
würden und deren Steuerlast sich aufgrund der hinterzogenen Beträge stetig erhöhe.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 785 Mitzeichnungen sowie 65 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Behandlung einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass die Bekämpfung
der Steuerhinterziehung im Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages einen hohen Stellenwert einnimmt. Hierzu ist u.a. Folgendes
ausgeführt: "Wir werden entschlossen gegen Steuerhinterziehung vorgehen. Wir
werden im Lichte des ausstehenden Berichts der Finanzministerkonferenz (FFK) die
Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige weiter entwickeln, sofern hierfür
Handlungsbedarf aufgezeigt wird. Ein Ansatzpunkt wäre, die Wirkung der
Selbstanzeige künftig von den vollständigen Angaben zu den steuerrechtlich
unverjährten Zeiträumen (10 Jahre) abhängig zu machen. Der Steuerpflichtige
müsste dann, um Straffreiheit für die letzten fünf Jahre zu erlangen, auch für die
weiter zurückliegenden fünf Jahre alle Angaben berichtigen, ergänzen oder
nachholen."
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass Steuerstraftaten mit Freiheitsstrafe
oder wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind. Allein mit
Freiheitsstrafe bedroht ist etwa die Steuerhinterziehung in einem besonders
schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO). Das Höchstmaß der
Freiheitsstrafe beträgt bei Steuerstraftaten bis zu fünf Jahren und bei
Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall nach § 70 Abs. 3 AO bis zu
zehn Jahren. Modifizierungen dieser Strafrahmen ergeben sich aus § 49 Abs. 1
Strafgesetzbuch (StGB).
Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt z. B.
dann vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt. Mit Urteil vom
2. Dezember 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Maßstab festgelegt, wann
ein großes Ausmaß gegeben ist (BGHSt 53, 71). Danach ist dieses Merkmal wie
beim Straftatbestand des Betruges nach objektiven Maßstäben zu bestimmen und
liegt nur dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt der Hinterziehung von Steuern in
großem Ausmaß Indizwirkung für die zu findende Strafe zu. Danach kommt
jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag eine aussetzungsfähige
Freiheitsstrafe regelmäßig nicht mehr in Betracht. Diese Rechtsprechung orientiert

sich an der Rechtsprechung des BGH zum Betrug, da die Steuerhinterziehung
rechtssystematisch als Sonderform des Betruges anzusehen ist.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass angesichts dessen nicht – wie vom
Petenten gefordert – immer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für eine
Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von 10.000 € festgelegt
werden kann. Ob tatsächlich trotz der Indizwirkung des Hinterziehungsbetrages ein
besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, ist im Rahmen einer
Gesamtwürdigung aller Zumessungstatsachen zu entscheiden.
Nach dem Dargelegten äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung, dass der
Vorschlag des Petenten als nicht verhältnismäßig einzustufen wäre und daher
verfassungsrechtlich nicht zulässig sein dürfte. Angesichts dessen kann der
Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens
tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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