Steuerrecht - Einführung einer zusätzlichen Besteuerung von Kriegswaffen und Rüstungsgütern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
183 Unterstützende 183 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

183 Unterstützende 183 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

20.10.2016, 04:22

Pet 2-18-08-610-024976



Steuerrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll eine zusätzliche Besteuerung von Kriegswaffen und

Rüstungsgütern eingeführt werden.

Durch das entstehende Steueraufkommen solle das durch den Rüstungsexport

entstehende Elend in den Kriegsgebieten sowie die Not der Flüchtlinge finanziell

gelindert werden. Zusätzlich solle die Verteilung der Flüchtlinge in der EU stärker

nach dem Export von Rüstungsgütern der einzelnen Länder gestaffelt werden. Wer

am meisten vom Rüstungsexport profitiere, solle auch zur Wiedergutmachung

vermehrt Kriegsflüchtlinge aufnehmen. Da während der letzten Jahre vermehrt

Rüstungsexporte auch in Krisengebiete bewilligt worden seien, verwundere es nicht,

dass die Zahl der Flüchtlinge immer weiter ansteige. Nach dem Verursacherprinzip

sei es nunmehr an der Zeit, dass auch Rüstungsfirmen und Waffenkäufer sowie auch

Staaten, die besonders vom Rüstungsexport profitierten, zur Verantwortung gezogen

werden.

Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Petition eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 183 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:



Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Steuerpolitik das

Ziel verfolgt, verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die dazu

beitragen, die Finanzierung der Ausgaben unseres Gemeinwesens zu gewährleisten,

die Leistungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und unsere

Wirtschaft bei der Bewältigung der aktuellen und kommenden Herausforderungen zu

unterstützen.

Einer Verwendung von Einnahmen aus einer Steuer auf Kriegswaffen oder

Rüstungsgüter speziell zur Finanzierung der Kosten für die Flüchtlingshilfe steht der

Grundsatz der Gesamtdeckung für die Verwendung von Steuereinnahmen entgegen.

Der Grundsatz der Gesamtdeckung besagt, dass alle Einnahmen des Staates der

Finanzierung aller öffentlichen Ausgaben dienen. Dieser Grundsatz gilt auf allen

staatlichen Ebenen und ist in § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sowie in den

Haushaltsordnungen von Bund und Ländern – für den Bund in § 8

Bundeshaushaltordnung (BHO) – verankert. Das Gesamtdeckungsprinzip

gewährleistet, dass der Gesetzgeber, also das Parlament, grundsätzlich ohne eine

Verwendungsvorgabe frei über die vorhandenen Einnahmen verfügen und

entscheiden kann, wie und für welche Aufgaben die Finanzmittel eingesetzt werden

sollen.

Weiterhin ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass die Unternehmenserträge

(z.B. aus der Produktion von Waffen und Rüstungsgütern) der Besteuerung durch

Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer unterliegen. Vor diesem

Hintergrund könnte die mit der Petition vorgetragene Forderung auch

verfassungsrechtlich problematisch sein, weil dadurch Hersteller von Waffen und

Rüstungsgütern gegenüber den Beziehern anderer der Einkommensteuer

unterliegender Einkünfte benachteiligt würden. Dies würde eine Abkehr von den im

Einkommensteuerrecht geltenden und aus Artikel 3 Grundgesetz (GG) abgeleiteten

Prinzipien der gleichmäßigen Besteuerung der Einkünfte und der Besteuerung nach

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen bedeuten.

Das Petitum stünde auch im Widerspruch zur grundsätzlichen Ausgestaltung der

Einkommensteuer als synthetischer Steuer, also einer Steuer, die auf den Ertrag aus

einer Einkommensquelle unabhängig von der Art dieser Quelle erhoben wird.

Belastungsunterschiede, die sich aus Werturteilen über die Art der

Einkommensquelle ableiten lassen, sind der Einkommensbesteuerung fremd. Eine

Mehrbelastung von Waffen- oder Rüstungsgüterherstellern ist daher nach



Überzeugung des Petitionsausschusses unabhängig von der Frage eines sachlichen

Rechtfertigungsgrundes nicht folgerichtig.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht

stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,

das Petitionsverfahren abzuschließen.

Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE, die Petition der Bundesregierung -

dem Bundesministerium der Finanzen - zur Erwägung zu überweisen und sie den

Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit eine

Sonderabgabe auf die Gewinne aus Rüstungsexporten gefordert wird, wurde

mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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