Region: Germany

Steuerrecht - Einführung einer 1-Euro-Steuer für Kunst und Kultur

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
26 supporters 26 in Germany

The petition is denied.

26 supporters 26 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2015
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

01/19/2017, 03:22

Pet 2-18-08-610-023673



Steuerrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Die Petentin fordert die Einführung einer 1-Euro-Steuer für Kunst und Kultur.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Einführung einer derartigen Steuer erscheine

als geboten, um das Ausbluten von Tanz-, Theater-, Opernhäusern sowie

Musikhochschulen und Museen zu verhindern. Kunst benötige Unterstützung nicht

nur von der Politik, sondern von der Bevölkerung. Die Kultur – die die Kunst mit

einschließe – werde praktisch alltäglich von jedem genutzt und habe aus dieser Sicht

eine wichtige soziale Funktion. Sie vereine Menschen unterschiedlicher Provenienz,

spiegele gesellschaftliche Themen und Probleme wieder und schärfe die

Wahrnehmungsfähigkeit.

Neben der Kirchensteuer weist die Petentin auf die Parallele zum Rundfunkbeitrag

hin. Medien würden von der Mehrheit getragen, weil sie Einrichtungen seien, die für

fast alle Menschen der Gesellschaft einen Nutzen darstellten. Angesichts dessen

könne es nicht hingenommen werden, dass viele kulturelle Einrichtungen vor dem

finanziellen Aus stünden. Angesichts dessen sei eine Ein-Euro-Kunststeuer ein

Symbol und ein wesentliches Signal dafür, dass immer mehr Menschen für die Kunst

sensibilisiert würden. Mit dieser Steuer würde sowohl die Teilhabe am kulturellen

Geschehen steigen wie auch die Überlebenschance des Kunstbetriebs verbessert.

Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Petition eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 26 Mitzeichnungen sowie 34 Diskussionsbeiträge ein.



Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung genannten Gesichtspunkte wie

folgt zusammenfassen:

Mit Bezug auf das Petitum einer Einführung einer neuen Steuer stellt der

Petitionsausschuss grundlegend fest, dass der Gesetzgeber bei der Einführung

neuer Steuern an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist. Danach ist die

Einführung einer neuen Steuer nur dann zulässig, soweit sich dieser einer in Artikel

106 Grundgesetz (GG) aufgeführten Steuerart zuordnen lässt, da anderenfalls das

dort geregelte verfassungsrechtliche Ertragsverteilungssystem unterlaufen würde. Ist

dies nicht der Fall, würde die gesetzliche Einführung einer solchen Steuer eine

Änderung des Grundgesetzes erfordern, der eine Klärung über die Zuweisung und

der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz vorausgehen müsste.

Gemäß den Darlegungen der Petentin soll die von ihr geforderte Kunststeuer das

"Ausbluten" von kunstbezogenen Einrichtungen verhindern. Mithin geht es der

Petentin nicht darum, an den Konsum von Kunst und Kultur aus Ausdruck

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzuknüpfen, sondern um die Schaffung einer

zusätzlichen Abgabe in Höhe von 1,00 Euro, die als Symbol gedacht sein soll und

deren Aufkommen ausschließlich für die Förderung von "Kunst und Kultur"

verwendet werden soll. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die im Grundgesetz

aufgeführten Steuerarten für eine Umsetzung dieses Anliegens keinen geeigneten

Anknüpfungspunkt bieten.

Soweit die Petentin auf die Kirchensteuer Bezug nimmt, stellt diese eine auf das

Anliegen nicht übertragbare verfassungsrechtliche Sonderregelung dar. Die

Kirchensteuer findet ihre Grundlage in Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137

Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung (WRV) und betrifft einen historisch begründeten

Ausnahmetatbestand einer eigenständigen Steuererhebungskompetenz der als

Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften

ausschließlich gegenüber ihren Mitgliedern. Soweit die Petentin weiterhin den

Rundfunkbeitrag als Parallele anführt, unterstreicht der Petitionsausschuss, dass

dieser zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird und für

diesen eine Gegenleistung (Programmangebot) erbracht wird. Daher stellt der

Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern eine Vorzugslast dar.

Der Petitionsausschuss weist weiterhin darauf hin, dass die von der Petentin

vorgeschlagene Zweckbindung einer sogenannten Kunststeuer aus grundsätzlichen



Erwägungen kritisch zu betrachten ist. Generell sind Steuern das wichtigste

Finanzierungsinstrument des Staates zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen

Aufgaben. Nach § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und § 8

Bundeshaushaltsordung (BHO) gilt für die Verwendung von Steuereinnahmen

vielmehr der sogenannte Grundsatz der Gesamtdeckung (die Gesamtheit aller

Einnahmen des Staates dient zur Finanzierung sämtlicher Ausgaben unseres

Gemeinwesens). Dazu zählen insbesondere die Ausgaben für die soziale Sicherung,

die innere und die äußere Sicherheit, aber auch die Finanzierung von Bildung,

Gesundheit und Verkehrsinfrastruktur. Steuern sind Beiträge zum Gemeinwesen.

Eine Zweckbindung von Steuern kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.

Des Weiteren weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Förderung der Kultur

nach der verfassungsmäßigen Aufgabeverteilung gemäß Artikel 30 GG grundsätzlich

eine Angelegenheit der Länder ist. Der Bund kann hier nur unter besonderen

eingeschränkten Voraussetzungen ergänzend tätig werden. Unter dieser Prämisse

steht die Förderung von Kunst und Kultur durchaus im Mittelpunkt der Kulturpolitik

des Bundes. Durch die Unterstützung zahlreicher Einrichtungen und Projekte sichert

die Bundesregierung den Erhalt des kulturellen Erbes und sorgt mit dafür, dass

Kunst und Kultur sich entfalten können. Die steuerliche Förderung kultureller Zwecke

unterstützt diese Zielsetzungen. Sie leistet ihren Beitrag dazu, gemeinnützige

Einrichtungen und Organisationen zu fördern, Kunstschaffende zu unterstützen und

möglichst vielen Menschen Zugang zu allen Formen von Kunst und Kultur zu

ermöglichen.

In einer Vielzahl von Steuergesetzen sind steuerliche Sonderregelungen und

Erleichterungen zur Förderung von Kunst und Kultur vorgesehen. Die

Vergünstigungen und Befreiungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen sowohl

für Einrichtungen, die zum Wohle der Allgemeinheit wirken, als auch für Spender und

Förderer. Aber auch Mitwirkende und Nutzer werden begünstigt. Zielsetzung aller

Regelungen ist es, den Menschen einen möglichst breiten Zugang zu allen Formen

von Kunst und Kultur zu ermöglichen. Dieser Grundgedanke spiegelt sich in den

jeweiligen Sonderregelungen wieder. Exemplarisch sei hier auf das

Umsatzsteuerrecht verwiesen, in dem sich kulturpolitische Zielsetzungen in Form von

Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen widerspiegeln.

Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss insgesamt nicht in Aussicht

stellen, im Sinne des von der Petentin vorgetragenen Petitums zur Einführung einer



Kunststeuer tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (PDF)


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