Steuerrecht - Einführung eines Fiskaltaxameters für das Taxigewerbe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
62 Unterstützende 62 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

62 Unterstützende 62 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:16

Pet 2-17-08-610-040645Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die geplante Einführung eines
Betriebsdatenerfassungsgeräts für Taxen (Fiskaltaxameter) von 2016 auf das Jahr
2014 vorzuziehen.
Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund illegaler Praktiken litten sowohl das
Taxigewerbe wie auch die staatlichen Kassen unter enormen Einnahmeverlusten in
mehrstelliger Millionenhöhe. Die Herstellung eines fairen Wettbewerbs in diesem
Bereich dürfe nicht bis zum Jahr 2016 hinausgezögert werden, nur weil den
Gewerbetreibenden die Anschaffungskosten eines Fiskaltaxameters als zu hoch
erschienen. Das Fiskaltaxameter trage vielmehr zur Bereinigung des Gewerbes bei
und werde sich nach Überzeugung der Petentin binnen weniger Monate amortisiert
haben.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 62 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass nach § 147 Abs. 1
Abgabenordnung (AO) ein Betrieb bestimmte Unterlagen aufzubewahren hat. Liegen
diese Unterlagen in Papierform vor, besteht ein Wahlrecht, ob diese Unterlagen
weiterhin in Papierform aufbewahrt oder unter Berücksichtigung bestimmter
Voraussetzungen digitalisiert werden. Liegen im Betrieb die Unterlagen jedoch
elektronisch vor - entweder weil sie der Steuerpflichtige selbst elektronisch erstellt
hat oder sie beispielsweise per E-Mail elektronisch eingegangen sind - sind sie auch
zwingend elektronisch aufzubewahren. Sie müssen nach § 147 Abs. 2 AO während
der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar
gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Bereits mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 wurde zudem das
Recht der Finanzverwaltung eingeführt, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in
die gespeicherten Daten zu nehmen (§ 147 Abs. 6 AO - sog. Datenzugriff).
Gleichzeitig wurde die Aufbewahrung elektronischer Unterlagen ausschließlich als
Papierausdruck abgeschafft.
Diese Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2002 für alle Unterlagen, die mit Hilfe
eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden. Hierunter fällt auch die
Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Registrierkassen,
Taxameter oder Wegstreckenzähler. Die vorgenannten bereits bestehenden
Regelungen in der Abgabenordnung wurden durch das BMF-Schreiben vom
26. November 2010 zur "Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften"
lediglich präzisiert.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass in dem genannten BMF-Schreiben
eine Übergangsfrist enthalten ist. Registrierkassen, Taxameter und
Wegstreckenzähler, die bauartbedingt die in dem BMF-Schreiben festgehaltenen
Anforderungen nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin im
Betrieb eingesetzt werden. Soweit allerdings Softwareanpassungen und
Speichererweiterungen für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen technisch
möglich sind, sind diese in der Zeit auch zwingend durchzuführen. Ab dem 1. Januar
2017 dürfen nur noch Geräte eingesetzt werden, die die in dem BMF-Schreiben
präzisierten Anforderungen erfüllen. Eine Gesetzesänderung zur "Einführung eines
Fiskaltaxameters" ist damit nicht verbunden und gegenwärtig auch nicht geplant.
Ferner unterstreicht der Petitionsausschuss, dass die genannte Übergangsfrist
eingeführt wurde, um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Umstellung ihrer
Geräte zu geben. Dies soll insbesondere kleinere Unternehmen entlasten, die

möglicherweise erst kurz vor Erlass des BMF-Schreibens ein Gerät angeschafft
haben. Dabei lehnt sich die Übergangsfrist an die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer einer Registrierkasse an, die derzeit bei ungefähr sechs Jahren liegt.
Zudem haben sich die Unternehmen zwischenzeitlich auf die Übergangsfrist
eingestellt. Eine Verkürzung dieser Übergangsfrist könnte sich für viele Unternehmen
nachteilig auswirken.
Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des Vorbringens der Petentin tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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