Región: Alemania

Steuerrecht - Kein erhöhter Steuersatz bei Flügen nach Ägypten

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
1.832 Apoyo 1.832 En. Alemania

No se aceptó la petición.

1.832 Apoyo 1.832 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:52

Pet 2-17-08-610-033980Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass das Luftverkehrsteuergesetz dahingehend
geändert wird, dass das Zielland Ägypten in dessen Anlage 1 aufgenommen wird
und somit auf Flüge nach Ägypten nicht mehr der erhöhte Steuersatz von 13,43€
angewandt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, es sei verfassungsrechtlich, wirtschaftlich und
politisch nicht richtig, dass Ägypten als einziges touristisches Mittelstreckenziel durch
das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) höher besteuert werde als vergleichbare
touristische Ziele. Die bestehende, erhöhte Besteuerung der Passagierflüge nach
Ägypten mit 23,43€verteuere jeden Flug im Vergleich zu vergleichbaren Zielen
(etwa zu den Kanarischen Inseln) um 15,93€. Diese Ungleichbehandlung belaste
jeden Flugreisenden nach Ägypten, die Reiseveranstalter, die
Luftverkehrsunternehmen, die deutschen Flughäfen und letztlich auch die ägyptische
Wirtschaft wirtschaftlich erheblich.
Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, ein sinnvolles ökologisches Signal zu geben
und die Besteuerung des Luftverkehrs an die mit steigender Entfernung verbundene
Umweltbelastung zu knüpfen. Gleichzeitig sei jedoch der gesamte Frachtflugverkehr
von der Luftverkehrsteuer befreit, obwohl er die Umwelt genauso belaste wie
Personenflüge. Flüge zu Zielen, die zum Teil erheblich weiter entfernt von
Deutschland lägen als Ägypten, würden zum Teil gleich oder sogar geringer
besteuert. Hieraus ergebe sich deutlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
für Flüge nach Ägypten. Auch Österreich rechne Ägypten den Reisezielen der
Gruppe mit dem niedrigsten Steuersatz zu. Ferner stelle die Europäische

Fluggästerechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 Ägypten der Gruppe dieser Länder
ebenfalls gleich. Rechte der Fluggäste, etwa bei einer Flugverspätung, würden nach
der Entfernung des Abflughafens zum Zielort definiert. Ägypten werde bezüglich der
Fluggastrechte zusammen in derselben Gruppe geführt wie vergleichbare Reiseziele
(Entfernung 1.500-3.500 km).
Weiterhin wird in der Petition darauf hingewiesen, dass das Land Rheinland-Pfalz die
Auffassung vertrete, dass das LuftVStG und damit auch die bestehende Besteuerung
der Flüge nach Ägypten gegen das Grundgesetz (GG) verstoße. Das Land habe
beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungswidrigkeit
des LuftVStG feststelle (Az.: 1 BvF 3/11).
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 1.832 Mitzeichnungen sowie
97 Diskussionsbeiträge ein. Darüber hinaus erreichten den Petitionsausschuss
weitere 7.758 unterstützende Unterschriften auf dem Postwege.
Weiterhin liegen zu der Eingabe 31 Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung mit einbezogen werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbringung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Einteilung der
Zielländer im LuftVStG in die drei Steuerklassen des § 11 LuftVStG nach eindeutigen
und objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Gebote der Steuergerechtigkeit
und der Gleichheit der Besteuerung in Distanzklassen vorgenommen worden ist.
Dabei bestimmt sich die Kategorisierung eines Landes nach der Entfernung des
größten deutschen Verkehrsflughafens (Frankfurt am Main) zum größten
Verkehrsflughafen des jeweiligen Ziellandes.
In der ersten Distanzklasse (Anlage 1 zum LuftVStG) befinden sich alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Beitrittskandidaten, die
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone EFTA sowie alle Drittstaaten,

deren Entfernung die der vorgenannten Ländergruppen nicht überschreitet. In der
zweiten Distanzklasse (Anlage 2 zum LuftVStG) befinden sich alle Länder, die nicht
in die erste Distanzklasse fallen und deren größter Verkehrsflughafen nicht weiter als
6.000 km vom Flughafen Frankfurt am Main entfernt ist. Die dritte Distanzklasse
bilden diejenigen Länder, die nicht in eine der beiden erstgenannten Distanzklassen
fallen.
Die vom Petenten geforderte Abweichung von der letztlich an der messbaren
Entfernung orientierten Einordnung Ägyptens in die Anlage 2 würde nach
Überzeugung des Petitionsausschusses das gewählte System durchbrechen und
infrage stellen. Eine Überführung Ägyptens in die Anlage 1 kann der
Petitionsausschuss schon aus rechtssystematischen Gründen nicht befürworten.
Eine Zugrundelegung der tatsächlichen Entfernung von Staat- und Zielflughafen
(statt der zwischen Frankfurt am Main als größten deutschen Verkehrsflughafen und
dem größten ägyptischen Verkehrsflughafen) würde nach Überzeugung des
Petitionsausschusses eine konkrete Bestimmung der Flugdistanz (unter
Berücksichtigung der jeweiligen Flugroute) von jedem der über 400 deutschen
Flugplätze zu jedem anderen Zielflugplatz in der Welt bedeuten und wäre sowohl für
die Luftverkehrsunternehmen als auch für die Bundesfinanzverwaltung mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Durch die einfache und
unbürokratische Regelung in Form der Distanzklassen ist die Besteuerung auch für
den Passagier transparent und berechenbar.
Soweit in der Petition verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen werden, weist
der Petitionsausschuss darauf hin, dass das LuftVStG aufgrund einer abstrakten
Normenkontrollklage des Landes Rheinland-Pfalz dem BVerfG zur Überprüfung der
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vorliegt. Er weist darauf hin, dass
gesetzgebende Organe aufgrund der Dreiteilung der Staatsgewalt weder Einfluss auf
anhängige Gerichtsverfahren nehmen können noch Gerichtsentscheidungen
überprüfen oder aufheben können. Da die Frage der Klärung der
Verfassungsmäßigkeit im vorliegenden Fall dem BVerfG vorliegt, kann der
Petitionsausschuss diesbezüglich nichts Weiteres veranlassen.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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