Region: Tyskland

Steuerrecht - Keine Steuerpflicht auf Einkommen in Behindertenwerkstätten

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
275 Stödjande 275 i Tyskland

Petitionen har nekats

275 Stödjande 275 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:05

Pet 2-18-08-610-003259

Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass das Einkommen in Behindertenwerkstätten
nicht der Steuerpflicht unterliegt.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Anliegen richte sich auf diejenigen Menschen,
die in Behindertenwerkstätten Arbeitsleistungen erbrächten. Diese arbeiteten im
Monat rund 140 Stunden und erzielten hierbei einen Stundenlohn in Höhe von
maximal zwei Euro.
Angesichts dessen soll mit der Petition erreicht werden, dass das in
Behindertenwerkstätten erzielte Einkommen grundsätzlich nicht der Steuerpflicht
unterliegt.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 275 Mitzeichnungen sowie 18 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass Werkstätten für
behinderte Menschen, die Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer
Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, steuerlich
nach § 68 Nummer 3a Abgabenordnung (AO) begünstigt sind. Erfüllt eine
Einrichtung die gesetzlichen Vorgaben, kann diese unter den weiteren

Voraussetzungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts grundsätzlich als
gemeinnützig (steuerbegünstigt) anerkannt werden. Mit dieser Steuerbegünstigung
geht auch eine Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer einher. Dadurch will
der Gesetzgeber die Tätigkeit dieser Einrichtungen unterstützen. Die Unterstützung
kann aber nach Überzeugung des Petitionsausschusses schon aus Rechtsgründen
nicht so weit gehen, dass sämtliche Einnahmen, die in diesen Einrichtungen Tätige
erzielen, steuerfrei gestellt werden.
Einnahmen aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen können bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr steuerfrei sein, wenn die
Tätigkeit im Dienste oder Auftrag einer Körperschaft erfolgt (vgl. § 3 Nummer 26
Einkommensteuergesetz – EStG). Eine Tätigkeit wird dann nebenberuflich ausgeübt,
wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit
eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Daher können auch
Personen nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, wie z.B. Rentner
oder Studenten.
Der gesetzgeberische Zweck zur Einbeziehung von nebenberuflichen
Pflegeleistungen im gemeinnützigen Bereich in den Freibetrag nach § 3 Nummer 26
EStG besteht darin, den ehrenamtlich Tätigen gesellschaftspolitische Anerkennung
durch steuerliche Freibeträge zu gewähren. Von diesen steuerlichen
Vergünstigungen profitieren mittelbar auch gemeinnützige Werkstätten für behinderte
Menschen bzw. vergleichbare Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen
Rechts.
Der Petitionsausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass eine steuerliche
Begünstigung von Vollzeittätigkeit mit der genannten Freibetragsregelung nicht
verbunden ist. Der Freibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG stellt im Vergleich zur
steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus hauptberuflichen Tätigkeiten bereits
eine Vergünstigung dar. Sie dient der steuerlichen Förderung der ehrenamtlichen
Tätigkeit. Hauptberufliche Tätigkeiten – selbst wenn sie zugunsten eines
gemeinnützigen Zwecks erfolgen – bedürfen keiner steuerlichen Privilegierung. Denn
die Besteuerung aller hauptberuflich erzielten Einnahmen erfolgt nach dem Prinzip
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei wird u. a. in Form des
Grundfreibetrags, verschiedener Werbungskosten- und Vorsorgefreibeträge
berücksichtigt, dass die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Einkünften zunächst
eigene Bedürfnisse decken müssen. Nur von dem dann verbleibenden Einkommen
ist der Einzelne verpflichtet, Steuern zu zahlen. Eine Ausnahme für Mitarbeiter von

Behindertenwerkstätten wäre vor dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz – GG) nicht ohne
weiteres zu rechtfertigen, da in diesem Fall eine bestimmte Gruppe von der sonst
allgemein geltenden Pflicht, Arbeitseinkommen der Besteuerung zu unterziehen,
komplett ausgenommen wäre.
Soweit in der Petition die Werkstattentlohnung in Behindertenwerkstätten
angesprochen wird, hält der Petitionsausschuss fest, dass die Werkstätten
verpflichtet sind, aus ihrem Arbeitsergebnis den im Arbeitsbereich der Werkstatt
beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Zusätzlich
erhalten die Werkstattbeschäftigten vom Sozialhilfeträger ein Arbeitsförderungsgeld,
wenn ihr Arbeitsentgelt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Weiterhin besteht
ein Anspruch auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung, auf die das
Arbeitsentgelt der im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigten behinderten
Menschen nur eingeschränkt angerechnet wird.
Die Höhe der in den Werkstätten gezahlten Arbeitsentgelte erklärt sich damit, dass
die individuelle Leistungsfähigkeit der in den Werkstätten beschäftigten behinderten
Menschen nicht ausreicht, um eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
auszuüben, und ferner nur ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung erwartet werden darf. Das gezahlte Arbeitsentgelt soll keine
Fürsorgeleistung, sondern – wie bei einer Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt – eine Leistung für die erbrachte Arbeitsleistung sein. Die öffentliche
Hand leistet ihren Beitrag, auch für Werkstattbeschäftigte eine existenzsichernde
finanzielle Grundlage bereit zu stellen, und zwar durch die ergänzenden Leistungen
der Grundsicherung. Darüber hinaus leistet sie ihren Beitrag auch durch die Tragung
der Sozialversicherungsbeiträge. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die
Rentenversicherungsbeiträge zu nennen, mit denen Werkstattbeschäftigten bereits
nach einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung zusätzlich zum Arbeitsentgelt ermöglicht wird, die erheblich über
den durchschnittlichen Arbeitsentgelt in den Werkstätten liegt.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE. die Petition der Bundesregierung –
der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen – als
Material zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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