Region: Niemcy
Dialog

Steuerrecht - Minmierung des Nachweisaufwandes für ehrenamtlich Tätige

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
55 55 w Niemcy

Zbiórka zakończona

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  1. Rozpoczęty 2018
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog z odbiorcą
  5. Decyzja

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

26.11.2019, 03:26

Pet 2-19-08-610-006098 Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen -
zu überweisen, soweit Bürokratieabbau damit befördert werden kann,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass der Nachweisaufwand für ehrenamtlich Tätige bei
Ausübung und Nachweis der Gemeinnützigkeit gegenüber staatlichen Stellen (z. B.
dem Finanzamt) minimiert wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine große Vielzahl von Paragraphen,
Verordnungen und Finanz-Vorschriften verbunden mit einer Flut vieler Auflagen
würden dafür sorgen, dass gemeinnützige Vereinigungen inzwischen fast mehr Zeit
für den Nachweis von Aufwendungen gegenüber den Behörden aufwenden müssten
als für die eigentliche ehrenamtliche Tätigkeit.

Auf den weiteren Inhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab 9 Diskussionsbeiträge und
56 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Ehrenamtliches Engagement von Bürgern des Staates verdient große Anerkennung,
denn es leistet einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft. Die Bürgerinnen und
Bürger, die sich ehrenamtlich für andere einsetzen, schaffen ein großes soziales
Netzwerk und leisten einen wesentlichen Beitrag zu einem menschlichen,
wertebewussten Miteinander in der Gesellschaft. Nach den Regelungen der
Abgabenordnung (AO) müssen auch steuerbegünstigte Körperschaften
ordnungsmäßige Aufzeichnungen führen und Steuererklärungen abgeben. Durch die
Überprüfung dieser Aufzeichnungen durch das jeweilige Finanzamt wird
sichergestellt, dass niemand durch den Missbrauch des Gemeinnützigkeitsstatus
widerrechtlich Steuervorteile erlangt. Steuerbegünstigte Körperschaften sind zur
Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung (Körperschaftsteuererklärung plus Anlage
Gem) verpflichtet. Zudem haben sie gemäß § 63 Abs. 3 AO den Nachweis darüber
zu führen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den satzungsmäßigen
steuerbegünstigten Zwecken entspricht. Der Körperschaftsteuererklärung sind
diesbezüglich insbesondere folgende Aufzeichnungen beizufügen:

- eine möglichst weitgehend aufgegliederte Gegenüberstellung der Einnahmen und
Ausgaben der Überprüfungsjahre, getrennt nach den einzelnen Jahren und nach
den Tätigkeitsbereichen:

- ideeller Bereich,

- Vermögensverwaltung,

- Zweckbetrieb und

- steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

- eine Aufstellung über das Vermögen/der Kontostände (zum 31.12. jeden
Überprüfungsjahres)

- Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte (die jeweiligen Überprüfungsjahre betreffend).

Die dazu gehörigen Belege sind aufzubewahren.

Grundsätzlich nicht erforderlich ist das Einreichen von Buchungsjournalen oder
Kassenprüfungsberichten.

Da ein Großteil der steuerbegünstigten Körperschaften bereits aus persönlichem
Interesse derartige Aufzeichnungen führt bzw. führen sollte, ist die im
Zusammenhang mit den steuerlichen Erklärungspflichten entstehende bürokratische
Belastung den steuerbegünstigten Körperschaften zumutbar.

Allerdings verkennt der Petitionsausschuss auch nicht, dass insbesondere bei
kleineren gemeinnützigen Einrichtungen der Nachweisaufwand sehr groß und
belastend sein kann. Gerade im Hinblick auf die zunehmend wichtiger werdende
Aufgabe des Ehrenamtes hält es der Petitionsausschuss daher für angezeigt, dass
die jeweils zuständigen staatlichen Stellen regelhaft prüfen, ob sämtliche
Nachweisforderungen unverändert beibehalten werden müssen oder ob nicht im
Interesse der Erleichterungen sowohl für die gemeinnützigen Organisationen als
auch für die prüfenden Dienststellen Veränderungen und Vereinfachungen möglich
sein könnten, ohne damit das nicht infrage zu stellende Ziel, den Missbrauch des
Gemeinnützigkeitsstatus zu vermeiden, zu gefährden.

Angesichts des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss daher, die Petition der
Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - zu überweisen, soweit
Bürokratieabbau damit befördert werden kann, und das Petitionsverfahren im
Übrigen abzuschließen.

Der abweichende Antrag der Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen, soweit
Bürokratieabbau damit befördert werden kann, und im Übrigen das
Petitionsverfahren abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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