Περιοχή: Γερμανία

Steuerrecht - Einführung einer Steuerreform zugunsten der Gemeinden

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
44 Υποστηρικτικό 44 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

44 Υποστηρικτικό 44 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/08/2016, 4:22 π.μ.

Pet 2-18-08-610-024754



Steuerrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Der Petent fordert die Einführung einer Steuerreform zugunsten der Gemeinden,

damit diese ihre gesamtstaatlichen Aufgaben erledigen können.

Eine Steuerreform erachtet der Petent in den folgenden Bereich für erforderlich:

- eine Neubelebung der sozialen Marktwirtschaft im Sinne einer stärkeren

steuerlichen Einbeziehung der Reichen, die sich in der Globalisierung immer

höhere Steuervorteile zu Lasten der übrigen Bevölkerung verschafft hätten,

- eine Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern,

- eine Entschuldung der Kommunen durch eine höhere Zuweisung aus dem

Gesamtsteueranteil.

Weiter wird ausgeführt, die gegenwärtig zu verzeichnende Überschuldung der

Kommunen sei vom Bund durch gesetzliche Vorgaben mitverschuldet worden. Dies

stellte das größte Problem im Sozialstaat dar und werde gerade jetzt im Rahmen der

Anstrengungen zur Bewältigung der Herausforderungen durch die Flüchtlingswelle

deutlich. Der Petent macht eine Reihe von Vorschlägen, wie den von ihm erkannten

Missständen entgegengewirkt werden kann (Erhöhung der Zuweisungspauschale an

die Gemeinden aus der Einkommensteuer, Splittung dieser Zuweisung, wenn der

Arbeitnehmer nicht am Arbeitsort wohnt, bedarfsgerechtere Zuweisung von

Finanzmitteln an die Kommunen in Abhängigkeit von deren konkreter

Aufgabenbelastung).

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten

Unterlagen verwiesen.



Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 44 Mitzeichnungen sowie 9 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:

Soweit der Petent eine stärkere steuerliche Einbeziehung der Reichen fordert, stellt

der Petitionsausschuss fest, dass das Einkommensteuerrecht in Deutschland auf

dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen und finanziellen

Leistungsfähigkeit basiert (Artikel 3 Grundgesetz – GG). Dies bedeutet, dass jeder

nach Maßgabe seiner individuellen wirtschaftlichen und finanziellen

Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen herangezogen wird. Die

tarifliche Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen wird unter

Anwendung eines progressiven Einkommensteuertarifs ermittelt. Hierdurch steigt die

tarifliche Steuerbelastung mit steigendem steuerpflichtigem Einkommen. Menschen

mit einem niedrigen Einkommen werden steuerlich weniger belastet. Wer mehr

verdient, muss einen größeren Teil seines Einkommens an den Fiskus abführen. Der

Steuersatz für besonders hohe Einkommen beträgt ab einem zu versteuernden

Einkommen von 250.730,00 Euro (501.460,00 Euro für Verheiratete) 45 Prozent auf

jeden zusätzlich verdienten Euro. Als Folge des Systems der progressiven

Besteuerung erbringen die einkommensstärksten 10 Prozent der Steuerzahler einen

Anteil von mehr als 55 Prozent des Einkommensteueraufkommens und tragen damit

entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit überproportional zum Steueraufkommen bei.

Im internationalen Vergleich der Spitzensteuersätze ist Deutschland im oberen

Mittelfeld angesiedelt. Dies bedeutet, dass bereits heute die sogenannten

"Besserverdienenden" durch die Einkommensteuer in sehr viel stärkerem Maße zur

Finanzierung von Staatsausgaben herangezogen werden als die breite Masse der

Steuerzahler.

Soweit der Petent für eine Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und

Ländern eintritt, ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass mit Ablauf des

31. Dezember 2019 die Regelungen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich (die

Regelungen zur Verteilung der Mittel aus dem Solidarpakt II) auslaufen. Insgesamt

ist es deshalb erforderlich, die Bund-Länder-Finanzbeziehungen neu zu ordnen.

Bund und Länder werden gemeinsam Grundlagen für Vereinbarungen zu Fragen der

föderalen Finanzbeziehungen erarbeiten. Ziel der Bundesregierung ist es, noch in



dieser Legislaturperiode zu einem Ergebnis zu kommen, das den Interessen des

Bundes und der Länder gerecht wird und den Föderalismus insgesamt stärkt. Bei der

Neuordnung der föderalen Finanzbeziehungen sollen sowohl die vertikalen

Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern (unter anderem die Verteilung der

Steuereinnahmen) als auch die horizontalen Finanzbeziehungen unter den Ländern

modernisiert werden.

Mit Blick auf das vorgetragene Petitum einer Entschuldung der Kommunen durch

eine höhere Zuweisung aus dem Gesamtsteueranteil weist der Petitionsausschuss

zunächst darauf hin, dass nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

die Städte, Gemeinden und Landkreise Teil des jeweiligen Landes sind. Damit liegt

die Zuständigkeit für eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen bei den

Ländern. Im kommunalen Finanzausgleich besitzen sie das dafür geeignete

Instrument, um Finanzlage und Finanzbedarf jeder einzelnen Kommune in Einklang

zu bringen. Zudem sind die Länder durch ihr Mitwirken im Bundesrat unmittelbar an

der Gestaltung der gesetzlichen Vorgaben beteiligt.

Des Weiteren stellt der Petitionsausschuss fest, dass der Bund keine direkten

Finanzbeziehungen zu den Kommunen unterhält. Seine Zuständigkeiten

beschränken sich im Bereich der kommunalen Steuereinnahmen auf die Regelungen

zu den Verteilungsschlüsseln für den Gemeindeanteil an der Einkommen- und der

Umsatzsteuer sowie auf die bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer und

Gewerbesteuer.

Die Säulen der kommunalen Steuereinnahmen setzen sich aus der Gewerbesteuer,

der Grundsteuer sowie aus der Beteiligung an der Einkommensteuer zusammen.

Über die Gewerbesteuer leistet die Wirtschaft ihren finanziellen Beitrag zur Erfüllung

der kommunalen Aufgaben am Betriebsstättensitz. Die Grundsteuer stellt auf das im

Inland liegende Grundvermögen ab und betrifft unmittelbar oder mittelbar alle

Einwohner einer Kommune.

Weiterhin werden die Gemeinden am Aufkommen der am Wohnsitz anfallenden

Einkommensteuer beteiligt. Die Beteiligung am Aufkommen an der

Einkommensteuer erfolgt jedoch nicht – wie vom Petenten vermutet – durch eine

Pauschale pro Einwohner. Die Gemeinden erhalten nach § 1

Gemeindefinanzreformgesetz 15 Prozent des Aufkommens an Lohn- und veranlagter

Einkommensteuer und 12 Prozent des Aufkommens aus dem Zinsabschlag. Dieser

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Bundesland nach einem

bestimmten Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Gemeinden seines Gebietes



aufgeteilt, wobei nicht das gesamte Steueraufkommen in einer Gemeinde zugrunde

gelegt wird, sondern nur die auf zu versteuernden Einkommen bis zu bestimmten

Höchstbeträgen entfallenden Steuereinnahmen. Dadurch werden kommunale

Aufkommensunterschiede abgemildert.

Eine weitere Stärkung der Betriebsstättengemeinden durch eine bestimmte

Zerlegung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer erscheint dem

Petitionsausschuss als nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als der Gemeindeanteil

an der Umsatzsteuer nach betriebsstättenbezogenen Kriterien auf die Gemeinden

verteilt wird. Die Steuereinnahmen der Kommunen sind allgemeine Deckungsmittel

und dienen der Finanzierung aller kommunalen Aufgaben. Im Übrigen haben die

Länder und Kommunen auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit die

Möglichkeit, bestehende Probleme im Stadt-Umland-Bereich zu regeln.

Die vom Petenten intendierte Unterstützung der Kommunen im sozialen Bereich

durch den Bund erfolgt bereits durch zahlreiche Maßnahmen, insbesondere bei den

Kosten der Unterkunft und Heizung sowie bei der Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung. Zudem haben Bund und Länder bei Gesprächen zur Asyl- und

Flüchtlingspolitik am 24. September 2015 eine Verständigung gefunden, bei der der

Bund die Länder und damit auch die Kommunen in erheblichem Maß unterstützen

wird. Die Länder haben dem Bund zugesichert, die Mittel an die Kommunen

weiterzuleiten, sofern diese Kostenträger sind. Angesichts dessen bedarf es einer

besonderen Verteilung des gemeindlichen Steueranteils mit Blick auf die Verteilung

der sozialen Aufgaben nach Überzeugung des Petitionsausschusses nicht.

Der Petitionsausschuss stellt insgesamt fest, dass die bereits getroffenen bzw.

intendierten Maßnahmen den Zielsetzungen des vorgetragenen Petitums bereits jetzt

zumindest zum Teil gerecht werden. Er kann jedoch nicht in Aussicht stellen, noch

weitergehend im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Der

Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem

Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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