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Steuerrecht - Einführung eines "Sucht-Präventionsbeitrages" von 50% auf alkoholische Getränke

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
61 atbalstītājs 61 iekš Vācija

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  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

20.07.2019 04:24

Pet 2-18-08-610-044534 Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin fordert die Einführung eines Sucht-Präventionbeitrags in Höhe von 50%
auf alkoholische Getränke.

Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen an, die
gesundheitlichen Folgen, die mit verstärktem Alkoholkonsum einhergingen, würden
nicht nur die Konsumenten selbst und ihre Angehörigen belasten, sondern auch die
Sozialleistungsträger. Der vorgeschlagene Präventionsbeitrag könnte für
Suchttherapien verwendet werden; zudem würde alkoholbedingte Kriminalität sinken
und der Konsum insgesamt eingedämmt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 61 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 26 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass mit der Schaffung des
Binnenmarktes zum 1. Januar 1993, d.h. der Errichtung eines einheitlichen
Wirtschaftsraums ohne Binnengrenzen, u.a. die Steuern auf Alkohol und
alkoholische Getränke in ein Harmonisierungskonzept einbezogen wurden. Dies
bedeutet, dass bestimmte Rahmenbedingungen der Besteuerung, z.B. der
Mindeststeuersatz oder die Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung, durch
europäisches Recht für alle Mitgliedstaaten verbindlich festgelegt wurden.

Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Alkohol und alkoholischen
Getränken ist die Menge des jeweils zu versteuernden Produkts. Der
Regelsteuersatz für Spirituosen beträgt z.B. 13,03 Euro und bezieht sich auf einen
Liter reinen Alkohol. Für eine Flasche Schaumwein mit einer Füllmenge von
0,75 Litern fallen 1,02 Euro Schaumweinsteuer an.

Ein Gesundheits- bzw. Sucht-Präventions-Zuschlag in Höhe von 50% für Alkohol und
alkoholische Getränke bezogen auf den Verkaufspreis wäre daher steuerrechtlich
nicht zulässig und würde gegen europäisches Recht verstoßen.

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass eine drastische Erhöhung des Verkaufspreises
für Alkohol das Ausmaß der illegalen Herstellung von Alkohol, des
Alkoholschmuggels und des Kaufs von Alkoholika durch Privatpersonen in anderen
EU-Mitgliedsstaaten in unerwünschter Weise beeinflussen kann. Hierdurch würde für
Kriminalität in Zusammenhang mit Alkohol neue Räume geschaffen werden. Die
unkontrollierte Herstellung von Alkohol ("Schwarzbrennen") birgt zudem ein hohes
Gesundheitsrisiko, da beispielsweise gesundheits-gefährdendes Methanol in das
zum Verzehr gedachte Produkt gelangen kann.

Im Übrigen ist das Steueraufkommen aus den Alkoholsteuern insgesamt schon seit
Jahren stagnierend oder gar rückläufig, d.h. der Alkoholkonsum in Deutschland geht
schon seit geraumer Zeit tendenziell zurück.

Zum Schutz Jugendlicher vor einem Konsum von alkoholhaltigen Süßgetränken
wurde zum 1. Juli 2004 eine Sondersteuer auf branntweinhaltige Alkopops eingeführt
mit dem Ergebnis, dass diese Getränke von Jugendlichen weitaus weniger
konsumiert werden. Zudem liegt der Steueranteil bei Spirituosen schon heute
teilweise bei über 50% des Verkaufspreises.

Der Petitionsausschuss weist zudem darauf hin, dass die Bundesregierung sich der
gesamtgesellschaftlichen Herausforderung der Bekämpfung der Drogen- und
Suchtproblematik in ihrer gesamten Bandbreite stellt. Die Aufgabe der hierfür eigens
zuständigen Drogenbeauftragten der Bundesregierung liegt vor allem darin, den
gesellschaftlichen und politischen Konsens zur Verringerung der Suchtproblematik
zu fördern. Informationen über die vielfältigen Initiativen, Aktionen und Projekte für
die Weiterentwicklung der Suchtprävention durch die Drogenbeauftragte sind unter
der Internetadresse der Drogenbeauftragten www.drogenbeauftragte.de zu finden.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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