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Steuerrecht - Härtere Strafen für Steuerhinterziehung

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
251 atbalstītājs 251 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:08

Pet 2-18-08-610-010844

Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - zu überweisen,
b) sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Die Petentin fordert härtere Strafen für Steuerhinterziehung.
Nach Überzeugung der Petentin soll das Strafmaß je nach Höhe des hinterzogenen
Betrages gestaffelt werden (sechs Monate Haft bei Hinterziehung von bis zu
500.000 Euro, bis hin zu drei bis vier Jahren Haft für eine Hinterziehung bis zu
3 Mio. Euro). Außerdem sollen die Verjährung und die Straffreiheit bei Selbstanzeige
des Täters ebenfalls abgeschafft werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, Steuerhinterziehung stelle eine Straftat dar. Sie
müsse härter bestraft werden als bisher, denn hinter jeder Steuerhinterziehung
stecke eine kriminelle Absicht. Es gebe im Übrigen nach Überzeugung der Petentin
keinerlei sinnvolle Begründung, aus welchen Gründen eine Verjährung bestehen
bleiben sollte. Auch sei nicht einsehbar, aus welchen Gründen eine Straffreiheit bei
Selbstanzeige akzeptiert werde.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 251 Mitzeichnungen sowie 45 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass sich wegen
Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) derjenige strafbar
macht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche
Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden
pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und
dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte
Steuervorteile erlangt.
Nach der gegenwärtigen Regelung ist Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen. In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren
(§ 370 Abs. 3 AO).
Grundlage für die Zumessung der Strafe ist bei einer Steuerhinterziehung - wie bei
jeder anderen Straftat auch - die persönliche Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1
Strafgesetzbuch - StGB). Dabei sind auch die Wirkungen zu berücksichtigen, die von
der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Im Verfahren hat das Gericht hat nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB die Umstände
gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen, namentlich die in
§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Umstände. Der dort genannte Umstand der
"verschuldeten Auswirkungen der Tat" hat nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) bei der Zumessung einer Strafe wegen
Steuerhinterziehung im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung besonderes
Gewicht (vgl. Urteil des BGH vom 02.12.2008, 1 StR 416/08). "Auswirkungen der
Tat" sind insbesondere die Folgen für das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut.
Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen
Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens. Aus
diesem Grunde ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender
Strafzumessungsumstand.
Der Petitionsausschuss hält jedoch fest, dass das Ausmaß der Hinterziehung nicht
allein für die Bemessung der Strafhöhe bestimmend ist. Eine schematische, nach der
Höhe des Hinterziehungsbetrags gestaffelte Strafzumessung ist nach der
Rechtsprechung des BGH nicht zulässig. Jeder Einzelfall ist nach sämtlichen in § 46
Abs. 2 StGB genannten Strafzumessungsumständen zu beurteilen.

Weiterhin macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass eine Abschaffung
der strafrechtlichen Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung nicht möglich ist. Die
Frist für die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der in der Höhe der
Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Schwere des jeweiligen Delikts (§ 78
StGB). Von der Verjährung gänzlich ausgenommen sind allein gemäß § 78 Abs. 2
StGB Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) sowie die in § 5 des
Völkerstrafgesetzbuches genannten Verbrechen. Dies berücksichtigt, dass die
Tötung eines Menschen unter besonders verwerflichen Umständen das schwerste
Verbrechen darstellt ("Mord ist die gewollte Vernichtung von Menschenleben unter
erschwerenden Umständen"; vgl. Bundestags-Drucksache 8/2653, S. 4), welches
unsere Rechtsordnung kennt. Nur bei diesen allerschwersten Straftaten ist der
Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein Strafbedürfnis auch nach langer Zeit
nicht entfällt.
Würde die Steuerhinterziehung für unverjährbar erklärt, würde dies zu ganz
erheblichen, letztlich nicht zu rechtfertigen Widersprüchen zu anderen Delikten
führen, die aufgrund ihrer Schwere mit zum Teil wesentlich höheren Strafen bedroht
sind, aber dennoch deutlich früher verjähren würden (z.B. Totschlag).
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass im Kampf gegen
Steuerhinterziehung die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige
weiterentwickelt werden. Im Rahmen der entsprechenden Überlegungen spielen eine
Reihe von Tatbeständen eine Rolle, die gegen eine Abschaffung der
strafbefreienden Selbstanzeige sprechen:
- Bei einer Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige würde ein
strafrechtliches Verwertungsverbot für Angaben in einer Steuererklärung (kein
Ermittlungsansatz für Vorjahre) eingreifen. Aufgrund des nemo-tenetur-Grundsatzes
müsste der Steuerhinterzieher sich nicht selbst belasten und es dürften sich bei einer
Tataufdeckung ohne Zutun des Täters Risiken für die strafrechtliche Verurteilung des
Täters ergeben, soweit es sich um Folge- bzw. Verdeckungstaten aufgrund schon in
Vorjahren zu nämlichen Sachverhalten gemachten Angaben handelt.
- Unbekannte Steuerquellen blieben bei einer Abschaffung der Selbstanzeige
weiterhin unbekannt bzw. würden erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt, in dem
schon ein weiterer Teil der Steueransprüche verjährt sein könnte. Es existiert noch
kein wirksames alternatives Instrument, das genauso effektiv die Aufdeckung von
Sachverhalten insbesondere mit Auslandsbezug ermöglicht (Selbstanzeige als
wesentlicher Ermittlungsansatz).

- Die Abschaffung der Selbstanzeige würde zu erheblichen haushälterischen
Nachteilen führen, da wirksame Selbstanzeigen sofort kassenwirksam sind und der
Ermittlungsaufwand relativ gering ist (Pflicht zur detaillierten Nacherklärung im
Rahmen der Selbstanzeige).
Angesichts der laufenden Überlegungen zur Weiterentwicklung der Regelungen zur
strafbefreienden Selbstanzeige hält der Petitionsausschuss die Eingabe für geeignet,
in die entsprechenden Erwägungen mit einbezogen zu werden. Er empfiehlt daher,
die Eingabe der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - zu
überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben.Begründung (pdf)


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