Terület: Németország

Steuerrecht - Gewährung der familienfreundlichen Steuerklasse III auch für alleinerziehende Mütter

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Deutschen Bundestag
148 Támogató 148 -ban,-ben Németország

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  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:08

Pet 2-18-08-610-009581

Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die familienfreundliche Steuerklasse III
auch alleinerziehenden Müttern gewährt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, alleinerziehende Mütter müssten mit ihrem Gehalt
nicht verdienende Kinder mit finanzieren, mithin also allein die Kosten für eine
Familie tragen. Es sei angesichts dessen nicht verständlich, dass diese nach der
vergleichsweise ungünstigeren Steuerklasse II veranlagt würden bzw. unter
Umständen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sogar nach
Steuerklasse I veranlagt würden. Angesichts dessen sei es nicht verständlich, dass
etwa eingetragene Lebenspartnerschaften, bei denen in der Regel keine Kinder groß
gezogen würden, nach Steuerklasse III veranlagt würden. Gerade Alleinerziehenden
mit Kindern müssten eine familienfreundliche Steuerklasse zuerkannt werden, um sie
zumindest mit aus Vater und Mutter bestehenden Familien gleich zu stellen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 148 Mitzeichnungen sowie 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit die von einem Arbeitnehmer voraussichtlich zu
zahlende Einkommensteuer durch den Arbeitgeber im Wege des Abzugs von

Lohnsteuer erhoben wird. Die Einreihung in Steuerklassen dient dazu, bereits beim
Lohnsteuerabzug die persönlichen Besteuerungsmerkmale (z.B. ledig, verheiratet)
sowie die gesetzlich zu gewährenden Frei- und Pauschbeträge (z.B. Grundfreibetrag,
Arbeitnehmer-Pauschbetrag) zu berücksichtigen.
Dabei wird jeder Steuerpflichtige grundsätzlich mit seinem zu versteuernden
Einkommen nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert. Dies entspricht
der Steuerklasse I bzw. IV (bei Ehegatten oder Lebenspartnern). Nur für nicht
dauernd getrennt lebende Ehegatten besteht die Möglichkeit der
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splitting-
Verfahrens, zu dessen Umsetzung die entsprechenden Steuerklassenkombinationen
(z.B. III/V) oder das Faktorverfahren dienen.
Das Splitting-Verfahren ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine an dem Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1
Grundgesetz (GG) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach
Artikel 3 Abs. 1 GG orientierte, sachgerechte Besteuerung, durch die auch die
gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen und die Gleichwertigkeit von Haushalts- und
Erwerbstätigkeit der Partner im Rahmen der Ehe berücksichtigt werden (vgl.
BVerfGE 61, 319 [345f]).
Mit Blick auf das vorgetragene Petitum hebt der Petitionsausschuss hervor, dass nur
die Form des Zusammenlebens in der Ehe unter den besonderen Schutz des
Grundgesetzes gestellt wird. Ist die Ehe durch Scheidung/dauernde Trennung
beendet, sind die für das Ehegattensplitting maßgebenden Grundannahmen des
Gesetzgebers zu den Lebensverhältnissen in der zivilrechtlichen Ehe nicht mehr
gegeben. Folglich können geschiedene/dauernd getrennt lebende Partner genauso
wenig wie Alleinstehende, auch wenn sie das Sorgerecht für Kinder haben, im
Lohnsteuerabzugsverfahren die für zusammenlebende Ehepartner geltenden
Steuerklassen in Anspruch nehmen.
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 3. November 1982 ausgeführt, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet sei, die für zusammen
lebende Ehegatten geltende Splittingbesteuerung auf Alleinerziehende mit Kindern
auszudehnen (vgl. BVerfGE 61, 319 [348]). Danach ist das Ehegattensplitting keine
beliebig veränderbare Steuer-"Vergünstigung", sondern eine an dem Schutzgebot
des Artikels 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare
nach Artikel 3 Abs. 1 GG orientierte sachgerechte Besteuerung (vgl. Beschluss des

BVerfG vom 3. November 1982 - veröffentlicht im Bundessteuerblatt 1982 II
Seite 717 und BVerfGE 61, 319 [347]).
Der Petitionsausschuss macht weiterhin darauf aufmerksam, das das Splitting-
Verfahren auf der Überlegung beruht, dass in der Ehe das Haushaltseinkommen
gemeinsam erwirtschaftet und über die Verwendung des Einkommens im Rahmen
der nach zivilrechtlichen Vorgaben bestehenden Wirtschafts- und
Verbrauchsgemeinschaft gemeinsam entschieden wird. Das Splitting-Verfahren dient
nicht dazu, die finanziellen Belastungen von Eltern für Kinder im
Einkommensteuerrecht abzubilden, sondern stellt lediglich die verfassungskonforme
Ermittlung der Einkommensteuer für Ehegatten bzw. Lebenspartner bei der
Zusammenveranlagung sicher. Das auf die intakte Ehe hin konzipierte
Splittingverfahren und die daraus abgeleitete Steuerklasse III findet daher auf
Alleinerziehende keine Anwendung.
Ferner hält der Petitionsausschuss fest, dass die gefestigte Rechtsprechung zum
Splitting-Verfahren für Ehegatten vom BVerfG im Beschluss vom 7. Mai 2013
bestätigend aufgegriffen worden ist (vgl. BVerfGE 133, 377 [410, Absatz-Nr. 82 und
415 ff., Absatz-Nr. 93 ff]). Das BVerfG hat mit dieser Entscheidung die Anwendung
des Verfahrens auf eingetragene Lebenspartner beschlossen, da es die
zivilrechtliche Ausgestaltung dieser Lebensgemeinschaft als mit der Ehe
insbesondere im Hinblick auf den Grad der rechtlichen Bindung sowie die
Einstandspflichten vergleichbar angesehen hat. Dies erfolgte ungeachtet des
Umstandes, dass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnern weit unter
demjenigen von Ehepaaren liegt.
Mit Blick auf das vorgetragene Petitum hält der Petitionsausschuss weiterhin fest,
dass die etwaigen Unterhaltsverpflichtungen eines Geschiedenen bzw. dauernd
getrennt lebenden Ehegatten gegenüber den übrigen Familienangehörigen auf
andere Weise steuerlich berücksichtigt werden. Für Kinder erfolgt dies durch den
sog. Familienleistungsausgleich (§ 31 Einkommensteuergesetz - EStG), für den
anderen Ehegatten durch den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1
Nr. 1 EStG ("Realsplitting") oder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a
Abs. 1 EStG.
Im Rahmen dieses Sachzusammenhangs ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem
Gesetzgeber bei Einführung des Splitting-Verfahrens die Härten bewusst waren, die
mit einer Scheidung/dauernden Trennung der Ehegatten und der damit verbundenen
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einhergehen. Er hat daher vorgesehen, dass

für geschiedene/dauernd getrennt lebende Ehegatten auch in dem Kalenderjahr der
Scheidung/Trennung das Splitting-Verfahren und damit auch die Lohnsteuerklasse III
gewährt wird. In den darauf folgenden Jahren ist grundsätzlich nur die
Einzelveranlagung zur Einkommensteuer möglich und der Arbeitnehmer wird in die
Lohnsteuerklasse I oder II (hier mit darin enthaltenem Freibetrag für
Alleinerziehende) eingereiht.
Die bestehenden Lohnsteuerklassen sind mithin nicht willkürlich bestimmt, sondern
mit ihnen werden die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Alleinstehende
Steuerpflichtige können nach § 24b EStG einen Entlastungsbetrag in Höhe von
1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem
Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder
Kindergeld zusteht. Dieser Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in der
Steuerklasse II bereits berücksichtigt. Er fällt jedoch weg, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind. Demnach ist die Einreihung in die Steuerklasse I zutreffend,
wenn für kein Kind mehr ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Spätestens mit der
Vollendung seines 25. Lebensjahres endet in der Regel die steuerliche
Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes.
Ferner ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass dem Gesetzgeber bei der
Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm durch Artikel 6 Abs. 1 GG
aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will, Gestaltungsfreiheit zusteht.
Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem
Förderungsgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG nicht herleiten. Dieses geht insbesondere
nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende (finanzielle)
Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss insgesamt mithin nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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