Kraj : Nemecko

Steuerrecht - Modifizierung des Grundgesetzes im Hinblick auf eine eventuelle Einführung zur „Besteuerung von Maschinenarbeit“

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
55 55 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

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Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2018
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

30. 11. 2019, 3:24

Pet 2-18-08-610-043551 Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte eine Modifizierung des Artikels 106 sowie ggf. weiterer Artikel des
Grundgesetzes dahingehend erreichen, dass sie eine Diskussion über die
Einführung einer "Besteuerung von Maschinenarbeit" nicht verhindern.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Diskussion über wirtschaftliche Vor- und
Nachteile, welche durch die Besteuerung von Maschinenarbeit entstehen können,
könnten erst ernsthaft geführt werden, wenn darüber parteiübergreifend und von
unabhängigen Fachkräften und Gremien diskutiert würde. Eine Modifizierung von
Artikel 106 des Grundgesetzes sei notwendig, damit sich die Besteuerung von
Maschinenarbeit als Steuerart einordnen ließe. Im Hinblick auf die technologischen
Entwicklungen, die effiziente Automatisierung, Rationalisierung und Digitalisierung
stelle sich die Frage nach der Zukunft der Arbeit und der Bezahlung der
Beschäftigungssuchenden. Die Subventionierung bzw. Finanzierung von Einkommen
der Menschen müsse die Besteuerung von Maschinenarbeit mit einbeziehen.

Auf den weiteren Begründungsinhalt der auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlichten Petition wird verwiesen. Es gingen 15
Diskussionsbeiträge sowie 55 Unterstützungen/Mitzeichnungen ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
Argumente des Petenten und der der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Der Gesetzgeber ist bei der Ausübung der in Artikel 105 Grundgesetz (GG)
begründeten Gesetzgebungskompetenzen für Steuern an die in Artikel 106 GG
aufgeführten Steuerarten und an das ebenfalls in Artikel 106 GG geregelte
Ertragsverteilungssystem gebunden. Die Zuweisung von
Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Ländern durch Artikel 105 GG in
Verbindung mit Artikel 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der
Steuertypen des Artikel 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuerfindungsrecht
lässt sich aus dem GG nicht herleiten.

Die vom Petenten vorgeschlagene Änderung der Verfassung würde aufgrund der
dafür notwendigen Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat einen breiten politischen
Konsens, gerade auch im Hinblick auf die Einführung einer Maschinensteuer,
erfordern. Insbesondere bei Änderungen der Finanzverfassung muss dieser Konsens
nicht nur die Entscheidung der Einführung einer neuen Steuer, sondern auch die
Zuordnung der Ertragshoheit und die damit verbundenen Folgewirkungen im System
des bundestaatlichen Finanzausgleiches umfassen.

Der Petitionsausschuss ist mit dem Petenten der Meinung, dass die fortschreitende
Technologiesierung und Digitalisierung der Arbeit die Frage nach der Zukunft Arbeit
und Beschäftigung stellt. Er hält allerdings die dazu vorgeschlagene Einführung einer
Maschinensteuer für den volkswirtschaftlich falschen Weg. Sie würde notwendige
inländische Investitionen belasten und damit deutsche Arbeitsplätze im
internationalen Wettbewerb gefährden. Aufgrund der vorgeschlagenen zusätzlichen
Kostenbelastung bei intensivem Einsatz von Maschinen könnte zudem der
technische Fortschritt verhindert bzw. verzögert werden und damit die
Konkurrenzfähigkeit deutscher Produkte leiden. Eine fortschreitende Automatisierung
ist auch nicht grundsätzlich als negativ zu beurteilen. Vielfach üben Menschen durch
den Einsatz der Maschinen keine unangenehmen und gefährlichen Arbeiten mehr
aus. Ein gezielter Maschineneinsatz senkt die Produktionskosten. Zudem wäre zu
befürchten, dass mit der Einführung der Maschinensteuer Produktionsteile oder
ganze Produktionsunternehmen ins Ausland abwandern könnten und damit ein
kontraproduktives Ergebnis erreicht würde.

Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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