Regione: Vokietija

Steuerrecht - Erhöhung der Mehrwertsteuersätze für Online-Einkäufe

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
19 19 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

19 19 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-10-12 04:23

Pet 2-18-08-610-041852 Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Mehrwertsteuersätze für Onlineeinkäufe
erhöht werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine solche Maßnahme würde den Einzelhandel
schützen. Dieser sei einer der größten Arbeitgeber und wichtig für die Infrastruktur in
den Städten und Gemeinden. Durch die Erhöhung des Steuersatzes solle der Vorteil,
den der Onlinehandel gegenüber den niedergelassenen Geschäften habe,
ausgeglichen werden. Die Mehreinnahmen des Bundes sollten dann zur
Unterstützung des Einzelhandels verwendet werden.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 27 Diskussionsbeiträge und 19 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen lässt
sich unter Einbeziehung der Argumente des Petenten und der der Bundesregierung
wie folgt zusammenfassen:

Die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes sind an die Vorgaben des Rechts der
Europäischen Union gebunden. Grundlage aller nationalgesetzlichen
Umsatzsteuerregelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Nach den Artikeln 96 und
97 dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedsstaaten einen Normalsatz der Mehrwertsteuer
anwenden, der mindestens 15% betragen muss. Daneben können die
Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, diese müssen
mindestens 5% betragen und sind nur auf bestimmte, in Anhang III der Richtlinie
genannte Kategorien von Waren und Dienstleistungen anwendbar. Unionsrechtliche
Obergrenzen gibt es weder für den Normalsteuersatz noch für den oder die
ermäßigten Steuersätze. Der deutsche Gesetzgeber hat sich gegenwärtig für einen
Normalsteuersatz von 19% und für einen ermäßigten Steuersatz von 7% (für ganz
konkret bezeichnete Waren und Dienstleistungen) entschieden. Die Einführung eines
weiteren (erhöhten) Normalsteuersatzes für Online-Geschäfte im Inland wäre daher
nach der bestehenden Rechtslage nicht möglich.

Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass die Anzahl der nach der
EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anwendbaren Steuersätze nicht erhöht werden
sollte und unterstützt insofern nicht eine diesbezügliche Änderung der Richtlinie. Es
ist zu befürchten, dass eine Ausweitung zu einer weiteren Steigerung der
Komplexität des Mehrwertsteuersystems führen und den Steuerpflichtigen
insbesondere im grenzüberschreitenden Handel die korrekte Anwendung des
Mehrwertsteuerrechts erschweren könnte. Darüber hinaus würde ein über dem
Regelsteuersatz liegender, speziell für Online-Handelsgeschäfte geltender
Steuersatz eine Diskriminierung dieses Vertriebswegs und eine Beeinträchtigung des
Wettbewerbs darstellen. Ferner wäre über die bereits bestehenden
Abgrenzungsschwierigkeiten hinaus, zusätzlicher Bürokratie- und
Verwaltungsaufwand sowie ein Anreiz zur Umsatzsteuerhinterziehung zu erwarten,
insbesondere in den Fällen, in denen zum Beispiel ein Filialunternehmen zusätzlich
auch einen Onlinehandel betreibt, seine Handelsware für beide Geschäftsbereiche
vorhält und sie sowohl über den Ladentisch als auch über das Online-Portal
veräußert.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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