Terület: Németország

Steuerrecht - Finanzierung eines Fonds zur Suchtprävention

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
263 Támogató 263 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

263 Támogató 263 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:09

Pet 2-18-08-610-006779

Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll die Einrichtung eines zweckgebundenen Fonds erreicht werden,
der zur Suchtprävention verwendet wird und sich aus einer Abgabe auf die
Verpackung alkoholischer Getränke finanzieren soll.
Der Petent, selbst seit vielen Jahren ehrenamtlicher Suchthelfer, führt aus, dass
immer mehr Suchtpräventionsstellen geschlossen oder eingeschränkt würden. Die
Zuschüsse von Staat, Kirche und durch Spenden deckten die Kosten nicht mehr.
Auch aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Stichwörter "Komasaufen" und
"Alterseinsamkeitstrinken") müsste die wertvolle Arbeit im Bereich Suchtprävention
wieder verstärkt werden. Um die Finanzierung zu gewährleisten, sollte im Sinne des
Verursacherprinzips in Zukunft auf jede handelsübliche Packung (Flasche, Dose,
Tetrapack) mit alkoholischen Getränken ein Eurocent in einen Fonds für
Suchtprävention abgeführt und nur dafür verwendet werden.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Sie wurde von 263 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
gingen 116 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Umsetzung des
Vorschlages allenfalls in Form einer Sondersteuer auf Verpackungen von
alkoholischen Getränken möglich wäre. Die Einführung einer neuen Steuerart ist
dem Gesetzgeber in Deutschland nur in den Grenzen des Artikels 106 Grundgesetz
(GG) erlaubt. Demnach könnte die in Rede stehende Sondersteuer auf
Verpackungen von alkoholischen Getränken allenfalls als besondere
Verbrauchsteuer eingeführt werden.
Eine unionsweite Verbrauchsteuer auf solche Produkte ist nicht vorgesehen. Die
Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993, d.h. die Errichtung eines
einheitlichen Wirtschaftsraums ohne Binnengrenzen, verlangte als
Rahmenbedingung die Angleichung des jeweiligen nationalen Besteuerungssystems.
Dabei wurden auch alle relevanten Steuern auf den Verbrauch von Waren
(Verbrauchsteuern) in ein gemeinsames Harmonisierungskonzept einbezogen.
Hierzu gehörten die Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke
sowie Tabak.
Den einzelnen Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union (EU) ist darüber hinaus
die Einführung von Verbrauchsteuern auf Waren als die o.g. harmonisierten
Verbrauchsteuern nur gestattet, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen
den Mitgliedsstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach
sich ziehen.
Die Einführung einer lediglich auf den deutschen Teil des Verbrauchsteuergebiets
der EU beschränkten Verbrauchsteuer auf Verpackungen von alkoholischen
Getränken wäre – ungeachtet der vom Petenten intendierten Zweckbindung – unter
Einhaltung der Prinzipien des Binnenmarktes insoweit zwar grundsätzlich möglich.
Nach den Vorstellungen des Petenten sollte die Steuer jedoch ausschließlich
zweckgebunden zur Suchtprävention eingesetzt werden. Eine Steuer (vgl. § 3 der
Abgabenordnung) ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen
Aufkommen die Staatshaushalte allgemein – d. h. ohne jede Zweckbindung –
ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein
das Parlament (Art. 110 Abs. 2 und 3 GG) im Rahmen des jährlichen
Haushaltsaufstellungsverfahrens. Dieses Recht ist ein grundlegender Teil der
demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat. Wären die
Einnahmequellen von vornherein an spezifische Verwendungszwecke gebunden,
wäre der Gestaltungsspielraum des Parlaments wesentlich beschränkt. Der in der
Verfassung grundsätzlich vorgesehene Zweck der Steuererhebung zur Erzielung der

Einnahmen, die der Staat zur Erfüllung seiner gesamten Aufgaben benötigt, würde
bei der Einführung einer zweckgebundenen Steuer deutlich zurücktreten.
Darüber hinaus wäre der im Zusammenhang mit der Einführung einer solchen
Sondersteuer stehende Aufwand sowohl für die Verwaltung, als auch für die
betroffenen Unternehmen als unverhältnismäßig hoch einzustufen.
Die Einführung eines Sucht-Cents in Form einer bundesweiten Verbrauchsteuer auf
Verpackungen kann der Petitionsausschuss aus den vorgenannten Gründen nicht
unterstützen.
Nach dem Dargelegten vermag der Petitionsausschuss daher die Einführung einer
solchen Sonderabgabe nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Das abweichende Votum der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem
Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu überweisen, wurde mehrheitlich
abgelehnt.Begründung (pdf)


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